DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main - ISIN DE
0005140008 - Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, dem 16. Mai 2024, 10.00 Uhr Mitteleuropäische
Sommerzeit - MESZ,
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Eindeutige Kennung des Ereignisses:
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I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023, des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2023 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. Verwendung des Bilanzgewinns 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2023 in Höhe von 3.457.602.207,65 Euro wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,45
Euro je Aktie auf bis zu 1.994.701.593
für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigte Aktien |
bis zu Euro 897.615.716,85 |
Einstellung in Gewinnrücklagen |
Euro 2.000.000.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
mindestens Euro 559.986.490,80 |
Die Vorschläge werden - bei unverändertem Vorschlag zur
Dividende pro Aktie - durch die konkreten Beträge für Ausschüttung
und Gewinnvortrag konkretisiert, wenn die Zahl der eigenen und
damit nicht dividendenberechtigten Aktien im Zeitpunkt der
Hauptversammlung feststeht. Der entsprechend konkretisierte
Beschlussvorschlag zu diesem Tagesordnungspunkt wird
voraussichtlich ab 13. Mai 2024 über die Internetseite der
Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich gemacht.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz („AktG“) ist der
Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 21. Mai
2024, fällig.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der
Einzelentlastung, also für jedes Vorstandsmitglied gesondert,
abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Mitglieder des Vorstands an:
1. |
Christian Sewing (Vorsitzender des Vorstands)
|
2. |
James von Moltke (stellvertretender Vorsitzender des
Vorstands)
|
3. |
Karl von Rohr (Mitglied des Vorstands bis einschließlich 31.
Oktober 2023)
|
4. |
Fabrizio Campelli
|
5. |
Bernd Leukert
|
6. |
Alexander von zur Mühlen
|
7. |
Christiana Riley (Mitglied des Vorstands bis einschließlich 17.
Mai 2023)
|
8. |
Claudio de Sanctis (Mitglied des Vorstands seit 1. Juli
2023)
|
9. |
Rebecca Short
|
10. |
Professor Dr. Stefan Simon
|
11. |
Olivier Vigneron
|
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der
Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert,
abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an:
1. |
Alexander Wynaendts (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
2. |
Detlef Polaschek (Mitglied und stellvertretender Vorsitzender
des Aufsichtsrats bis 17. Mai 2023)
|
3. |
Frank Schulze (Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats seit 17. Mai 2023)
|
4. |
Professor Dr. Norbert Winkeljohann (stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
5. |
Susanne Bleidt (Mitglied des Aufsichtsrats seit 17. Mai
2023)
|
6. |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein (Mitglied des Aufsichtsrats bis 17.
Mai 2023)
|
7. |
Mayree Clark
|
8. |
Jan Duscheck
|
9. |
Manja Eifert
|
10. |
Claudia Fieber (Mitglied des Aufsichtsrats seit 17. Mai
2023)
|
11. |
Sigmar Gabriel
|
12. |
Timo Heider
|
13. |
Martina Klee (Mitglied des Aufsichtsrats bis 17. Mai 2023)
|
14. |
Birgit Laumen (Mitglied des Aufsichtsrats seit 17. Mai 2023 und
bis 12. Januar 2024)
|
15. |
Gabriele Platscher (Mitglied des Aufsichtsrats bis 17. Mai
2023)
|
16. |
Bernd Rose (Mitglied des Aufsichtsrats bis 17. Mai 2023)
|
17. |
Gerlinde M. Siebert (Mitglied des Aufsichtsrats seit 17. Mai
2023)
|
18. |
Yngve Slyngstad
|
19. |
Stephan Szukalski (Mitglied des Aufsichtsrats seit 17. Mai
2023)
|
20. |
John Alexander Thain
|
21. |
Jürgen Tögel (Mitglied des Aufsichtsrats seit 17. Mai 2023)
|
22. |
Michele Trogni
|
23. |
Dr. Dagmar Valcárcel
|
24. |
Stefan Viertel (Mitglied des Aufsichtsrats bis 17. Mai 2023)
|
25. |
Dr. Theodor Weimer
|
26. |
Frank Werneke (Mitglied des Aufsichtsrats bis 17. Mai 2023)
|
27. |
Frank Witter
|
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024,
Zwischenabschlüsse, Wahl des Prüfers der
Nachhaltigkeitsberichterstattung 2024
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
1. |
Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, (EY) wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 bestellt.
Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, (EY) wird zudem für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 (§§
115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) und etwaiger
Konzernzwischenabschlüsse und Konzernzwischenlageberichte (§ 340i
Absatz 4 HGB, § 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die vor der
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025 aufgestellt
werden.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 EU-Verordnung
537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde, die seine
Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.
|
2. |
Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, (EY) wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in
deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) als Abschlussprüfer zum
Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
Geschäftsjahr 2024 bestellt. Der Aufsichtsrat wird angewiesen, den
Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz
die für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellende
Nachhaltigkeitsberichterstattung extern durch einen von der
Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu bestätigen ist und wenn
das CSRD-Umsetzungsgesetz insoweit keine Regelung für das
Geschäftsjahr 2024 vorsieht, welche die Bestellung des Prüfers der
Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung, ohne
ein gerichtliches Verfahren, entbehrlich machen würde.
|
6. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht
über die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
eines jeden gegenwärtigen oder früheren Mitglieds des Vorstands und
des Aufsichtsrats der Gesellschaft erstellt. Gemäß § 120a Absatz 4
AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des
Vergütungsberichts.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den
Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer hat dabei im Rahmen
einer formellen Prüfung die Angaben im Vergütungsbericht gemäß §
162 Absatz 1 und 2 AktG auf Vollständigkeit geprüft. Über diese
gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinaus erfolgte zudem
eine inhaltliche Überprüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts wurde vom Abschlussprüfer
erstellt und ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der
Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind im Abschnitt II. 1.
abgedruckt und ab der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
7. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der
börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei
jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder.
Zuletzt hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai
2021 das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat die derzeitige Ausgestaltung des
Vergütungssystems in den letzten Monaten überprüft und
weiterentwickelt.
Der Vergütungskontrollausschuss hat eine Empfehlung für die
Anpassung des Vergütungssystems ausgesprochen, die im Februar 2024
dem Aufsichtsrat vorgelegt und von diesem verabschiedet wurde. Im
Ergebnis wurden Anpassungen vorgenommen, die die Komplexität des
Vergütungssystems durch die Begrenzung der Anzahl der Ziele
erheblich reduzieren. Um eine zukunftsorientierte Ausrichtung und
damit eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft weiter zu
fördern, wird für die Leistungsmessung des Long-Term Incentive
künftig ein zukunftsgerichteter Bemessungszeitraum anstelle der
bisherigen rückwärtsgerichteten Perspektive zur Anwendung gebracht.
Des Weiteren wird die Vergütung noch stärker an der Leistung
ausgerichtet, indem die Zielerreichung in Bezug auf den relativen
Total Shareholder Return auf der Grundlage eines anspruchsvolleren
Ansatzes bewertet wird. Da sich die bisherige Ausgestaltung und
Anwendung des Systems grundsätzlich bewährt hat und bereits stets
im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen stand, bleibt die
Grundstruktur der Vorstandsvergütung jenseits der genannten
Anpassungen im Wesentlichen unverändert.
Das neue, ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung kommende
Vergütungssystem ist im Abschnitt II. 2. abgedruckt und ab der
Einberufung der Hauptversammlung auch über die Internetseite der
Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com zugänglich. Es wird dort
auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Darin erläutert
ist das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands mit allen
wesentlichen Details zu den Vergütungsstrukturen. Dazu zählen
insbesondere die Festlegung einer Maximalvergütung, der Beitrag der
Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft, die finanziellen und
nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler
Vergütungsbestandteile sowie Zurückbehaltungsfristen und
Möglichkeiten der Rückforderung von variablen
Vergütungsbestandteilen.
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Basis der Empfehlung des
Vergütungskontrollausschusses - vor, das mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2024 beschlossene System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
8. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1
Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des
Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. April 2029 eigene
Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist -
des zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit
den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen
Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des
jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb
darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für
den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb
über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel
beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor
der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht
um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot
darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der
Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse)
an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung
des Angebots nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20
% unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das
Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der
Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen
Aktien sowie der etwa aufgrund vorangehender Ermächtigungen nach §
71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien über die Börse
beziehungsweise durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. Der
Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen Sachleistung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck zu
veräußern, Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder andere
dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienliche Vermögenswerte zu
erwerben. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund von
Ermächtigungen gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbene Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als
Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft
und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung
von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder
Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für
Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft und verbundener
Unternehmen begründet wurden.
Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ermächtigt, solche eigenen Aktien an Dritte gegen
Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der
Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser
Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder
Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
-genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
c) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser oder einer
vorangegangenen Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne
dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
|
d) |
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 17. Mai
2023 erteilte und bis zum 30. April 2028 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser
neuen Ermächtigung aufgehoben.
|
Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71
Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG ist im
Abschnitt II. 3. abgedruckt und ab der Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com zugänglich. Er wird dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein.
9. Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
In Ergänzung zu der unter Punkt 8 dieser Tagesordnung zu
beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71
Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene
Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
|
Unter der in Punkt 8 dieser Tagesordnung zu beschließenden
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer
auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder
Call-Optionen oder Terminkaufverträgen durchgeführt werden. Die
Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen
an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn
durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese
Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle
Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind dabei
auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen
muss so gewählt werden, dass der Aktienerwerb in Ausübung der
Optionen spätestens am 30. April 2029 erfolgt.
|
|
Der bei Ausübung der Put-Optionen beziehungsweise bei Fälligkeit
des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den Mittelwert
der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im
Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten
drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Geschäfts nicht um
mehr als 10 % überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht
unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter
Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der
Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche
Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten
drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 %
überschreitet und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreitet. Für
die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von
Derivaten erworben werden, gelten die zu Punkt 8 dieser
Tagesordnung festgesetzten Regeln.
|
|
Auch aus bestehenden Derivaten, die während des Bestehens
vorangehender Ermächtigungen und auf deren Grundlage vereinbart
wurden, dürfen weiterhin eigene Aktien erworben werden.
|
Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71
Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG ist im
Abschnitt II. 3. abgedruckt und ab der Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com zugänglich. Er wird dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein.
II. Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten
der Tagesordnung
1. Vergütungsbericht (zu TOP 6)
Einleitung
|
Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat
Vergütungsbericht für die Mitarbeiter (nachfolgend nicht
wiedergegeben)
|
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
|
Zusammenfassung
Grundlagen der Vorstandsvergütung
|
Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der
Vorstandsvergütung
Leitprinizip: Ausrichtung der Vorstandsvergütung an der
Unternehmensstrategie
Vergütungsgrundsätze
|
Vergütungsrelevante Ereignisse in 2023
|
Geschäftliche Entwicklung und Verknüpfung der Vorstandsvergütung
mit der Unternehmensstrategie in 2023
Veränderungen im Vorstand und Vergütungsentscheidungen in 2023
Billigung des Vergütungsberichts 2022 durch die Hauptversammlung
2023
|
Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
|
Struktur des Vorstandsvergütungssystems
Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung
|
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
|
Fixe Vergütung
Variable Vergütung
Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der
festgelegten Maximalvergütung
Zurückbehaltungs- und Halteperioden
Backtesting, Malus und Clawback
Angaben zu Aktien und zur Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung
(Shareholding guidelines)
Leistungen zum Mandatsende
Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden
Weitere anstellungsvertragliche Regelungen
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024
|
Zukunftsorientierte Bemessungsperiode für den LTI
Reduzierung der Komplexität
Stärkere Ausrichtung am Pay for Performance-Prinzip
Stärkung der Marktüblichkeit
Ausblick auf die Ziele der variablen Vergütung 2024-2026
|
|
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 und 2022
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
|
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Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Prüfungsurteil
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Haftungsbeschränkung
|
|
Einleitung
Der Vergütungsbericht für das Jahr 2023 enthält detaillierte
Informationen zur Vergütung im Deutsche Bank Konzern.
|
Vergütungsbericht für den Vorstand und den
Aufsichtsrat
|
Der Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat für
das Geschäftsjahr 2023 wurde gemeinsam durch den Vorstand und den
Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (im Folgenden
auch „Deutsche Bank AG“ oder „Bank“) gemäß § 162 Aktiengesetz
erstellt. Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der
Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats der Bank und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr
2023 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und
des Aufsichtsrats von der Bank gewährte und geschuldete
Vergütung.
Der Vergütungsbericht entspricht den aktuellen rechtlichen und
regulatorischen Vorgaben, insbesondere des § 162 Aktiengesetzes und
der Institutsvergütungsverordnung und berücksichtigt die
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Er
entspricht zudem den anwendbaren Vorgaben der gültigen
Rechnungslegungsvorschriften für kapitalmarktorientierte
Unternehmen (Handelsgesetzbuch „HGB“, International Financial
Reporting Standards „IFRS“) und den Leitlinien, die vom
Arbeitskreis Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung
herausgegeben wurden.
|
Vergütungsbericht für die Mitarbeiter
|
In diesem Teil des Vergütungsberichtes werden Informationen über
das Vergütungssystem und die Vergütungsstrukturen für die
Mitarbeiter im Deutsche-Bank-Konzern offengelegt. Der Bericht
stellt das Vergütungsrahmenwerk des Konzerns dar und er erläutert
die Entscheidungen über die variable Vergütung für das Jahr 2023.
Darüber hinaus enthält der Bericht quantitative
Vergütungsinformationen im Hinblick auf die Mitarbeiter, die als
Risikoträger (sogenannte Material Risk Takers) gemäß der
Institutsvergütungsverordnung (InstVV) identifiziert wurden.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Im Jahr 2023, das wie in Vorjahren durch außerordentlich hohe
makroökonomische Herausforderungen und geopolitische Unsicherheiten
gekennzeichnet war, hat die Deutsche Bank ihre Stabilität unter
Beweis gestellt und ihren Kunden zur Seite gestanden. Die globale
Hausbank-Strategie und das diversifizierte Universalbankmodell der
Deutschen Bank wurden erneut auf den Prüfstand gestellt und haben
sich als widerstandsfähig und robust erwiesen. So erzielte die
Deutsche Bank den höchsten Gewinn vor Steuern im Vergleich zum
Vorjahr seit 16 Jahren. Mit einem Ertragsanstieg um 6% auf beinahe
EUR 29 Mrd. ist die Deutsche Bank schneller gewachsen als
erwartet.
Der Performance der Deutschen Bank im Berichtsjahr 2023 standen
die weiterhin hohen Inflation, die Verlangsamung des
Wirtschaftswachstums, geopolitische Unsicherheiten angesichts des
Krieges in der Ukraine und des bewaffneten Konflikts in Israel und
Gaza gegenüber. Mit ihrer strategischen Neuausrichtung im Jahr 2019
und der anschließenden Transformation hat die Deutsche Bank die
Grundlage für Wachstum und nachhaltige Profitabilität geschaffen.
Im Jahr 2023 hat die Deutsche Bank ihre Ausschüttungen an ihre
Aktionäre deutlich erhöht und ihre strenge Kostendisziplin bei
fortlaufender Festigung ihrer Kapitalbasis beibehalten.
Der Aufsichtsrat hat bei seinen Vergütungsentscheidungen die
Perspektiven der verschiedenen Interessenvertreter sehr sorgfältig
berücksichtigt. Diese Entscheidungen basieren u.a. auf der
Philosophie der leistungsbezogenen Vergütungsstrategie („Pay-for
Performance“), der zufolge sowohl den individuellen als auch den
gemeinschaftlichen finanziellen und nicht-finanziellen Leistung im
Hinblick auf die Umsetzung der globalen Hausbank-Strategie sowie
den Risiken und Kontrollen Rechnung getragen wird. Der Aufsichtsrat
hat sich im Rahmen seiner Leistungsbeurteilung zudem eingehend mit
den im Zusammenhang mit dem Projekt Unity (IT-Migration der
Postbank-Kundenkonten auf die Plattform der Deutschen Bank)
aufgetretenen Problemen und negativen Auswirkungen befasst und im
Rahmen seines Konsequenzenmanagements die unterschiedlichen
individuellen Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder in
dieser Angelegenheit berücksichtigt und bei der Ermittlung der
Zielerreichung angemessene Kürzungen vorgenommen („Cut“ in den
Erreichungsgraden des Short-Term Award).
Alle Vergütungsentscheidungen werden im Rahmen der vielfältigen
regulatorischen Anforderungen getroffen. In dieser Hinsicht sind
die Vergütung des Vorstands und die Auszahlungsfristen der
variablen Vergütungskomponenten in mehrfacher Hinsicht begrenzt.
Aufgrund der Vorgaben des § 25a Abs. 5 KWG und im Einklang mit der
Entscheidung der Hauptversammlung im Mai 2014 ist das Verhältnis
von fixer zu variabler Vergütung grundsätzlich auf 1:2 begrenzt
(Cap-Regelung). Aus diesem Grund ist die Festvergütung der
Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank im Vergleich mit anderen
DAX-Unternehmen, die dieser Regulierungsvorschrift nicht
unterliegen, vergleichsweise hoch.
Der Vergütungskontrollausschuss der Deutschen Bank überprüft
regelmäßig das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder im Hinblick
auf die Marktentwicklung und das Feedback der Investoren. Als
Ergebnis des Überprüfungsprozesses im Jahr 2023 wurden
Verbesserungspunkte identifiziert. Diese spiegeln sich nun in einem
neu gestalteten Vergütungssystem wider, das der Hauptversammlung im
Mai 2024 zur Genehmigung vorgelegt wird und ab 2024 zur Anwendung
kommen soll. Die Komplexität des Vergütungssystems wurde durch die
Begrenzung der Anzahl der Ziele enorm reduziert und dadurch die
Transparenz signifikant erhöht. Um das Feedback der Aktionäre zu
berücksichtigen, wird für die Leistungsmessung des Long-Term
Incentive künftig ein zukunftsgerichteter Bemessungszeitraum
anstelle der bisherigen rückwärtsgerichteten I Betrachtung
verwendet. Damit wollen wir eine langfristige Ausrichtung und damit
die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens fördern. Um die
Vergütung der Deutschen Bank noch stärker an der Leistung
auszurichten, wird die Zielerreichung in Bezug auf den relativen
Total Shareholder Return auf der Grundlage eines ambitionierteren
Ansatzes bewertet, der den Rang der Deutschen Bank im Vergleich zu
den Internationalen Banken in ihrer Peer-Group auf Perzentil-Basis
ermittelt.
Weitere Einzelheiten zum neuen Vergütungssystem für den Vorstand
finden Sie im Ausblick auf den Vergütungsbericht 2023.
|
Grundlagen der Vorstandsvergütung
|
Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung
der Vorstandsvergütung
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Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium für die Entscheidungen
über die Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie die Festsetzung
der individuellen Vergütungen und der Regelungen zur Gewährung der
Vergütung zuständig. Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt
den Aufsichtsrat bei seiner Aufgabe der Ausgestaltung und
Überwachung der Umsetzung des Systems und bereitet die Beschlüsse
für den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf spricht der
Vergütungskontrollausschuss gegenüber dem Aufsichtsrat Empfehlungen
aus, Anpassungen am System vorzunehmen. Im Falle wesentlicher
Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem für den Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 120a
Absatz 1 Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt. Zuletzt wurde das
Vergütungssystem von der Hauptversammlung 2021 mit 97,76%
gebilligt.
Auf Basis des gebilligten Vergütungssystems bestimmt der
Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr die
Gesamt-Zielvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder unter
Berücksichtigung des Zuschnitts und der Komplexität der
funktionalen Verantwortungen der Vorstandsmitglieder, der Dauer der
Zugehörigkeit des Vorstandsmitglieds im Gesamtvorstand sowie der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Dabei berücksichtigt der
Aufsichtsrat die Marktüblichkeit der Vergütung unter Heranziehung
sowohl eines Horizontal- als auch Vertikalvergleichs und legt fest,
welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf
(Maximalvergütung) (weitere Details dazu im Kapitel „Angemessenheit
der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten
Maximalvergütung“).
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Leitprinizip: Ausrichtung der Vorstandsvergütung an der
Unternehmensstrategie
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Das Ziel der Deutschen Bank ist es, einen positiven Beitrag für
ihre Kunden, Mitarbeiter, Investoren sowie die Allgemeinheit zu
leisten, indem wirtschaftliches Wachstum und gesellschaftlicher
Fortschritt gefördert werden. Die Deutsche Bank bietet ihren Kunden
Lösungen und leistet einen aktiven Beitrag zu deren Wertschöpfung.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Deutsche Bank
wettbewerbsfähig und profitabel ist und sich zugleich auf eine
starke Kapital- und Liquiditätsbasis stützen kann. Die Deutsche
Bank fühlt sich dabei einer Kultur verpflichtet, die Risiken und
Erträge angemessen aufeinander abstimmt.
Auf der Jahresmedienkonferenz im Februar 2024 bestätigte die
Deutsche Bank ihre strategischen Ziele für den Konzern bis zum Jahr
2025. Aufbauend auf einem stabilen und zukunftsträchtigen Fundament
mit einem geschärften Geschäftsmodell mit vier gut ausbalancierten
und sich gegenseitig verstärkenden Geschäftsbereichen, die einen
kapitaleffizienten, vorhersehbaren Ertragsmix, ein umsichtiges
Risikomanagement und eine starke Bilanz schaffen, hat die Deutsche
Bank einen klaren Weg eingeschlagen und ist bei der Umsetzung ihrer
Global-Hausbank-Strategie für den Konzern für den Zeitraum bis
2025, die auf nachhaltiges profitables Wachstum und
Aktionärsrenditen abzielt, auf gutem Weg. Da die Erträge in den
vergangenen Jahren die Erwartungen der Bank übertroffen haben,
wurde das bisherige Ziel für 2025 gegenüber der auf dem Investor
Deep Dive im März 2022 verkündeten Ambition der Bank angehoben. Für
den Zeitraum zwischen 2021 und 2025 liegt das angepasste Ziel bei
einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 5,5% bis 6,5%.
Damit wurde die bisherige Erwartung der Bank von 3,5% bis 4,5%
angehoben, was zu einem Ergebnis von rund 32 Milliarden Euro an
Erträgen im Geschäftsjahres 2025 führt. Gleichzeitig hat die
Kostendisziplin weiterhin hohe Priorität. Im Jahr 2023 wurden
weitere Effizienzmaßnahmen umgesetzt, um die
Kosten-Ertrags-Relation bis 2025 unter 62,5% zu senken und
Kapazitäten für Investitionen und die Verbesserung des operativen
Leverage vorzuhalten, um eine attraktive Eigenkapitalrendite von
über 10% zu erzielen. Die Kapitalausschüttungsziele sollen durch
eine Kombination aus Dividenden und Aktienrückkäufen mit einer
Ausschüttungsquote von 50% ab dem Finanzjahr 2024 erreicht werden.
Die Bank wird sich weiterhin auf die Einhaltung von
Verhaltensregeln und Kontrollen konzentrieren und eine klare
Managementagenda verfolgen, um Geschäftsabläufe zu optimieren, noch
innovativer zu werden und ein attraktiver Arbeitgeber zu
bleiben.
Im Interesse der Aktionäre ist das Vorstandsvergütungssystem auf
die Geschäftsstrategie sowie die nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Deutschen Bank ausgerichtet und setzt geeignete
Anreize für eine konsequente Erreichung der gesetzten Ziele. Durch
die Zusammensetzung der Gesamtvergütung aus fixen und variablen
Vergütungskomponenten, durch die Bemessung der Leistung über kurz-
und langfristige Zeiträume und durch die Heranziehung relevanter
und anspruchsvoller Leistungsparameter werden die Umsetzung der
Konzernstrategie und die Ausrichtung auf den nachhaltigen und
langfristigen Erfolg des Konzerns in klarer und nachvollziehbarer
Weise vergütet. Die Zielestruktur umfasst dabei finanzielle und
nicht-finanzielle Parameter und Messgrößen in einem ausgewogenen
Verhältnis.
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Ausgestaltung des
Vergütungssystems incentiviert, wenn sie die mit der Strategie der
Deutschen Bank verknüpften Ziele individuell und als Team
nachhaltig verfolgen und eine langfristige positive Entwicklung der
Deutschen Bank vorantreiben, ohne dabei unverhältnismäßige Risiken
einzugehen. Damit stellt der Aufsichtsrat jederzeit die enge
Kopplung von Leistung und Vergütung im Einklang mit den
Aktionärsinteressen sicher („Pay for Performance“).
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Bemessung der
individuellen Vergütungen beruhen auf den nachfolgend dargestellten
Vergütungsgrundsätzen, die vom Aufsichtsrat bei seinen
entsprechenden Beschlussfassungen berücksichtigt werden:
Unternehmensstrategie |
Das Vergütungssystem der Mitglieder des
Vorstands ist eng mit der Strategie der Deutschen Bank verknüpft,
fördert deren Umsetzung und treibt die langfristige positive
Entwicklung des Konzerns voran, ohne gleichzeitig
unverhältnismäßige Risiken einzugehen. |
Interessen der Aktionäre |
Bei der konkreten Ausgestaltung des
Vergütungssystems, der Festlegung der individuellen Vergütungen
sowie der Gestaltung der Zuteilungs- und Auszahlungsmodalitäten
werden jederzeit die Interessen der Aktionäre berücksichtigt. |
Individuelle und gemeinschaftliche
Ziele |
Durch die Festsetzung von
individuellen, bereichsbezogenen und gemeinschaftlichen Zielen
werden die nachhaltige und langfristige Entwicklung der jeweils von
den Vorstandsmitgliedern verantworteten Geschäfts- oder
Infrastrukturbereiche bzw. Regionen, aber auch die Leistung des
Vorstands als Gesamtgremium gefördert. |
Langfristigkeit |
Der die kurzfristig orientierten Ziele
übersteigende Anteil an langfristig orientierten Zielen und die
Gewährung der variablen Vergütung ausschließlich in aufgeschobener
und überwiegend aktienbasierter Form mit Zurückbehaltungsfristen
bis zu sieben Jahre sichern eine langfristige Bindung an den Erfolg
der Deutschen Bank. |
Nachhaltigkeit |
Ziele im Einklang mit der
ESG-Nachhaltigkeitsstrategie (Environmental/Social/Governance) der
Deutschen Bank tragen zum verantwortlichen und nachhaltigen Handeln
bei und stellen damit einen wichtigen Beitrag für den langfristigen
Erfolg der Deutschen Bank dar. |
Angemessenheit und Obergrenzen |
Die Prüfung der Vergütung im
horizontalen Vergleich zu Peers und im vertikalen Vergleich zur
Arbeitnehmerschaft sowie geeignete Vergütungsobergrenzen bezogen
auf die erreichbare variable Vergütung sowie die Maximalvergütung
stellen die Angemessenheit der Vergütungshöhen sicher. |
Transparenz |
Durch die Vermeidung unnötiger
Komplexität in den Strukturen und durch die klare und verständliche
Berichterstattung wird die Transparenz des Vergütungssystems im
Einklang mit den Erwartungen von Investoren und Öffentlichkeit
sowie mit den regulatorischen Anforderungen erhöht. |
Governance |
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems
und die Bemessung der individuellen Vergütung erfolgen im Rahmen
der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben. |
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Vergütungsrelevante Ereignisse in 2023
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Geschäftliche Entwicklung und Verknüpfung der
Vorstandsvergütung mit der Unternehmensstrategie in 2023
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Die Vorstandsvergütung ist eng mit den strategischen Zielen der
Deutschen Bank geknüpft. Sämtliche mit den Vorstandsmitgliedern
vereinbarten individuellen und gemeinschaftlichen Ziele sowie deren
Bemessungsparameter für das Geschäftsjahr 2023 wurden zu Beginn des
Jahres im Vergütungskontrollausschuss diskutiert und anschließend
vom Aufsichtsrat beschlossen. Die Ziele dienen insgesamt der
Förderung der strategischen Transformation des Konzerns und die für
das Geschäftsjahr 2023 zu Beginn des Jahres 2024 in Bezug auf die
Ziele festgestellten Erreichungsgrade geben Auskunft, in welchem
Umfang die einzelnen Ziele erreicht wurden und damit den Erfolg der
Bank unterstützt haben.
Seit 2019 hat das Managementteam die Deutsche Bank erfolgreich
umgebaut. Durch die Neuausrichtung des Geschäfts auf ihre
Kernkompetenzen ist die Bank deutlich profitabler, ausgewogener und
kosteneffizienter geworden. Dank der disziplinierten Umsetzung der
Strategie war die Bank in der Lage, ihre Kunden in einer volatilen
Welt unter äußerst schwierigen Bedingungen zu unterstützen und ihre
Widerstandsfähigkeit durch hohe Risikodisziplin und solides
Kapitalmanagement unter Beweis zu stellen.
Der Gewinn vor Steuern belief sich Ende 2023 auf 5,7 Milliarden
Euro. Dies ist ein leichter Anstieg von 2% gegenüber dem Vorjahr
und das höchste Ergebnis seit sechzehn Jahren ungeachtet
nicht-operationellen Kosten von 1 Milliarde Euro. Die
Eigenkapitalrendite nach Steuern sank im Vergleich zum Vorjahr auf
7,4%, was auf Steuereffekte in den Jahren 2022 und 2023
zurückzuführen ist, wobei die positiven Auswirkungen im Jahr 2022
größer waren. Die Erträge stiegen im Vergleich zu 2022 um 6% auf
28,9 Milliarden Euro, was auf den Anstieg der globalen Zinssätze
zurückzuführen ist und vor allem auf den Erfolg der breiten Basis
der Bank mit einem verstärkten Kundengeschäft, insbesondere in der
Unternehmensbank und der Privatkundenbank mit der höchsten
Wachstumsrate im Jahr 2023. Gleichzeitig gelang es der Deutschen
Bank, die bereinigten Kosten mit 20,6 Milliarden Euro nahezu stabil
zu halten und eine konstante Aufwand-Ertrag-Relation von 75% für
das Gesamtjahr zu erzielen.
Entsprechend der Profitabilität aller Geschäftsbereiche im Jahr
2023 waren die Unternehmens- und die Privatkundenbank die
wichtigsten Wachstumstreiber. Beide Geschäftsbereiche erzielten
Rekordgewinne. Die Nettoerträge der Unternehmensbank beliefen sich
im Jahr 2023 auf 7,7 Mrd. € und lagen damit um 22% über dem
Vorjahreswert. Alle Geschäftsbereiche erzielten zweistellige
Zuwächse, gleichzeitig wirkten sich innovative Produktentwicklungen
und Investitionen in Kapazitäten für das zukünftige Geschäft
positiv aus. Der Nettoertrag der Privatkundenbank lag mit 9,6 Mrd.
€ um 5% über dem Vorjahreswert. Bereinigt um Einmaleffekte wie den
Verkauf des Finanzvertriebs in Italien stiegen sie sogar um 10%.
Dies ist vor allem auf ein starkes Einlagengeschäft mit
verbesserten Margen zurückzuführen. Wachstumstreiber war vor allem
die Privatkundenbank Deutschland, deren Erträge um 14% über denen
des Vorjahres lagen. Bereinigt um die Sondereffekte, die die
Internationale Privatkundenbank erzielte, erreichte die
Internationale Privatkundenbank ein Wachstum von 3%. In der
Investmentbank lagen die Erträge mit 9,2 Mrd. Euro um 9% unter dem
sehr hohen Niveau von 2022. Im Emissions- und Beratungsgeschäft
stiegen die Erträge im Vergleich zum Vorjahr um 25%. Diese
Entwicklung wurde hauptsächlich durch das Anleiheemissionsgeschäft
getragen. Ein Grund dafür war, dass im Bereich Leveraged Debt
Capital Markets (LDCM) anders als im Vorjahr keine
Marktwertverluste durch gesicherten und nicht abgesicherten
Engagements anfielen. Durch die Übernahme von Numis, dem führenden
britischen Unternehmensmakler, wurden Investitionen in die
Kundenberatung getätigt, um langfristig höhere Provisionserträge zu
erzielen.
Die Ergebnisse des Jahres 2023 zeigen die Vorteile der
Transformationsbemühungen der Deutschen Bank. Die Bank erzielte ein
Ertragswachstum in ihren Kerngeschäften und setzte ihre
Kostendisziplin fort. Die Risikovorsorge entspricht trotz des
schwierigen Umfelds den Prognosen. Der gezielte Abbau von Risiken
in der Bilanz hat zu der soliden Kapitalquote von 13,7%
beigetragen.
Die individuellen Ziele sind in der Kurzfristkomponente (STA)
gebündelt und haben einen Anteil von 40% an der gesamten variablen
Vergütung. Der Aufsichtsrat hat für das Geschäftsjahr 2023 für
diese Komponenten Erreichungsgrade zwischen 61,52% und 116,38%
festgestellt. Die Leistung des Vorstands als Gesamtgremium zeigt
sich in der Langfristkomponente (LTA) mit einem Anteil von 60% an
der gesamten variablen Vergütung. Insgesamt lag der Erreichungsgrad
der gemeinschaftlichen Ziele allein auf das Geschäftsjahr 2023
bezogen bei 73,69%. Dieser Erreichungsgrad fließt zu 60% in die für
das Geschäftsjahr 2023 zu gewährende Langfristkomponente ein. Da in
die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Langfristkomponente die
Erreichungsgrade der Vorjahre (30% des Jahres 2022 und 10% des
Jahres 2021) eingeflossen sind, lag der Erreichungsgrad diese
Komponente für das Geschäftsjahr 2023 auf Basis der gewichteten
Erreichungsgrade der drei Geschäftsjahre bei insgesamt 77,53%.
Details zu den einzelnen Erreichungsgraden werden in diesem Bericht
im Kapitel mit der Überschrift „Anwendung des Vergütungssystems im
Geschäftsjahr“ dargestellt.
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Veränderungen im Vorstand und Vergütungsentscheidungen in
2023
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Mit Wirkung zum 1. Juni und 1. Juli 2023 hat der Aufsichtsrat
Änderungen in den funktionalen Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder beschlossen. Claudio de Sanctis wurde mit
Wirkung vom 1. Juli 2023 für einen Zeitraum von drei Jahren zum
Mitglied des Vorstands bestellt. Christiana Riley verließ den
Vorstand mit Ablauf des 17. Mai 2023. Karl von Rohr schied mit
Wirkung vom 31. Oktober 2023 aus dem Vorstand aus.
Der Vorstand bestand am Ende des Jahres 2023 aus 9 Mitgliedern
mit einem Frauenanteil von 11%. Die Deutsche Bank erfüllt damit die
gesetzlichen Anforderungen, bleibt aber hinter ihrem Anspruch
zurück. Wie auf der Hauptversammlung 2023 dargelegt, ist der
Aufsichtsrat mit der Vertretung von Frauen im Vorstand nicht
zufrieden und hält an der Verpflichtung fest, den Anteil von Frauen
im Vorstand zu erhöhen und eine Kultur der Vielfalt,
Gleichberechtigung und Einbeziehung im weiteren Sinne zu fördern
und zu würdigen. Im Rahmen des neuen Vergütungssystems der Bank hat
der Aufsichtsrat diesen Anspruch noch stärker mit den
Leistungszielen der Vorstandsmitglieder verknüpft. Generell wurde
der verkleinerte Vorstand intern und extern positiv gewürdigt, da
dies effizient ist.
Auf seiner Sitzung am 27. Juli 2023 hat der Aufsichtsrat
beschlossen, Vorstandsmitgliedern mit Anspruch auf aktienbasierte
aufgeschobene Vergütungen, welche sich zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung 2023 in der Haltefrist befanden, eine
Dividendenausgleichszahlung (Dividendenäquivalente) in Höhe von EUR
0,30 pro Aktienanwartschaft zu gewähren. Ein Dividendenäquivalent
entspricht dem Anspruch auf eine Barzahlung an dem betreffenden
Unverfallbarkeitsdatum auf der Grundlage der Dividendenzahlung, die
während der Haltefrist der Anzahl unverfallbarer DB-Aktien erfolgt
wäre, die am Unverfallbarkeitsdatum freigegeben werden. Die
Dividendenausgleichszahlungen werden auf der Grundlage der pro
DB-Aktie gezahlten Dividende multipliziert mit der Anzahl der in
Haltefrist befindlichen DB-Aktienanteile (fixer EUR-Betrag)
ermittelt. Für die Dividendenausgleichszahlungen gelten dieselben
Bestimmungen wie für die ihnen zugrunde liegende Vergütung
einschließlich (jedoch nicht beschränkt auf) Aussetzung, Verfall
oder Rückforderung (Clawback).
Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Höhe der Vergütung der
Vorstandsmitglieder und zieht für die Überprüfung regelmäßig
externe Vergütungsberater unterstützend hinzu, wobei er
sicherstellt, dass diese Berater vom Vorstand und der Deutschen
Bank unabhängig sind. Im Jahr 2023 hat der Aufsichtsrat eine
Überprüfung der Vergütungshöhe unter Berücksichtigung
vergleichbarer Unternehmen (Peer Groups) mit der Unterstützung
durch einen externen Vergütungsberater vorgenommen. Auf der
Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung und unter
Berücksichtigung weiterer Aspekte wie der Dauer der Zugehörigkeit
zum Vorstand oder Veränderungen im Verantwortungsbereich innerhalb
des Vorstands hat der Aufsichtsrat die folgenden
Vergütungsentscheidungen getroffen, die im Jahr 2023 wirksam
wurden:
Eine vom Aufsichtsrat in Auftrag gegebene Benchmarking-Studie
hat gezeigt, dass die Vergütungshöhe für das Vorstandsmitglied mit
Zuständigkeit für die Unternehmens- und Investmentbank im Vergleich
zur Vergleichsgruppe internationaler Banken niedriger ist. Im
Vergleich zu den internationalen Banken liegt die
Gesamtzielvergütung zwischen dem 25. Perzentil und dem Median. Aus
diesem Grund und unter Berücksichtigung der Dauer seiner
Mitgliedschaft im Vorstand hat der Aufsichtsrat beschlossen, die
Gesamtzielvergütung von Fabrizio Campelli mit Wirkung ab dem 1.
April 2023 auf eine stärker am Markt ausgerichtete
Gesamtzielvergütung von 8,8 Mio. € p.a. anzuheben, was einer
Erhöhung von 25,71% entspricht (die Steigerung des Grundgehalts
beträgt dabei 21,43%).
Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. April 2023 wurde die
Zielvergütung des CFO angehoben. Hierbei hat der Aufsichtsrat die
herausgehobene Stellung des CFO in der Bank und seine Rolle als
stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank AG im
Vergleich zu den anderen Rollen im Vorstand bewertet und dabei die
Dauer seiner Mitgliedschaft im Vorstand vor dem Hintergrund seiner
Verlängerung als Mitglied des Vorstands ab dem 1. Juli 2023 für
weitere drei Jahre berücksichtigt. Seine Gesamtzielvergütung wurde
auf 8,3 Mio. € p.a. angehoben. Dies entspricht einer Steigerung von
12,16% (die Steigerung des Grundgehalts beträgt dabei 6,67%).
Um einheitliche Vergütungsstrukturen aller Vorstände
sicherzustellen, hat der Aufsichtsrat zudem das Verhältnis von
fixer zu variabler Vergütung überprüft. Gemäß regulatorischer
Vorgaben darf die variable Vergütung 200% der fixen Vergütung nicht
überschreiten. Mit zwei Ausnahmen sind die Zielvergütungen aller
Vorstandsmitglieder durchgängig so bemessen, dass im Fall einer
maximalen Erfüllung sämtlicher Ziele diese regulatorische
Obergrenze erreicht werden kann. Um hier konsistent zu sein, wurden
die variablen Zielvergütungen von Christian Sewing und Karl von
Rohr ab dem 1. April 2023 um 3,33% bzw. 6,76% erhöht. Die
jeweiligen Grundgehälter blieben unverändert.
Die Gesamtzielvergütung für Claudio de Sanctis in seiner
Funktion als Vorstandsmitglied und Leiter der Privatkundenbank
wurde mit Wirkung ab seiner Bestellung zum Mitglied des Vorstands
ab dem 1. Juli 2023 auf 7,9 Mio. € p.a. festgelegt.
Der Aufsichtsrat hat die Probleme und negativen Folgen für die
Kunden im Zusammenhang mit dem Projekt Unity (IT-Migration der
Postbank Kundenkonten auf die Deutsche Bank Plattform) eingehend
analysiert und bewertet. Obwohl die technische Migration von
Datensätzen systemtechnisch korrekt umgesetzt wurde, wurden die
Auswirkungen auf die Kundenservices und -prozesse deutlich
unterschätzt. Die große Zahl von Kunden, die durch die Migration
Einschränkungen erfahren haben, ist nach Ansicht von Aufsichtsrat
und Vorstand nicht akzeptabel. Die Bank hat bei der Durchführung
dieses Integrationsprogramms ihre eigenen hohen Ansprüche und die
Erwartungen ihrer Kunden nicht erfüllt. Auch wenn in der Folgezeit
schnelle und massive Anpassungen vorgenommen und Investitionen in
zusätzliche Ressourcenkapazitäten, IT und automatisierte Prozesse
getätigt wurden, um die Rückstände schnellstmöglich zu beseitigen,
hat der Aufsichtsrat bei der Leistungsbeurteilung im Hinblick auf
die Gewährung der variablen Vergütung die Gesamtbetrachtung des
Themas berücksichtigt. Dabei wurde die individuelle Betroffenheit
der einzelnen Vorstandsmitglieder berücksichtigt und auf Empfehlung
des Vergütungskontrollausschusses beschlossen, den individuellen
Leistungsgrad für die kurzfristige Komponente ausgewählter
betroffener Vorstandsmitglieder zu reduzieren.
Einzelheiten zur Berechnung der Kurzfristkomponente sind in
diesem Bericht unter der Überschrift "Anwendung des
Vergütungssystems im Geschäftsjahr" aufgeführt.
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Billigung des Vergütungsberichts 2022 durch die
Hauptversammlung 2023
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Der Vergütungsbericht 2022 für die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats der Deutschen Bank in der Fassung vom 17. März
2023 wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 zur
Genehmigung gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt. Die
Hauptversammlung hat dem Vergütungsbericht mit einer Mehrheit von
89,07% zugestimmt.
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Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
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Struktur des Vorstandsvergütungssystems
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Das Vergütungssystem besteht aus fixen und variablen
Vergütungskomponenten. Die fixe Vergütung und die variable
Vergütung ergeben zusammen die Gesamtvergütung für ein
Vorstandsmitglied. Für sämtliche Vergütungsbestandteile definiert
der Aufsichtsrat Ziel- und Maximalbeträge (Obergrenze).
Vorstandsvergütungssystem 2023
Komponente |
Ziel |
Umsetzung |
Fixe Vergütung |
Grundgehalt |
Mit der Grundvergütung wird die
Übernahme von Rolle und Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds honoriert. Die fixe Vergütung soll ein
marktgerechtes, angemessenes Einkommen sichern und gewährleisten,
dass unangemessene Risiken vermieden werden. Zusätzlich werden den
Vorstandsmitgliedern wiederkehrende, sonstige Leistungen sowie
Beiträge für die Alters-versorgung gewährt. |
- |
Monatliche Auszahlung; Höhe der
Grundvergütung auf Jahresbasis zwischen 2,4 Mio. € und 3,6 Mio.
€ |
Nebenleistungen |
- |
Firmenwagen und ebenfalls
Fahrergestellung, ggf. Aufwendungen für Umzugskosten,
Mietkostenzuschüsse, Versicherungsprämien und Erstattung von
geschäftsbezogene Repräsentationsaufwendungen |
Altersversorgung |
- |
Einheitlicher und vertraglich fest
zugesagter jährlicher Beitrag bzw. Zulage in Höhe von 650.000 € für
eine adäquate Versorgung im Alter |
Variable Vergütung |
Short Term Award (STA) |
Der STA honoriert den individuellen
Wertbeitrag eines jeden Vorstandsmitglieds zur Erreichung kurz- und
mittelfristiger Ziele im Einklang mit der Unternehmensstrategie. Er
besteht aus zwei Elementen, die auf die Rolle und den
Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds zugeschnitten und
deren Zielerreichungsgrade vom jeweiligen Vorstandsmitglied
individuell beeinflussbar sind. |
- |
40% Anteil an der gesamten variablen
Vergü-tung mit 2 auf die individuelle Leistung bezoge-nen
Elementen
(1) Individuelle Ziele (25%); und
(2) Individuelle Balanced Scorecard (15%) |
- |
Maximale Zielerreichung 150% |
- |
Bemessungszeitraum 1 Jahr |
- |
Frühestmögliche Auszahlung in 4
Tranchen Restricted Incentive Awards (in bar) - nach 1, 3, 5 und 7
Jahren nach der Gewährung |
- |
Zielbetrag bei 100% Zielerreichung:
Zwischen 1,640 Mio. € und 2,280 Mio. € |
Long Term Award (LTA) |
Bei der Bemessung der variablen
Vergütung liegt der Schwerpunkt auf der Erreichung von
langfristigen, an die Strategie gekoppelten Zielen. Um dies zu
unterstreichen, hat der Aufsichtsrat mit einem Anteil des LTA von
60% an der gesamten variablen Zielvergütung einen Schwerpunkt auf
diese Komponente gesetzt. Für den LTA legt der Aufsichtsrat
gemeinschaftliche Ziele für die Mitglieder des Vorstands fest.
Wichtiger Bestandteil des LTA bildet der ESG-Faktor. Mit seiner
Implementierung in 2021 und dessen Weiterentwicklung erfolgt die
konsequente Verknüpfung der Nachhaltigkeitsstrategie der Deutschen
Bank mit der Vorstandsvergütung. |
- |
60% Anteil an der gesamten variablen
Vergü-tung mit 3 Gruppenzielen
(1) ESG-Ziele (20%);
(2) Relative Aktienrendite (15%);
(3) Finanzielle Gruppenziele (25%) |
- |
Maximale Zielerreichung 150% |
- |
Bemessungszeitraum 3 Jahre mit
Gewichtungen von 60% (Geschäftsjahr (GJ)), 30% (GJ+1), 10%
(GJ+2) |
- |
Auszahlung in 4 Tranchen ausschließlich
in Aktien (Restricted Equity Awards) - frühestmögliche Auszahlung
nach 2, 3, 4, 5 Jahren zzgl. einer jeweiligen Haltefrist von 1 Jahr
nach der Gewährung |
- |
Zielbetrag bei 100% Zielerreichung:
zwischen 2,460 Mio. € und 3,420 Mio. € |
Detaillierte Informationen zum Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands der Deutsche Bank AG sind auf der Internetseite der
Gesellschaft zu finden: Vergütungssystem für die Mitglieder des
Vorstands ab Januar 2021.
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Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung und
Maximalvergütung
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Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied auf Basis des
von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems eine
Ziel-Gesamtvergütung fest. Der Empfehlung des DCGK folgend bestimmt
er auch, welchen relativen Anteil die fixe Vergütung einerseits
sowie kurzfristige und langfristige variable Vergütungsbestandteile
andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung haben. Hierbei stellt der
Aufsichtsrat insbesondere sicher, dass die variable Vergütung, die
sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den
Anteil der variablen Vergütung aus kurzfristig orientierten Zielen
übersteigt.
Bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Mitglied
des Vorstands berücksichtigt der Aufsichtsrat den Zuschnitt und die
Komplexität der funktionalen Verantwortung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds sowie die Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit
des Mitglieds des Vorstands im Gesamtvorstand. Darüber hinaus
werden die Vergütungshöhen anhand von Marktdaten geeigneter
Vergleichsgruppen auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Auf Basis
dieser Kriterien hat der Aufsichtsrat die relativen Anteile der
Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung wie folgt
festgesetzt:
Relative Anteile der jährlichen Ziel-Gesamtvergütung in Bezug
auf die verschiedenen Vergütungsbestandteile (in%)
Vergütungsbestandteile |
Relativer Anteil an der Vergütung in
% |
Grundgehalt |
~ 33-37% |
Regelmäßige Nebenleistungen |
~ 1% |
Altersversorgungsbeitrag /
Pensionszulage |
~ 7-9% |
Kurzfristkomponente
(Short-Term-Award) |
~ 22-23% |
Langfristkomponente
(Long-Term-Award) |
~ 33-34% |
Ziel-Gesamtvergütung |
100% |
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist in mehrfacher
Hinsicht begrenzt (Maximalvergütung).
Gemäß den Vorgaben des § 25a Abs. 5 Kreditwesengesetz ist das
Verhältnis von fixer zu variabler Vergütung grundsätzlich auf 1:1
(Cap-Regelung) begrenzt, das heißt, die Höhe der variablen
Vergütung darf die der fixen Vergütung nicht überschreiten, es sei
denn, die Aktionäre der Bank genehmigen eine Erhöhung des
Verhältnisses von fixer zu variabler Vergütung auf 1:2. Die
Hauptversammlung hat im Mai 2014 von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und das Verhältnis auf 1:2 erhöht.
Der Aufsichtsrat hat zudem den maximal möglichen Erreichungsgrad
der kurzfristigen (STA) und langfristigen Ziele (LTA) prozentual
einheitlich auf 150% der variablen Zielvergütung begrenzt. Darüber
hinaus hat er eine zusätzliche betragsmäßige Obergrenze für die
Summe aus Grundgehalt, STA und LTA in Höhe von 9,85 Mio. €
festgelegt. Dies bedeutet, dass selbst bei Zielerreichungsgraden,
die zu einer höheren Vergütung führen würden, die Vergütung auf
maximal 9,85 Mio. € begrenzt ist. Sollte sich nach der Ermittlung
der Zielerreichung rechnerisch eine variable Vergütung oder eine
Gesamtvergütung ergeben, die eine der genannten Begrenzungen
überschreitet, wird die variable Vergütung gekürzt. Dies geschieht
durch eine prozentual gleichmäßige Kürzung des STA und des LTA.
Ziel- und Maximalwerte von Grundgehalt und variabler
Vergütung
|
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2023 |
2022 |
in € |
Grundgehalt |
Short-Term
Award |
Long-Term
Award |
Gesamt-
vergütung1 |
Gesamt-
vergütung1 |
Vorstandsvorsitzender2 |
|
|
|
|
|
|
Zielwert |
3.600.000 |
2.280.000 |
3.420.000 |
9.300.000 |
9.000.000 |
|
Maximalwert |
3.600.000 |
3.420.000 |
5.130.000 |
9.850.000 |
9.850.000 |
Stellvertretende
Vorstandsvorsitzende2,3 |
|
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|
|
|
|
Zielwert |
3.200.000 |
2.040.000 |
3.060.000 |
8.300.000 |
7.400.000 |
|
Maximalwert |
3.200.000 |
3.060.000 |
4.590.000 |
9.850.000 |
9.600.000 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
zuständig für die Unternehmens- und Investmentbank
(CB&IB)2 |
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|
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|
Zielwert |
3.400.000 |
2.160.000 |
3.240.000 |
8.800.000 |
7.000.000 |
|
Maximalwert |
3.400.000 |
3.240.000 |
4.860.000 |
9.850.000 |
9.100.000 |
Ordentliches Vorstandsmitglied für die
Privatbank2 |
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|
|
|
Zielwert |
3.000.000 |
1.960.000 |
2.940.000 |
7.900.000 |
7.400.000 |
|
Maximalwert |
3.000.000 |
2.940.000 |
4.410.000 |
9.850.000 |
9.600.000 |
Alle übrigen ordentlichen
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
Zielwert |
2.400.000 |
1.640.000 |
2.460.000 |
6.500.000 |
6.500.000 |
|
Maximalwert |
2.400.000 |
2.460.000 |
3.690.000 |
8.550.000 |
8.550.000 |
1 Begrenzung der maximalen Gesamtsumme aus
Grundgehalt und variabler Vergütung durch die vom Aufsichtsrat
festgesetzte Obergrenze.
2 Weitere Informationen zu Vergütungsentscheidungen sind
im Abschnitt „Veränderungen und Vergütungsentscheidungen im
Vorstand in 2023“ in diesem Bericht dargestellt.
3 Stellvertretender Vorstandsvorsitzende und Ordentliche
Vorstandsmitglieder zuständig für Asset Management (AM) und für
Finanzen (CFO).
Zudem hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
AktG für die Gesamtvergütung eine Begrenzung in Höhe von 12 Mio. €
für jedes Vorstandsmitglied als maximale Obergrenze festgelegt
(Maximalvergütung). Die Festsetzung der Maximalvergütung erfolgt
für alle Mitglieder des Vorstands einheitlich. Die Maximalvergütung
entspricht der Summe aller Vergütungselemente für ein Jahr. Hierzu
zählen neben dem Grundgehalt, STA und LTA auch sonstige Leistungen
und der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung
bzw. Pensionszulagen.
|
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
|
Die fixen Vergütungskomponenten in Form von Grundgehalt,
Nebenleistungen und Beiträgen zur Altersversorgung bzw.
Pensionszulagen wurden im Geschäftsjahr fest und entsprechend der
einzelvertraglichen Zusagen gewährt. Aufgrund der Vorgaben des §
25a Abs. 5 Kreditwesengesetz und im Einklang mit der Entscheidung
der Hauptversammlung im Mai 2014 ist das Verhältnis von fixer zu
variabler Vergütung grundsätzlich auf 1:2 (Cap-Regelung) begrenzt.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Festlegung der Höhe des
Grundgehalts als Teil einer Zielvergütung zu berücksichtigen, dass
die variable Vergütung den maximalen Wert von 200% der fixen
Vergütung nicht überschreiten darf.
Der Aufwand für die sonstigen Leistungen und der
Dienstzeitaufwand variieren in ihrer jährlichen Höhe. Der Beitrag
zur betrieblichen Altersversorgung ist zwar für alle
Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt, der von der Deutschen
Bank im Jahr der Bereitstellung des Beitrags zu bildende
Dienstzeitaufwand schwankt hingegen auf Grund der Dauer der
Vorstandsbestellung im Geschäftsjahr, des Alters des
Vorstandsmitglieds sowie versicherungsmathematischer Rechengrößen
(weitere Details dazu im Kapitel „Leistungen bei regulärem
Ausscheiden“).
Der Aufsichtsrat hat auf Vorschlag des
Vergütungskontrollausschusses die variable Vergütung für die
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 festgelegt. Die
variable Vergütung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer
Kurzfristkomponente (Short Term Award = STA) mit einer Gewichtung
von 40% und einer Langfristkomponente (Long Term Award = LTA) mit
einer Gewichtung von 60% bezogen auf die variable
Zielvergütung.
Sämtliche Ziele, Mess- und Bewertungskriterien, die im
Geschäftsjahr 2023 für die Leistungsbemessung zugrunde gelegt
wurden, sind aus der Strategie der Deutschen Bank abgeleitet und
entsprechen dem von der Hauptversammlung gebilligten
Vergütungssystem. Die Ziele wurden so ausgewählt, dass sie für die
Mitglieder des Vorstands geeignete Anreize setzen, die
Ertragsentwicklung der Deutschen Bank zu fördern und im Einklang
mit den Interessen der Aktionäre sowie der gesellschaftlichen
Verantwortung der Deutschen Bank durch Einbeziehung von
Nachhaltigkeitsaspekten und Klimaschutz stehen. Die
herausfordernden Ziele spiegeln die Ambitionen der Bank wider.
Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung Null
betragen, im Falle einer Übererfüllung ist der maximale
Erreichungsgrad auf 150% des Zielwertes begrenzt.
|
|
Verhältnis von finanziellen und nicht-finanziellen
Zielen
|
|
Bei der Festlegung der Ziele stehen finanzielle und
nicht-finanzielle Ziele in einem ausgeglichenen Verhältnis
zueinander. Bezogen auf die gesamte variable Vergütung lag im
Geschäftsjahr 2023 ein größerer Fokus auf finanziellen Zielen mit
einer Gewichtung von rund 68%. Sowohl die finanziellen als auch die
nicht finanziellen Ziele wurden so gewählt, dass sie mit Abschluss
des Geschäftsjahres quantitativ bzw. qualitativ messbar sind. Etwa
75% der Ziele sind quantitativ messbar und ein Anteil von etwa 25%
wird qualitativ gemessen
Die Höhe des Short-Term Award für das Geschäftsjahr 2023 wird
aus dem Erreichungsgrad der kurz- und mittelfristigen individuellen
und geschäftsbereichsbezogenen Ziele im Bemessungszeitraum
abgeleitet. Der Bemessungszeitraum korrespondiert mit dem
Geschäftsjahr und beträgt ein Jahr.
Er setzt sich aus den folgenden zwei Komponenten mit den
dargestellten unterschiedlichen Gewichtungen am STA zusammen:
- Individuelle Ziele und Verhaltensziel (62,5%)
- Individuelle Balanced Scorecards und Key Deliverables (37,5%)
Für jede dieser Komponenten stellt der Aufsichtsrat auf Basis
eines klar strukturierten Jahres-End-Prozesses zu Jahresbeginn des
Folgejahres die Zielerreichung fest. Aus den Zielerreichungen der
zwei Komponenten ergibt sich für jedes Mitglied des Vorstands ein
Gesamtzielerreichungsgrad, der wiederum die Höhe der
Kurzfristkomponente für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmt.
Festlegung der Vergütung des Short-Term Award
|
Short-Term Award (40%) |
|
Individuelle Ziele und
Verhaltenszie (62,5%) |
Balanced Scorecard und Key
Deliverables (37,5%) |
Zielwert1 |
€ 1.025.000 - € 1.425.000 |
€ 615.000 - € 855.000 |
Zielerreichungsgrad |
0%-150% |
0%-150% |
Gesamter Zielwert innerhalb der STA
Komponente |
€ 0 - € 2.137.500 |
€ 0 - € 1.282.500 |
Gesamter Zielwert innerhalb des
STA |
|
€ 0 - € 3.420.000 |
1 Zielwerte unterscheiden sich je nach funktionaler
Vorstandsverantwortlichkeit. Auf Basis 100%. Pro Rata Temporis bei
unterjährigem Ein- oder Austritt
Der Aufsichtsrat legt für jedes Mitglied des Vorstands zu
Jahresbeginn individuelle und bereichsbezogene Ziele, die
Gewichtung dieser Ziele zueinander sowie die für die Bemessung und
Bewertung relevanten quantitativen bzw. qualitativen
Leistungskriterien fest. Dabei werden die Ziele so gewählt, dass
sie herausfordernd und ambitioniert sowie hinreichend konkret
gefasst sind, um so eine angemessene Verknüpfung von Leistung und
Vergütung sicherzustellen und dem „Pay for Performance“- Grundsatz
Rechnung zu tragen.
Die individuellen Ziele leiten sich aus der
Unternehmensstrategie ab und fördern deren Umsetzung. Sie werden
für jedes Vorstandsmitglied unter Berücksichtigung des jeweiligen
funktionellen Verantwortungsbereichs und des Beitrags dieses
Verantwortungsbereichs zur Förderung der übergreifenden Strategie
der Deutschen Bank bestimmt. ESG-Ziele wie etwa die
Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie oder die Förderung
von Maßnahmen zur Verbesserung der regulatorischen
Sanierungsmaßnahmen sind ebenfalls als individuelle Ziele
berücksichtigt. Als individuelle Ziele können auch projekt- und
regionsbezogene Zielsetzungen definiert werden. Neben operativen
Maßnahmen können zudem die Umsetzung von strategischen Projekten
und Initiativen als Ziele vereinbart werden, wenn sie unmittelbar
der Strategieumsetzung dienen, indem sie etwa auf die Struktur,
Organisation, Funktion und nachhaltige Entwicklung der Deutschen
Bank einzahlen.
Für jedes Vorstandsmitglied wurden für das Geschäftsjahr 2023 zu
Jahresbeginn maximal 4 Individuelle Ziele mit unterschiedlicher
Gewichtung festgelegt. Der Aufsichtsrat hat für diese Ziele zu
Beginn des Jahres klare Erwartungen und finanzielle und/oder
nicht-finanzielle Leistungskriterien festgelegt, wie z.B.
finanzielle Key Performance Indicators (KPIs), Erreichen von
Meilensteinen, Feedback des Chief Executive Officer (CEO) und/oder
des Aufsichtsrats, Stakeholder-Feedback und qualitative
Bewertungen. Diese ermöglichen es dem Aufsichtsrat, den
Leistungsbeitrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds zur konkreten
Umsetzung der Ziele objektiv zu beurteilen.
Neben den individuellen Zielen der einzelnen Vorstandsmitglieder
beurteilt der Aufsichtsrat auch deren individuelle Leistung
(Performance) hinsichtlich der wesentlichen Werte und Überzeugungen
der Bank sowie der entsprechenden Vorschriften für
Führungsverhalten. Fokusthemen in 2023 waren Integrität, Innovation
und nachhaltige Leistungen. Im Hinblick auf die Verknüpfung von
Verhalten und Leistung bei der Vergütung von Vorstandsmitgliedern
erwartet der Aufsichtsrat von den Vorstandsmitgliedern, dass sie
eine Vorbildfunktion einnehmen. Anreize sollten ausschließlich für
herausragende, die Erwartungen an die betreffenden Aufgaben
(Rollen) übertreffende Leistungen geschaffen werden.
Am Jahresende folgt die Festlegung der Zielerreichungsgrade
einem vordefinierten Prozess. In einem ersten Schritt nehmen alle
Vorstandsmitglieder eine erste Selbsteinschätzung des
Zielerreichungsgrades vor. Die selbst eingeschätzten
Zielerreichungsgrade werden dann in Gesprächen mit dem
Vorstandsvorsitzenden (CEO) und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
und des Vergütungskontrollausschusses besprochen. Auf der Grundlage
der Rückmeldungen aus diesen Gesprächen bereitet der
Vergütungskontrollausschuss einen Vorschlag für den Aufsichtsrat
zur Entscheidung vor. Die Zielerreichungsgrade werden zu diesem
Zweck für jedes Vorstandsmitglied nach vorher festgelegten
Gewichtungen zu einem Durchschnitt zusammengefasst.
Die folgende Übersicht zeigt die Ziele sowie die vom
Aufsichtsrat beschlossenen Zielerreichungsgrade für jedes
Vorstandsmitglied.
Vorstandsmitglied |
Gewichteter
Anteil
(in %) |
Individuelle Ziele |
Zielerreichungs-
grad
(in %) |
Christian Sewing |
28,0% |
Durchführung und Umsetzung von
regulatorischen Abarbeitungs-/Behebungsmaßnahmen |
133,20% |
13,7% |
Vollständige „Purpose“-Erklärung und
Entwicklung der DB-Führung/Kultur |
24,0% |
Umsetzung der Strategie für die
DB-Konzern, Meilensteine und Weiterentwicklung der DB-Vision über
2025 hinaus |
14,3% |
Stärkung der Positionierung mit den
wichtigsten Interessengruppen |
20,0% |
Verhaltensziel |
James von Moltke |
24,0% |
Umsetzung des Finanzplans des Konzerns
und der „Future of Finance“-Vision |
117,80% |
28,0% |
Regulatorische Abarbeitungs- und
Transformationsmaßnahmen vorantreiben |
16,0% |
Weitere kundenorientierte Verbesserung
der Partnerschaft zwischen Business und Finanzbereich |
12,0% |
Langfristige Aktionäre suchen und
gewinnen |
20,0% |
Verhaltensziel |
Fabrizio Campelli |
28,0% |
Umsetzung der Corporate Bank/Investment
Bank-Strategie und nachhaltige Rentabilität sowie Pflege von
Kundenbeziehungen |
119,00% |
28,0% |
Verbesserung von Kontrollen und
Nachweis ihrer Wirksamkeit gegenüber Regulierungsbehörden |
16,0% |
Stärkere Front-to-Back-Ausrichtung von
Unternehmensbank/Investmentbank |
8,0% |
Steuerung der Region UK und Irland |
20,0% |
Verhaltensziel |
Claudio de Sanctis
(Mitglied seit 1. Juli 2023) |
26,7% |
Entwicklung der
Privatkundenbank-Strategie |
115,33% |
26,7% |
Umsetzung der Ziele für Effizienz,
Wachstum und nachhaltige Rentabilität |
26,7% |
Durchführung wichtiger
Abarbeitungsmaßnahmen |
20,0% |
Verhaltensziel |
Bernd Leukert |
24,0% |
Umsetzung und Weiterentwicklung der
Konzernstrategie |
112,80% |
24,0% |
Abarbeitungsmaßnahmen: Unterstützung
des CEO bei der weiteren Stärkung des Kontrollrahmenwerks der DB
mit Fokus auf regulatorische Anforderungen |
16,0% |
Technologie-, Daten- und
Innovationsstrategie: weitere Verbesserung der Stabilität,
Fokussierung auf Innovation und Stärkung der Datenverwaltung |
16,0% |
Mitarbeiter: Stärkung der Führung und
Förderung des Mitarbeiterengagements |
20,0% |
Verhaltensziel |
Alexander von zur Mühlen |
24,0% |
Umsetzung und Weiterentwicklung der
Asien-Pazifik-Strategie |
110,40% |
24,0% |
Kundenorientierung |
16,0% |
Kultur und Verhalten |
16,0% |
Förderung eines Werteversprechens als
„Global Hausbank“ |
20,0% |
Verhaltensziel |
Rebecca Short |
29,7% |
Abarbeitungsmaßnahmen vorantreiben |
114,25% |
21,7% |
Umsetzung der
Transformationsportfolios |
16,0% |
Senkung der strukturellen Kosten
vorantreiben |
12,7% |
Exzellenz im Beschaffungswesen und
Integration von Human Resources/Global Real Estate
vorantreiben |
20,0% |
Verhaltensziel |
Prof. Dr. Stefan Simon |
32,0% |
Förderung der Umsetzung der FCR KD
(Financial Crime Risk Key Deliverable) |
116,60% |
16,0% |
Compliance: Umsetzung von Änderungen im
Executive Committee und Förderung personeller, organisatorischer
und kultureller Veränderungen |
16,0% |
Rechtsabteilung (Legal): Einsetzung
eines neuen Leiters der Rechtsabteilung und Entwicklung einer
Personalagenda |
16,0% |
Ausbau und Stärkung der Beziehungen zu
Regulierungs- und Aufsichtsbehörden |
20,0% |
Verhaltensziel |
Olivier Vigneron |
20,0% |
Sicherung der Stabilität und
Widerstandsfähigkeit unserer „Global Hausbank“ |
106,00% |
20,0% |
Integrierte Technologie und
Analytik |
20,0% |
Entwicklung von Non-Financial Risk,
Risikokultur und ESG |
20,0% |
Regulatorische Sanierungsmaßnahmen |
20,0% |
Verhaltensziel |
Christiana Riley1
(Mitglied bis
17. Mai 2023) |
32,0% |
Stärkung des Engagements mit
US-Aufsichtsbehörden und Durchführung wesentlicher
Kontrollverbesserungsmaßnahmen im Bereich Finanzkriminalität für
Amerika und 2022 Comprehensive Capital Analysis and Review
(CCAR) |
N/A |
24,0% |
Umsetzung des Finanzplans 2023 im
Einklang mit der Risikobereitschaft und dem Kontrollumfeld,
einschließlich Kundenbindung |
16,0% |
Stärkung des Kundenengagements |
8,0% |
Förderung der DB Kultur mit Fokus auf
Integrität und Verhalten |
20,0% |
Verhaltensziel |
Karl von Rohr2
(Mitglied bis
31. Oktober 2023) |
24,0% |
Umsetzung der
Privatkundenbank-Strategie, einschließlich Effizienz, Wachstum und
nachhaltiger Rentabilität |
N/A |
16,0% |
Unterstützung der DWS-Strategie durch
Aufsichtsratsfunktion |
28,0% |
Durchführung wichtiger
Sanierungsmaßnahmen |
12,0% |
Aufsicht über die Regionen Deutschland
und EMEA |
20,0% |
Verhaltensziel |
1 Aufgrund ihres Wunsches, vor Ablauf der
ursprünglichen Bestellungsperiode aus dem Vorstand auszuscheiden,
hat Frau Riley keinen Anspruch auf variable Vergütung für 2023.
2 Es erfolgte keine Bewertung der individuellen Ziele,
da der Zielerreichungsgrad für den Short-Term Award im Zusammenhang
mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand entsprechend dem
Vorjahresniveau festgelegt wurde.
Für die qualitativen Ziele hat der Aufsichtsrat zu Beginn des
Jahres Erwartungen und finanzielle und/oder nicht-finanzielle
Leistungskriterien formuliert, die es ihm ermöglichen, den
Leistungsbeitrag der jeweiligen Vorstandsmitglieder hinsichtlich
der konkreten Umsetzung eines Ziels für das Performance-Jahr zu
Beginn des Folgejahres objektiv zu bewerten. Die so für die
einzelnen Ziele festgestellten Erreichungsgrade werden für jedes
Vorstandsmitglied entsprechend der vorab definierten Gewichtungen
zu einem Durchschnitt zusammengefasst. Der dementsprechend
ermittelte Zielerreichungsgrad wird mit dem Zielbetrag in Höhe von
62,5% der variablen Zielvergütung des STA multipliziert. Daraus
ergibt sich der rechnerische Auszahlungsbetrag für die Komponente
der individuellen Ziele.
Zusammenfassung der Leistung für CEO und CFO im Rahmen der STA
Individuellen Ziele und dem Verhaltensziel
|
|
Individuelle Balanced Scorecard und Key Deliverables
|
|
Balanced Scorecards ermöglichen es, sich einen Überblick über
die wichtigsten Leistungsindikatoren zu verschaffen und
strategische Ziele durch konkrete Maßnahmen und eine konsequente
Kaskadierung in der Organisation in die Praxis umzusetzen. Mit den
Balanced Scorecards verfügt die Bank über ein geeignetes Instrument
zur Steuerung und Kontrolle der wichtigsten Leistungsindikatoren,
mit dem der Erreichungsgrad der finanziellen und nicht-finanziellen
Ziele anhand vordefinierter Messparameter jederzeit überprüft und
zu Beginn des Folgejahres für das Leistungsjahr transparent
gemessen werden kann. Gleichzeitig geben die Balanced Scorecards
einen Überblick über die Prioritäten der einzelnen Bereiche im
gesamten Konzern.
Basierend auf den funktionalen Zuständigkeiten gemäß
Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand ist jedem
Vorstandsmitglied mindestens eine individuelle Balanced Scorecard
und maximal 4 Balanced Scorecards zugeordnet. Ist einem
Vorstandsmitglied mehr als eine Balanced Scorecard zugeordnet, so
werden diese nach dem Umfang und der Komplexität der damit
verbundenen Aktivitäten zueinander gewichtet. Vier
Vorstandsmitglieder haben mehr als eine Balanced Scorecard, da sie
für mehrere Funktionen und/oder Geschäftsbereiche zuständig sind.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der Balanced Scorecards
und ihre jeweilige Gewichtung.
Balanced Scorecards der Vorstandsmitglieder in 2023
Vorstandsmitglied |
Gewichtungen |
Balanced Scorecard |
Christian Sewing |
83% |
Konzern / Vorsitzender |
17% |
Personalbereich /
Unternehmensimmobilien |
James von Moltke |
75% |
Finanzvorstand |
25% |
Vermögensverwaltung |
Fabrizio Campelli |
35% |
Unternehmensbank |
35% |
Investmentbank |
20% |
Investment-und Unternehmensbank Betrieb
und Steuerung |
10% |
Region Vereinigtes Königreich &
Irland |
Claudio de Sanctis1 |
100% |
Privatkundenbank |
Bernd Leukert |
100% |
Technologie, Daten und Innovation |
Alexander von zur Mühlen |
71% |
Region Asien/ Pazifik |
15% |
Region Deutschland |
15% |
Region Europa, Naher Osten und
Afrika |
Rebecca Short |
38% |
Operativer Vorstand exkl.
Personalbereich / Unternehmensimmobilien, exkl. DB Gruppe
Strategische Analyse |
27% |
Einheit zur Freisetzung von
Kapital |
18% |
Personalbereich &
Unternehmensimmobilien |
18% |
DB Gruppe Strategische Analyse |
Professor Dr. Stefan Simon |
71% |
Verwaltungsvorstand |
29% |
Region Amerika |
Olivier Vigneron |
100% |
Risikovorstand |
Karl von Rohr2 |
40% |
Privatkundenbank |
40% |
Vermögensverwaltung |
10% |
Region Deutschland |
10% |
Region Europa, Naher Osten und
Afrika |
1 Mitglied seit 1. Juli 2023.
2 Mitglied bis 31. Oktober 2023.
Die funktionalen Zuständigkeiten der jeweiligen
Vorstandsmitglieder sind mit vordefinierten Finanzkennzahlen und
nicht-finanziellen Zielen aus bis zu drei Kategorien verknüpft. Die
drei Kategorien sind:
Diesen Kategorien sind insgesamt 66 Key Performance Indicators
(KPIs) zugeordnet, von denen je nach funktionalem
Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds ein Set von 7 bis 16
KPIs in jede einzelne Balanced Scorecard eingebettet ist. Die
Methodik der Balanced Scorecards wurde seit ihrer Einführung im
Jahr 2018 weiterentwickelt und an den sich entwickelnden Fokus
angepasst. Um beispielsweise Umwelt-, Sozial- und
Governance-Aspekte (ESG) im Vergütungssystem zu fördern, werden
ESG-Themen seit 2021 noch stärker in den Balanced Scorecards, aber
auch im Long-Term Award (LTA) berücksichtigt.
Die KPIs innerhalb der einzelnen Kategorien werden zu Beginn des
Jahres für jedes Vorstandsmitglied individuell mit entsprechenden
Zielvorgaben, Schwellenwerten und entsprechenden
Bewertungsparametern festgelegt. Darüber hinaus wird für jede
Kategorie eine Gewichtung festgelegt. Die Gewichtung, die die
einzelnen Kategorien innerhalb der gesamten Balanced Scorecard
haben, können je nach funktionaler Verantwortung des
Vorstandsmitglieds bis zu 65% betragen. Die KPIs der Balanced
Scorecards werden während des Jahres kontinuierlich gemessen, die
Gesamtbewertung erfolgt jedoch am Jahresende.
Die Berechnungslogik zur Ermittlung der endgültigen
Zielerreichungsgrade für jedes Vorstandsmitglied sieht wie folgt
aus:
In einem ersten Schritt wird für jedes KPI ein Leistungsband
ermittelt. Wird ein Mindestschwellenwert nicht erreicht, wird der
Erreichungsgrad für dieses KPI auf Null gesetzt. Ist ein maximaler
Grenzwert für ein KPI erreicht, wird der Erreichungsgrad auf 150%
festgelegt. Zur besseren Übersicht zeigt die Balanced Scorecard für
jedes einzelne KPI an, ob dieses auf Basis der definierten
Bewertungskriterien erfüllt oder übertroffen wurde ("grün"), oder
nur zu weniger als 100% erreicht wurde ("gelb") oder nicht erreicht
wurde ("rot").
In einem zweiten Schritt wird der Zielerreichungsgrad für jede
Kategorie unter Berücksichtigung der Bewertung der KPIs aus dem
ersten Schritt und der daraus resultierenden Bandbreiten für die
jeweilige Kategorie berechnet. Wenn alle Ziele einer Kategorie
übertroffen werden, kann der Erfüllungsgrad für eine Kategorie bis
zu 150% betragen. Wird jedoch der Mindestschwellenwert keines der
Ziele einer Kategorie erreicht, beträgt der Erreichungsgrad 0%.
In einem dritten Schritt wird aus den Zielerreichungsgraden der
Kategorien und ihrer Gewichtung ein Gesamterreichungsgrad für die
einzelne Balanced Scorecard abgeleitet.
Individuelle Chairman Balanced Scorecard für Christian
Sewing1
1 Die Group/Chairman Balanced Scorecard repräsentiert
eine von zwei Balanced Scorecards des CEO’s (Group/Chairman and
Human Resources / Corporate Real Estate). Der
Gesamtzielerreichungsgrad des Balanced Scorecards stellt eine
Kombination beider Balanced Scorecards dar.
Individuelle CFO Balanced Scorecard für James von Moltke
1 Die CFO Balanced Scorecard repräsentiert eine von
zwei Balanced Scorecards des CFO’s (CFO und Vermögensverwaltung).
Der Gesamtzielerreichungsgrad des Balanced Scorecards stellt eine
Kombination beider Balanced Scorecards dar.
1 Leistungsbänder der KPI-Kategorien: Grün
(100-150%); Grün bis gelb (75-125%), Grün bis rot (50-100%), Gelb
bis rot (25%-75%), Rot (0%)
Verfügt ein Vorstandsmitglied über mehr als eine Balanced
Scorecard, wird in einem weiteren vierten Schritt ein endgültiger
Gesamtzielerreichungsgrad auf der Grundlage der vordefinierten
Gewichtungen der Balanced Scorecards ermittelt.
Zielerreichungsgrade der Balanced Scorecards je
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied |
Balanced
Scorecard & Key
Deliverables
Zielerreichungsgrad
(in %) |
Christian Sewing |
111% |
James von Moltke |
112% |
Fabrizio Campelli |
112% |
Claudio de Sanctis1 |
115% |
Bernd Leukert |
120% |
Alexander von zur Mühlen |
106% |
Rebecca Short |
119% |
Professor Dr. Stefan Simon |
94% |
Olivier Vigneron |
121% |
Christiana Riley2 |
N/A |
Karl von Rohr3 |
N/A |
1 Mitglied seit 1. Juli 2023
2 Aufgrund ihres Wunsches, vor Ablauf der ursprünglichen
Bestellungsperiode aus dem Vorstand auszuscheiden, hat Frau Riley
keinen Anspruch auf variable Vergütung für 2023.
3 Mitglied bis 31. Oktober 2023. Es erfolgte keine
Bewertung der Balanced Scorecards KPIs, da der Zielerreichungsgrad
für den Short-Term Award im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus
dem Vorstand entsprechend dem Vorjahresniveau festgelegt wurde.
|
|
Short-Term Award Gesamt-Zielerreichung
|
|
Für das Geschäftsjahr 2023 wurden für die Mitglieder des
Vorstands auf der Grundlage des Erreichungsgrads der Ziele, die mit
den drei vom Aufsichtsrat im Short-Term Award festgelegten
Komponenten verbunden sind, die folgenden
Gesamtzielerreichungsgrade festgelegt:
Short-Term Award Gesamt-Zielerreichung
|
Individuelle Zielerreichungsgrade (in
%) |
Gesamt-STA Zielerreichungsgrad |
|
Individuelle Ziele und
Verhaltensziel
(62,5%) |
Balanced Scorecard
& Key Deliverables
(37,5%) |
Zielerreichungsgrad
(in %) |
Zielerreichungsgrad inkl.
Unity-Reduktion
(in %) |
Zielerreichungsgrad
(in €) |
Christian Sewing |
133,20% |
111,00% |
124,88% |
112,39% |
2.528.719 |
James von Moltke |
117,80% |
112,00% |
115,63% |
109,84% |
2.163.922 |
Fabrizio Campelli |
119,00% |
112,00% |
116,38% |
116,38% |
2.374.050 |
Claudio de Sanctis1 |
115,33% |
115,00% |
115,21% |
109,45% |
1.072.570 |
Bernd Leukert |
112,80% |
120,00% |
115,50% |
103,95% |
1.704.780 |
Alexander von zur Mühlen |
110,40% |
106,00% |
108,75% |
108,75% |
1.783.500 |
Rebecca Short |
114,25% |
119,00% |
116,03% |
110,23% |
1.807.767 |
Professor Dr. Stefan Simon |
116,60% |
94,00% |
108,13% |
108,13% |
1.773.250 |
Olivier Vigneron |
106,00% |
121,00% |
111,63% |
100,46% |
1.647.585 |
Christiana Riley2 |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
Karl von Rohr3 |
N/A |
N/A |
123,03% |
61,52% |
973.988 |
1 Mitglied seit 1. Juli 2023.
2 Aufgrund ihres Wunsches, vor Ablauf der ursprünglichen
Bestellungsperiode aus dem Vorstand auszuscheiden, hat Frau Riley
keinen Anspruch auf variable Vergütung für 2023.
3 Mitglied bis 31. Oktober 2023. Es erfolgte keine
Bewertung der individuellen Leistungen, da der Zielerreichungsgrad
für den Short-Term Award im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus
dem Vorstand entsprechend dem Vorjahresniveau festgelegt wurde.
Bei der Bemessung der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt
auf der Erreichung von langfristigen, an die Strategie der
Deutschen Bank gekoppelten Zielen. Um dies zu unterstreichen, hat
der Aufsichtsrat den Anteil des LTA auf 60% an der gesamten
variablen Zielvergütung festgesetzt. Für den LTA legt der
Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres gemeinschaftlich zu
erreichende Ziele für die Mitglieder des Vorstands fest. Die Ziele
und deren Gewichtung am LTA für 2023 sind:
- |
ESG-Ziele (33,33%)
|
- |
Relative Wertentwicklung der Deutsche Bank Aktie (25%)
|
- |
Finanzielle Gruppenziele (41,67%)
|
Alle LTA-Ziele werden über einen Zeitraum von drei Jahren
bewertet. 60% der Zielvergütung für jedes Ziel wird, mit dem im
Leistungsjahr erreichten Zielerreichungsgrad multipliziert und
macht somit den größten Anteil für das jeweilige Geschäftsjahr aus.
30% der jeweiligen Zielvergütung richten sich nach dem
Erreichungsgrad des vorangegangenen Geschäftsjahres und 10% werden
auf der Grundlage des Zielerreichungsgrades des vorvergangenen
Geschäftsjahres ermittelt. Daraus ergibt sich ein gewichteter
Gesamterreichungsgrad für das Leistungsjahr.
Bemessungszeitraum über 3 Jahre
Die Deutsche Bank hat sich zum Ziel gesetzt, ein Vorbild für
Nachhaltigkeit u. a. im Bereich der Dekarbonisierung in der
Finanzbranche zu sein und so zu einer umweltverträglicheren,
sozialeren und besser geführten Wirtschaft beizutragen. Um die
Nachhaltigkeitsstrategie dabei eng und konsequent mit der
Vorstandsvergütung zu verknüpfen, hat der Aufsichtsrat beschlossen,
strategische nachhaltige Ziele der Bank in einer „Environment
Social Governance“ - Komponente zusammenzuführen und das Ergebnis
als eines der gemeinschaftlichen Ziele im LTA zu
implementieren.
Die ESG-Komponente macht einen Anteil von 33.3% im LTA aus. Dies
entspricht einem Anteil von 20% an der gesamten variablen Vergütung
und unterstreicht die Bedeutung der ESG-Agenda für die Deutsche
Bank. Für sämtliche, in dieser Komponente gebündelten Ziele werden
vom Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Jahres Zielwerte sowie Ober-
und Untergrenzen festgelegt. Anhand dieser fixierten Schwellenwerte
erfolgt zum Jahresende rückschauend die Einwertung des Erreichten.
Zur Bewertung der Zielerreichungsgrade für die quantitativ
messbaren KPIs (alle außer Geldwäsche- und
Kenne-Deinen-Kunden-Verbesserungsmaßnahmen) in den Kategorien 0%
und 100%, 100% und 100% bis 150% wird eine lineare
Berechnungsmethode verwendet. Die folgende Tabelle zeigt die
Zielwerte, die Ergebnisse zum Jahresende und den daraus
resultierenden Erreichungsgrad für das Geschäftsjahr 2023:
Gesamtzielerreichungsgrad ESG
Jahr |
Gewichtete Zielerreichungsgrade über 3
Jahre |
2021 |
10% |
x |
89,38% |
= |
8,94% |
2022 |
30% |
x |
64,38% |
= |
19,31% |
2023 |
60% |
x |
71,32% |
= |
42,79% |
Auf der Grundlage der gewichteten Zielerreichungsgrade für die
sieben Teilziele wurde ein Gesamterreichungsgrad für die
ESG-Komponente für das Geschäftsjahr 2023 berechnet und auf 71,32%
festgelegt. Daraus ergibt sich ein gewichteter Zielerreichungsgrad
von 71,04% für den Dreijahreszeitraum für den auf die
ESG-Komponente entfallenden Teil des LTA.
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|
Relative Aktienrendite (Relative Total Shareholder Return -
RTSR)
|
|
Ein wichtiges strategisches Ziel der Bank stellt die
Wertentwicklung der Deutsche Bank Aktie im Vergleich zur
Aktienentwicklung von Wettbewerbern dar (Relative Aktienrendite -
RTSR). Mit dem Ziel der relativen Wertentwicklung der Deutsche
Bank-Aktie gegenüber ausgewählten Finanzinstituten wird die
nachhaltige Wertentwicklung der Deutsche Bank-Aktie gefördert. Der
RTSR verknüpft die Interessen des Vorstands mit denen der
Aktionäre. Zudem stellt der RTSR eine relative Erfolgsmessung dar,
womit ein Anreiz zur Outperformance gegenüber den relevanten
Wettbewerbern geschaffen wird. Der Total Shareholder Return ist
definiert als die Aktienkursentwicklung zuzüglich der theoretisch
reinvestierten Brutto-Dividenden. Die RTSR wird abgeleitet und
berechnet auf der Grundlage der Gesamtrendite der Deutsche
Bank-Aktie im Verhältnis zu den durchschnittlichen Gesamtrenditen
der Peer Group.
Wenn der Durchschnitt des RTSR größer als 100% ist, dann erhöht
sich die Zielerreichung proportional bis zu einer Obergrenze von
150% des Zielbetrags, das heißt, die Zielerreichung steigt um 1%
für jeden Prozentpunkt über 100%. Die Zielerreichung vermindert
sich überproportional, sofern der Durchschnitt des RTSR geringer
als 100% ist. Liegt der RTSR im Bereich von 80% bis unter 100%
mindert sich für jeden Prozentpunkt weniger die Zielerreichung um
jeweils 2 Prozentpunkte. Im Bereich zwischen 60% und weniger 80%
verringert sich die Zielerreichung für jeden Prozentpunkt weniger
um jeweils 3 Prozentpunkte. Überschreitet der RTSR im
Bemessungszeitraum 60% nicht, beträgt die Zielerreichung Null.
Die Vergleichsgruppe, die als Grundlage für die Berechnung des RTSR
herangezogen wird, wurde aus Unternehmen mit allgemein
vergleichbaren Geschäftsaktivitäten sowie einer vergleichbaren
Größe und internationalen Präsenz ausgewählt. Der Aufsichtsrat
überprüft die Zusammensetzung der Peer Group regelmäßig. In 2021
und 2022 bestand die Vergleichsgruppe für die Relative
Aktienrendite aus den folgenden 11 Banken: Banco Santander, Bank of
America, Barclays, BNP Paribas, Citigroup, Credit Suisse, HSBC, JP
Morgan Chase, Société Générale, UBS und UniCredit. Die
Vergleichsgruppe reduzierte sich im Jahr 2023 auf 10 Banken, da die
Credit Suisse nicht mehr Bestandteil der Vergleichsgruppe ist.
Gesamtzielerreichungsgrad relative Aktienrendite
Jahr |
Gewichtete Zielerreichungsgrade über 3
Jahre |
2021 |
10% |
x |
88,00% |
= |
8,80% |
2022 |
30% |
x |
113,00% |
= |
33,90% |
2023 |
60% |
x |
83,00% |
= |
49,80% |
Im Jahr 2023 war die Aktienrendite der Deutschen Bank höher im
Vergleich zu 4 der 10 Wettbewerber in der Vergleichsgruppe. Der
Erreichungsgrad für das Geschäftsjahr 2023 lag bei 83%. Daraus
ergibt sich für den Gesamtzeitraum von drei Jahren ein gewichteter
Gesamterreichungsgrad von 92,50% für die Gewährung des auf die
Relative Aktienrendite entfallenden Teils des LTA.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurden die beiden zuvor getrennten
Komponenten "Organisches Kapitalwachstum" und "Gruppenkomponente"
mit einer Gewichtung von 25% zu den "Finanziellen Gruppenzielen"
zusammengefasst. Da das organische Kapitalwachstum und die RoTE
(RoTE) eine Erhöhung des Kapitalzuwachses der Bank exakt
widerspiegeln, wurde das organische Kapitalwachstum als
eigenständiges Ziel abgeschafft.
Mit den finanziellen Gruppenzielen verknüpft der Aufsichtsrat
die die Unternehmensstrategie unterstützenden Finanzkennziffern mit
der Vorstandsvergütung und setzt damit einen Anreiz, das Kapital-,
Risiko-, Kosten- und Ertragsprofil der Bank nachhaltig zu fördern.
Gleichzeitig stellt die Gruppenkomponente einen Bezug zur Vergütung
für die Mitarbeiter her, da diese eine Komponente des
Vergütungssystems der Mitarbeiter darstellt.
Finanzielle Gruppenziele |
Ziel |
Ergebnis |
Zielerreichungsgrad |
Harte Kernkapitalquote (CET 1-Ratio)
(in %) |
Das harte Kernkapital der Bank
dividiert durch die risikogewichteten Aktiva für Kredit-, Markt-
und Betriebsrisiken. |
>= 13.1% |
13,7% |
70,00% |
Eigenkapitalrendite nach Steuern (RoTE)
(in %) |
Den Deutsche-Bank-Aktionären nach
Kuponzahlungen aus AT1-Anleihen zurechenbarer Gewinn (Verlust) nach
Steuern, dividiert durch das durchschnittliche, den
Deutsche-Bank-Aktionären zurechenbare materielle Eigenkapital. |
>= 8% |
7,4% |
0,00% |
Aufwand-Ertrag-Relation (CIR) (in
%) |
Zinsunabhängige Aufwendungen im
Verhältnis zu den Gesamtnettoerträgen, die als Zinsüberschuss vor
Risikovorsorge im Kreditgeschäft und zinsunabhängige Erträge
definiert sind. |
<=70% |
75,1% |
0,00% |
Gesamtzielerreichungsgrad Finanzielle Gruppenziele
Jahr |
Gewichtete Zielerreichungsgrade über 3
Jahre |
2021 |
10% |
x |
77,50% |
= |
7,75% |
2022 |
30% |
x |
80,00% |
= |
24,00% |
2023 |
60% |
x |
70,00% |
= |
42,00% |
Der Zielerreichungsgrad aller vier gleich gewichteten Ziele der
Finanziellen Gruppenziele lag im Jahr 2023 bei 70%. Daraus ergibt
sich ein gewichteter Zielerreichungsgrad von 73,75% für den
gesamten Dreijahreszeitraum für den auf die Gruppen-komponente
entfallenden Teil des LTA.
Long-Term Award Gesamtzielerreichung
|
Zielerreichungsgrad (%) |
Gesamtzielerreichung LTA |
ESG Ziele
(33,33%) |
Relative Aktienrendite
(25%) |
Finanzielle
Gruppenziele
(41,67%) |
Zielerreichungs-
grad
(in %) |
Zielerreichungs-
grad
(in €) |
Christian Sewing |
71,04% |
92,50% |
73,75% |
77,53% |
2.616.778 |
James von Moltke |
2.291.135 |
Fabrizio Campelli |
2.372.546 |
Claudio de Sanctis1 |
1.139.752 |
Bernd Leukert |
1.907.341 |
Alexander von zur Mühlen |
1.907.341 |
Rebecca Short |
1.907.341 |
Professor Dr. Stefan Simon |
1.907.341 |
Olivier Vigneron2 |
68,54% |
95,00% |
74,00% |
77,43% |
1.904.778 |
Christiana Riley3 |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
Karl von Rohr4 |
71,04% |
92,50% |
73,75% |
77,53% |
1.841.436 |
1 Mitglied seit 1. Juli 2023.
2 Mitglied seit 20. Mai 2022. Der LTA
Zielerreichungsgrad basiert aufgrund des Eintritts in den Deutsche
Bank Konzern zum 1. März 2022 auf einem zweijährigen
Bemessungszeitraum.
3 Aufgrund ihres Wunsches, vor Ablauf der ursprünglichen
Bestellungsperiode aus dem Vorstand auszuscheiden, hat Frau Riley
keinen Anspruch auf variable Vergütung für 2023.
4 Mitglied bis 31. Oktober 2023.
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|
Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der
festgelegten Maximalvergütung
|
|
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der
einzelnen Vergütungskomponenten sowie die Höhe der Gesamtvergütung.
Die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung des Vorstands hat
ergeben, dass die sich aus der Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2023 ergebende Vorstandsvergütung angemessen ist.
|
|
Horizontale Angemessenheit
|
|
Im Horizontalvergleich stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die
Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der
Gesellschaft steht und darüber hinaus marktüblich ist. Insbesondere
werden dabei die Vergütungshöhen und -strukturen vergleichbarer
Unternehmen (Peer Groups) untersucht. Für diesen Vergleich werden
im Hinblick auf die Marktstellung der Deutschen Bank (insbesondere
Branche, Größe, Land) geeignete Unternehmen herangezogen. Die
Beurteilung der horizontalen Angemessenheit erfolgt im Vergleich zu
den folgenden drei Peer Groups.
Diese Gruppe besteht aus 10 Global agierende Banken mit
- einem vergleichbaren Geschäftsmodell und,
- einer vergleichbarer Größe (gemessen anhand von Bilanzsumme,
Mitarbeiteranzahl und Marktkapitalisierung)
Die 10 Institute dieser Peer Group sind identisch mit den
Banken, die für die Bemessung der relativen Aktienrendite
herangezogen werden (siehe Kapitel „Relative Aktienrendite“).
Hierzu gehören die folgenden Banken: Banco Santander, Bank of
America, Barclays, BNP Paribas, Citigroup, HSBC, JP Morgan Chase,
Société Générale, UBS and UniCredit.
Diese Gruppe besteht aus 15 Europäischen Banken mit
- einem vergleichbaren Geschäftsmodell und,
- einer vergleichbarer Größe (gemessen anhand von Bilanzsumme,
Mitarbeiteranzahl und Marktkapitalisierung
Zu dieser Gruppe gehören die folgenden Banken: Banco Bilbao
Vizcaya Argentaria, Banco Santander, Barclays, BNP Paribas, BPCE,
Rabobank, Crédit Agricole, Crédit Mutuel, HSBC Holdings, ING Bank,
Intesa Sanpaolo, NordeaBank, Société Générale, UBS Group and
UniCredit.
Zu dieser Gruppe zählen die Unternehmen des Deutschen
Aktienindex (DAX).
Die horizontale Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird
jährlich vom Aufsichtsrat überprüft. Der Aufsichtsrat zieht für die
Prüfung der horizontalen Angemessenheit regelmäßig externe
Vergütungsberater hinzu und stellt sicher, dass diese Berater
gegenüber dem Vorstand und der Deutschen Bank unabhängig sind. Die
Ergebnisse der Überprüfung berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der
Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der Mitglieder des
Vorstands.
Neben dem horizontalen Vergleich vergleicht der Aufsichtsrat in
einem vertikalen Vergleich die Vorstandsvergütung mit der Vergütung
der Belegschaft. Bei dem vertikalen Vergleich betrachtet der
Aufsichtsrat gemäß den Empfehlungen des DCGK dabei insbesondere die
zeitliche Entwicklung der Vergütung. Dies erfolgt über einen
Vergleich der Vorstandsvergütung und der Vergütung von zwei
Mitarbeitergruppen. Dazu berücksichtigt er zum einen die Vergütung
des Senior Managements, welches die erste Führungsebene unterhalb
des Vorstands darstellt, sowie die Vergütung von Mitgliedern der
Top-Executive Committees des Geschäftsbereichs, von den Mitgliedern
des Vorstands von signifikanten Instituten innerhalb der Deutsche
Bank Gruppe und von entsprechenden Vorstand-1 Positionen mit
Führungsverantwortung. Zum anderen wird die Vorstandsvergütung mit
der Vergütung aller Mitarbeiter des Deutsche Bank Konzerns weltweit
(außertarifliche und tarifliche Mitarbeiter) verglichen.
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Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
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Die Maximalvergütungsgrenze wurde für jedes Vorstandsmitglied
auf 12 Mio. EUR festgelegt. Sie bezieht sich auf den tatsächlichen
Aufwand beziehungsweise die tatsächliche Auszahlung der für ein
Geschäftsjahr zugesagten Vergütung. Die Grundgehälter sind
feststehende Beträge. Der Aufwand für die sonstigen Leistungen in
einem bestimmte Jahr variiert von Vorstandsmitglied zu
Vorstandsmitglied. Der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung
bzw. die Pensionszulage ist für alle Vorstandsmitglieder in
gleicher Höhe festgelegt. Der von der Bank im Jahr der
Bereitstellung des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung zu
bildende Dienstzeitaufwand schwankt hingegen auf Grund
versicherungsmathematischer Rechengrößen. Da der Aufwandsbetrag für
die mehrjährige variable Vergütungskomponenten des STA und LTA
aufgrund der Zurückbehaltungszeiträume erst in bis zu 7 Jahren
feststeht, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das
Geschäftsjahr 2023 erst im Rahmen der Vergütungsberichte für die
Geschäftsjahre bis 2031 abschließend berichtet werden. Die
Einhaltung der Maximalvergütungsgrenze im Sinne von §87a AktG für
das Geschäftsjahr 2023 ist jedoch bereits jetzt gewährleistet.
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Zurückbehaltungs- und Halteperioden
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Die InstVV sieht für die Bemessung der variablen Vergütung der
Mitglieder des Vorstands grundsätzlich einen dreijährigen
Bemessungszeitraum vor. Diesem Erfordernis trägt die Deutsche Bank
dadurch Rechnung, dass jedes der Ziele des LTA über einen Zeitraum
von drei Jahren bemessen wird. Sofern einem Vorstandsmitglied diese
drei Jahre nicht zugerechnet werden können, weil es während dieses
Zeitraums neu in die Bank eingetreten ist, wird der Erreichungsgrad
der Ziele für die Zeit ermittelt, die ihm zugerechnet werden kann.
Der Zurückbehaltungszeitraum für den LTA beträgt grundsätzlich fünf
Jahre. Im Fall des Unterschreitens des Mindestbemessungszeitraums
wird der Zurückbehaltungszeitraum für die zu gewährende variable
Vergütung um die Anzahl der Jahre verlängert, die beim
Mindestbemessungszeitraum fehlen. Der STA hat einen
Bemessungszeitraum von einem Jahr. Der Zurückbehaltungszeitraum für
den STA beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Der LTA wird aktienbasiert (Restricted Equity Awards - REAs)
gewährt. Die Gewährung erfolgt über einen Zurückbehaltungszeitraum
von fünf Jahren in vier Tranchen, beginnend mit einer Tranche in
Höhe von 40% im Jahr 2 nach Ablauf des Bemessungszeitraums und drei
Tranchen in Höhe von jeweils 20% in den Jahren 3, 4 und 5 nach
Ablauf des Bemessungszeitraums. Im Anschluss an den
Zurückbehaltungszeitraum unterliegen die REAs jeweils einer
zusätzlichen Haltefrist von einem Jahr. Demnach können die
Mitglieder des Vorstands frühestens nach drei Jahren und
vollständig erst nach sechs Jahren nach Ablauf des
Bemessungszeitraums über die Aktien aus den REAs verfügen. Während
der Zurückbehaltungs- und Haltefrist hängt der Wert der REAs von
der Kursentwicklung der Deutsche Bank Aktie und damit von der
langfristigen Wertentwicklung der Deutschen Bank ab und stärkt
damit die Bindung der Vorstände an den Unternehmenserfolg.
Der STA wird grundsätzlich in Form einer aufgeschobenen
Barvergütung (Restricted Incentive Awards - RIAs) gewährt. Die
Auszahlung erfolgt in vier Tranchen zu je 25% über einen Zeitraum
von insgesamt sieben Jahren jeweils nach 1, 3, 5 und 7 Jahren nach
Ablauf des Bemessungszeitraums. Falls der STA jedoch mehr als 50%
an der gesamten variablen Vergütung ausmacht, wird der die 50%
übersteigende Anteil ebenfalls in Form von Restricted Equity Awards
gewährt. Damit ist sichergestellt, dass die gesamte variable
Vergütung entsprechend den regulatorischen Vorgaben stets zu
mindestens 50% in aktienbasierter Form gewährt wird. Der die 50%
übersteigende Anteil unterliegt den gleichen
Zurückbehaltungsregelungen wie die aktienbasierte Vergütung aus dem
LTA.
Anstatt der zuvor beschriebenen REAs und RIAs erhalten
Funktionsinhaber bestimmter US-amerikanischer Gesellschaften der
Deutschen Bank gemäß den geltenden regulatorischen Vorgaben ihre
Vergütung auf Basis abweichender Pläne. Der aktienbasierte Teil der
Vergütung für diese Mitarbeitergruppe wird in Form von Restricted
Share Awards und die aufgeschobene Barvergütung in Form von
Restricted Cash Awards gewährt. Der Mitarbeiter ist ab dem
Gewährungszeitpunkt der wirtschaftliche Eigentümer der Awards, und
die Awards werden im Namen des Mitarbeiters zurückbehalten. Diese
Awards werden für einen bestimmten Zeitraum gesperrt (entsprechend
der geltenden Planregelungen und Award Statements, einschließlich
der Leistungsbedingungen und Verfallsbestimmungen). Die Sperrfrist
richtet sich nach den Zurückbehaltungsfristen der ansonsten
üblichen aufgeschoben gewährten Awards der Deutschen Bank. Für die
Vorstandsmitglieder gelten diese Regeln für Stefan Simon begründet
durch seine Rolle als CEO der Deutschen Bank USA Corp.
Gilt ein Vorstandsmitglied nach Maßgabe der Prudential
Regulation Authority (PRA) im Vereinigten Königreich (UK) als
Inhaber einer Senior Management-Funktion (SMF) sind grundsätzlich
spezifische Zurückbehaltungsvorschriften nach Maßgabe der in UK
geltenden Vorschriften einzuhalten. Fabrizio Campelli wurde im
Hinblick auf seine variable Vergütung aufgrund seiner
Kontrollverantwortung für die Region UK als Inhaber einer SMF in
2023 eingestuft. 2023 wurde mit der PRA vereinbart, dass ein Teil
der variablen Vergütung, die dem Zeitaufwand für die Wahrnehmung
seiner regionalen Kontrollverantwortung entspricht, den in UK
geltenden Zurückbehaltungsvorschriften unterliegt. Daher werden 10%
seiner variablen Vergütung entsprechend den in Großbritannien
geltenden Vorschriften wie folgt aufgeschoben gewährt: 4% werden in
Form von RIA (Restricted Incentive Awards) gewährt und im 1. und 3.
Jahr nach dem Zuteilungsdatum in zwei gleich hohen Tranchen
ausgezahlt. 6% werden in Form von REA (Restricted Equity Awards)
gewährt sowie in fünf gleichen Tranchen im 3., 4., 5., 6. und 7.
Jahr nach dem Zuteilungsdatum fällig. Nach Erreichung der
Fälligkeit unterliegt jede Tranche einer zusätzlichen Haltefrist
von einem Jahr.
Für die RIAs und REAs gelten während der Zurückbehaltungs- und
Haltefristen bestimmte Verfallbedingungen (siehe Abschnitt
„Backtesting, Malus und Clawback“).
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Backtesting, Malus und Clawback
|
|
Durch die Gewährung der Vergütungskomponenten in aufgeschobener
und über mehrere Jahre gestreckter Form wird eine langfristige
Anreizwirkung erreicht. Hinzu kommt, dass die einzelnen Tranchen
bis zur jeweiligen Unverfallbarkeit bestimmten Verfallbedingungen
unterliegen.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die in der Vergangenheit
von den Vorstandsmitgliedern erzielten Ergebnisse auf ihre
Nachhaltigkeit (Backtesting). Wird dabei festgestellt, dass die
durch die Gewährung der variablen Vergütung honorierten Leistungen
nicht von Dauer waren, können die Awards teilweise oder vollständig
entfallen.
Auch bei einem negativen Ergebnis des Konzerns kann die bereits
gewährte variable Vergütung während des Zurückbe-haltungszeitraums
ganz oder teilweise verfallen. Darüber hinaus können die Awards
ganz oder teilweise verfallen, wenn bestimmte Solvenz- oder
Liquiditätsbedingungen nicht erreicht wurden. Anwartschaften können
außerdem bei individuellem Fehlverhalten (unter anderem bei Verstoß
gegen Regularien), bei einer außerordentlichen Kündigung oder
individuellen negativen Erfolgsbeiträgen ganz oder teilweise
verfallen (Malusregelung).
Die Verträge der Mitglieder des Vorstands geben dem Aufsichtsrat
zudem die Möglichkeit, bereits gezahlte bzw. zugeflos-sene
Vergütungsbestandteile aufgrund bestimmter negativer
Erfolgsbeiträge des Vorstandsmitglieds im Einklang mit den
Regelungen der §§ 18 Absatz 5, 20 Absatz 6 InstVV zurückzufordern
(Clawback). Der Clawback ist für die gesamte variable Vergütung
eines Geschäftsjahres bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem
Zeitpunkt möglich, zu dem die Zurückbehal-tungsfrist der letzten
Tranche der für das jeweilige Geschäftsjahr zurückbehalten,
gewährten Vergütungselemente endet.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig und rechtzeitig vor den
jeweiligen Fälligkeitsterminen die Möglichkeit, variable
Vergütungsbestandteile von Vorständen teilweise oder vollständig
einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback). Im Jahr 2023
gab es keinen Verfall oder Rückforderung von Awards.
Der Aufsichtsrat hat den Wunsch von Christiana Riley, die Bank
vorzeitig zu verlassen, um eine Stelle bei einem mit der Deutschen
Bank konkurrierenden Finanzinstitut anzutreten, zum Anlass
genommen, den Verfall der einbehaltenen und noch nicht fälligen
variablen Vergütungsbestandteile (Awards) in Übereinstimmung mit
den geltenden Planregeln und Award Statements anzuordnen.
Christiana Riley hat dem zugestimmt.
|
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Angaben zu Aktien und zur Erfüllung der
Aktienhalteverpflichtung (Shareholding guidelines)
|
|
Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, Deutsche
Bank-Aktien in signifikantem Umfang zu erwerben und dauerhaft zu
halten. Durch diese Verpflichtung wird die Identifikation des
Vorstands mit der Deutschen Bank und dessen Aktionären gestärkt und
eine langfristige Bindung an die geschäftliche Entwicklung der
Deutschen Bank sichergestellt.
Die Anzahl zu haltender Aktien entspricht beim
Vorstandsvorsitzenden einem Äquivalent von 200% seines jährlichen
Brutto-Grundgehalts und bei den weiteren Vorstandsmitgliedern 100%
ihres jährlichen Brutto-Grundgehalts. Die Vorgaben der
Aktienhalteverpflichtung müssen erstmalig zu dem Stichtag erfüllt
sein, zu welchem den Mitgliedern des Vorstands seit der Bestellung
in den Vorstand insgesamt eine aktienbasierte variable Vergütung
gewährt wurde, die dem 1,33-fachen der Halteverpflichtung
entspricht (Karenzfrist). Die Einhaltung der Vorgaben wird
halbjährlich überprüft. Bei festgestellten Differenzen haben die
Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Prüfung Zeit zur
Korrektur.
Im Zusammenhang mit der Gewährung der variablen Vergütung kann
der Aufsichtsrat auf individueller Basis beschließen, dass neben
dem LTA auch Teile des STA oder der STA insgesamt in Aktien gewährt
werden, bis die Aktienhalteverpflichtung erfüllt ist. Dies zielt
darauf ab, dass die Aktienhalteverpflichtung schneller erreicht
wird.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der
Aktienanwartschaften der derzeitigen Vorstandsmitglieder am 10.
Februar 2023 und 9. Februar 2024 und die Anzahl der in diesem
Zeitraum neu gewährten, ausgelieferten oder verfallenen
Anwartschaften.
Mitglieder des Vorstands |
Bestand zum
10. Feb 2023 |
Gewährt |
Ausgeliefert |
Verfallen |
Bestand zum
9. Feb 2024 |
Christian Sewing |
895.373 |
226.006 |
- |
- |
1.121.379 |
James von Moltke |
717.588 |
176.852 |
- |
- |
894.440 |
Fabrizio Campelli |
455.170 |
170.306 |
67.887 |
- |
557.589 |
Claudio de Sanctis1 |
- |
- |
- |
- |
465.211 |
Bernd Leukert |
295.302 |
165.939 |
3.037 |
- |
458.204 |
Alexander von zur Mühlen |
377.906 |
165.939 |
111.957 |
- |
431.888 |
Rebecca Short |
172.265 |
166.316 |
27.891 |
- |
310.690 |
Professor Dr. Stefan Simon |
265.778 |
165.939 |
13.379 |
- |
418.338 |
Olivier Vigneron |
130.539 |
117.561 |
41.209 |
- |
206.890 |
1 Mitglied seit 1. Juli 2023
Die dargestellte Tabelle zeigt die Anzahl der insgesamt von den
derzeitigen Vorstandsmitglieder gehaltenen Deutsche Bank Aktien zu
den Stichtagen 10. Februar 2023 und 9. Februar 2024 sowie die
Aktienanwartschaften und den Erfüllungsgrad der
Aktienhalteverpflichtung.
|
|
9. Februar 2024 |
Mitglieder des Vorstands |
Anzahl
Deutsche
Bank Aktien
(Stückzahl)
zum
10. Feb 2023 |
Anzahl
Deutsche
Bank Aktien
(Stückzahl) |
Anwartschaften/
ausstehende
Aktien
(aufgeschoben
mit Haltefrist)
(Stückzahl) |
75% der
Anwartschaften/
ausstehende
Aktien
anrechenbar
für die
Aktienhalte-
verpflichtung
(aufgeschoben
mit Haltefrist)
(Stückzahl) |
Gesamtwert des
Deutsche Bank
Aktien und
Anwartschaften/
ausstehende
Aktien
anrechenbar
für die
Aktienhalte-
verpflichtung
(Stückzahl) |
Anwendung
der Aktienhalte-
verpflichtung
Ja/Nein |
Anzahl der
erforderlichen
Aktienhalte-
verpflichtung
(Stückzahl)1 |
Erfüllungs-
grad
(in %) |
Christian Sewing |
222.171 |
222.171 |
1.121.379 |
841.034 |
1.063.205 |
Ja |
620.690 |
171% |
James von Moltke |
74.753 |
74.753 |
894.440 |
670.830 |
745.583 |
Ja |
275.862 |
270% |
Fabrizio Campelli |
149.473 |
185.509 |
557.589 |
418.192 |
603.701 |
Ja |
293.103 |
206% |
Claudio de Sanctis2 |
0 |
105.665 |
465.211 |
348.908 |
454.573 |
Nein |
258.621 |
176% |
Bernd Leukert |
9.477 |
10.007 |
458.204 |
343.653 |
353.660 |
Ja |
206.897 |
171% |
Alexander von zur Mühlen |
359.655 |
447.485 |
431.888 |
323.916 |
771.401 |
Ja |
206.897 |
373% |
Rebecca Short |
51.299 |
69.168 |
310.690 |
233.018 |
302.186 |
Ja |
206.897 |
146% |
Prof. Dr. Stefan Simon |
0 |
− |
418.338 |
313.754 |
313.754 |
Ja |
206.897 |
152% |
Olivier Vigneron |
- |
21.841 |
206.890 |
155.168 |
177.009 |
Nein |
206.897 |
86% |
Summe |
866.828 |
1.136.599 |
4.864.631 |
3.648.473 |
4.785.072 |
|
|
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1 Die Berechnung des Gesamtwerts der Deutsche Bank
Aktien und Anwartschaften/ ausstehende Aktien anrechenbar für die
Aktienhalteverpflichtung basiert auf dem Aktienkurs € 11,600 (XETRA
Schlusskurs vom 9. Februar 2024).
2 Mitglied seit dem 1. Juli 2023.
Alle Vorstandsmitglieder haben im Jahr 2023 den Vorgaben zur
Aktienhaltepflicht entsprochen oder befinden sich noch in der
Karenzfrist.
Der Vorstandsvorsitzende, Herr Sewing, hat sich freiwillig
selbst verpflichtet, ab September 2019 bis Ende Dezember 2023
monatlich 15% seines Netto-Grundgehalts in Deutsche Bank Aktien zu
investieren. Die Käufe erfolgen jeweils am 22. eines Monats bzw. am
darauffolgenden Börsenhandelstag.
|
Leistungen zum Mandatsende
|
Leistungen bei regulärem Ausscheiden
|
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Der Aufsichtsrat erteilt den Mitgliedern des Vorstands eine
Zusage auf Altersversorgungsleistungen. Bei den Zusagen handelt es
sich um einen Pensionsplan mit vordefinierten Beiträgen. Im Rahmen
dieses Pensionsplans wird für jedes teilnehmende Vorstandsmitglied
ab Beginn der Amtszeit als Vorstandsmitglied ein persönliches
Versorgungskonto eingerichtet.
Die Mitglieder des Vorstands, einschließlich des
Vorstandsvorsitzenden, erhalten einen einheitlichen, vertraglich
fixierten festen Beitrag in Höhe von 650.000 € pro Jahr. Der
Beitrag wird durch einen altersabhängigen Faktor bis zum Alter von
60 Jahren vorab verzinst. Für Zusagen im Zusammenhang mit einer
Erst- oder Wiederbestellung ab dem Geschäftsjahr 2021 erfolgt eine
Verzinsung mit einem durchschnittlichen Zins von 2% pro Jahr, für
Altzusagen 4%. Ab dem Alter von 61 Jahren wird dem Versorgungskonto
ein Zuschlag in Höhe des Betrags gutgeschrieben, der sich aus der
Anwendung des oben genannten Zinssatzes auf den zum 31. Dezember
des Vorjahres bestehenden Stand des Versorgungskontos ergibt. Die
jährlichen Versorgungsbausteine bilden zusammen das
Versorgungskapital, das bei Eintritt eines Versorgungsfalls (Alter,
Invalidität oder Tod) zur Verfügung steht. Die
Versorgungsanwartschaft ist von Beginn an unverfallbar.
Soweit ein Vorstandsmitglied im Ausland einkommensteuerpflichtig
ist, kann es alternativ zum Pensionsplan die Gewährung einer
jährlichen Pensionszulage in Höhe von EUR 650.000 in bar wählen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewährung der üblichen
Altersversorgungsbeiträge gegenüber der Gewährung einer
Pensionszulage für das Vorstandsmitglied mit nicht unerheblichen
steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Dieses Wahlrecht kann
einmalig ausgeübt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für die
gesamte Amtszeit als Vorstandsmitglied.
Die folgende Tabelle zeigt die Versorgungsbausteine, die
Verzinsungen, das Versorgungskapital und den jährlichen
Dienstzeitaufwand für die Jahre 2023 und 2022 sowie die
entsprechenden Verpflichtungshöhen jeweils zum 31. Dezember 2023,
und 31. Dezember 2022 für die im Jahr 2023 tätigen Mitglieder des
Vorstands. Die unterschiedliche Höhe der Beträge resultiert aus der
unterschiedlichen Dauer der Vorstandstätigkeit im Jahr 2023, den
jeweiligen altersabhängigen Faktoren sowie den unterschiedlichen
Beitragsraten.
Mitglieder des Vorstands |
Versorgungsbaustein im
Geschäftsjahr |
Verzinsung im
Geschäftsjahr |
Versorgungskapital
am Ende des
Geschäftsjahres |
Dienstzeitaufwand
(IFRS) im
Geschäftsjahr |
Barwert der
Verpflichtung
(IFRS) am Ende
des Geschäftsjahres |
in € |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
Christian Sewing |
747.500 |
760.500 |
0 |
0 |
8.024.000 |
7.276.500 |
564.889 |
529.109 |
6.457.344 |
5.422.875 |
James von Moltke |
812.500 |
845.000 |
0 |
0 |
5.846.750 |
5.034.250 |
667.237 |
638.068 |
4.948.283 |
3.945.284 |
Fabrizio Campelli |
786.500 |
946.836 |
0 |
0 |
3.968.254 |
3.181.754 |
525.920 |
605.376 |
2.909.388 |
2.148.218 |
Claudio de Sanctis1 |
386.750 |
0 |
0 |
0 |
386.750 |
0 |
272.499 |
0 |
278.217 |
0 |
Bernd Leukert |
702.000 |
786.500 |
0 |
0 |
3.436.334 |
2.434.334 |
573.019 |
637.939 |
3.077.074 |
2.317.651 |
Alexander von zur
Mühlen2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Rebecca Short |
806.000 |
819.000 |
0 |
0 |
2.179.668 |
1.373.668 |
519.350 |
475.091 |
1.448.786 |
826.548 |
Prof. Dr. Stefan Simon2 |
473.959 |
845.000 |
0 |
0 |
3.483.460 |
3.009.501 |
373.627 |
629.482 |
2.896.341 |
2.311.957 |
Olivier Vigneron |
760.500 |
644.584 |
0 |
0 |
1.405.084 |
644.584 |
543.072 |
423.955 |
1.053.069 |
446.932 |
Christiana Riley2, 3 , |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Karl von Rohr4 |
585.001 |
728.000 |
0 |
0 |
6.034.002 |
5.449.001 |
543.542 |
652.035 |
5.739.167 |
4.864.821 |
1 Mitglied seit dem 1. Juli 2023.
2 Das Vorstandsmitglied erhält eine Pensionszulage, die
im Kapitel „Gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflusstabelle)“
gezeigt wird.
3 Mitglied bis 17. Mai 2023.
4 Mitglied bis 31. Oktober 2023.
|
Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden
|
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vorzeitig beendet,
ohne dass ein wichtiger Grund zur Abberufung oder zur Kündigung des
Anstellungsvertrages vorliegt, besteht grundsätzlich Anspruch auf
Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung beträgt gemäß der Empfehlung
des Deutschen Corporate Governance Kodex maximal zwei
Jahresvergütungen und ist auf die Vergütungsansprüche für die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrages beschränkt. Für die
Berechnung der Abfindung wird auf die Jahresvergütung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche
Jahresvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Die
Festsetzung und die Gewährung der Abfindung erfolgen im Einklang
mit den rechtlichen und regulatorischen Anforderungen, insbesondere
den Bestimmungen der InstVV.
Im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) haben
Mitglieder des Vorstands ein Sonderkündigungsrecht für ihren
Anstellungsvertrag. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht in
diesem Fall nicht.
|
Weitere anstellungsvertragliche Regelungen
|
Die Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge ist an die Dauer
der Bestellung gekoppelt, welche gemäß § 84 AktG maximal fünf Jahre
beträgt. Der Aufsichtsrat soll frühzeitig, spätestens sechs Monate
vor dem Ablauf der Bestellperiode, über eine erneute Bestellung
entscheiden. Im Fall einer Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds
verlängert sich der Anstellungsvertrag für die Dauer einer erneuten
Bestellung.
Für Erstbestellungen ist vorgesehen, dass eine Laufzeit von drei
Jahren nicht überschritten wird. Der Vorstandsanstellungsvertrag
endet automatisch, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung
bedarf, mit Ablauf der Bestellungsdauer.
|
|
Anrechnung von Vergütungen aus Mandaten auf das
Grundgehalt
|
|
In den Anstellungsverträgen ist mit den Mitgliedern des
Vorstandes vereinbart, dass diese dafür Sorge tragen, dass ihnen
Vergütungen, die sie als Mitglied eines Organs, insbesondere eines
Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung eines
Konzernunternehmens der Bank gemäß § 18 AktG beanspruchen könnten,
nicht zufließen. Entsprechend erhalten die Mitglieder des Vorstands
aus Mandaten für konzerneigene Gesellschaften keine Vergütung.
Vergütungen aus Mandaten - insbesondere Aufsichtsrats- oder
Beiratsmandate - eines nicht zum Deutsche Bank Konzern gehörenden
Unternehmens werden zu 50% auf das Grundgehalt des
Vorstandsmitglieds angerechnet. Eine Anrechnung von Vergütungen,
die 100.000 € je Mandat und Kalenderjahr nicht überschreiten,
findet nicht statt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde bei einem Vorstandsmitglied die
Vergütung aus einem Mandat bei einem nicht zum Deutsche
Bank-Konzern gehörenden Unternehmen auf dessen Grundgehalt
angerechnet, da diese die vertraglich vorgesehene Obergrenze
überschritt.
|
|
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
|
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach dem Ausscheiden
aus dem Vorstand grundsätzlich einem einjährigen Wettbewerbsverbot.
Die Deutsche Bank zahlt dem Vorstandsmitglied in diesem Fall
während der Dauer des nachträglichen Wettbewerbsverbots eine
Entschädigung (Karenzentschädigung) in Höhe von 65% seines
jährlichen Grundgehaltes. Die Karenzentschädigung wird auf einen
etwaigen Abfindungsanspruch angerechnet. Auf die
Karenzentschädigung werden zudem sämtliche Einkünfte angerechnet,
welche das Vorstandsmitglied während der Dauer des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aus selbständiger,
unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt und welche
nicht Gegenstand des Wettbewerbsverbots sind. Die Deutsche Bank
kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
gegenüber dem Vorstandsmitglied verzichten. In diesem Fall endet
die Verpflichtung der Bank zur Zahlung der Karenzentschädigung
vorzeitig.
Christiana Riley ist mit Wirkung zum Ablauf des 17. Mai 2023 aus
dem Vorstand ausgeschieden. Der Anstellungsvertrag wurde mit
Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2023 einvernehmlich aufgelöst. Wie
vorgesehen und im Einklang mit ihrem Anstellungsvertrag wurde eine
Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in
Höhe von 130.000 € pro Monat vereinbart, was 65% ihres festen
Grundgehalts entspricht. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
galt vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2023 in dem im
Anstellungsvertrag festgelegten Umfang.
Karl von Rohr ist mit Wirkung zum Ablauf des 31. Oktober 2023
aus dem Vorstand ausgeschieden. Sein Anstellungsvertrag endete
aufgrund des Ablaufs seiner Bestellungsperiode. Wie im
Anstellungsvertrag vorgesehen, wurde eine Karenzentschädigung für
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Höhe von € 162.500 pro
Monat entsprechend 65% des festen Grundgehalts vereinbart. Das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt vom 1. November 2023 bis
zum 31. Oktober 2024 in dem im Anstellungsvertrag festgelegten
Umfang.
|
|
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
|
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Abweichungen vom
Vergütungssystem vorgenommen.
|
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
|
Festgesetzte Gesamtvergütung
|
|
|
Der Aufsichtsrat hat die Vergütungen für 2023 und 2022 auf
individueller Basis wie folgt festgelegt:
|
2023 |
2022 |
in € |
Grundgehalt1 |
Short Term Award |
Long Term Award |
Gesamt-
vergütung |
Zielgesamt-
vergütung |
Verhältnis zu Ziel |
Gesamt-
vergütung |
Christian Sewing |
3.600.000 |
2.528.719 |
2.616.778 |
8.745.497 |
9.225.000 |
95% |
8.933.742 |
James von Moltke |
3.150.000 |
2.163.922 |
2.291.135 |
7.605.057 |
8.075.000 |
94% |
7.073.709 |
Fabrizio Campelli |
3.250.000 |
2.374.050 |
2.372.546 |
7.996.596 |
8.350.000 |
96% |
6.485.893 |
Claudio de Sanctis2 |
1.500.000 |
1.072.570 |
1.139.752 |
3.712.322 |
3.950.000 |
94% |
- |
Bernd Leukert |
2.400.000 |
1.704.780 |
1.907.341 |
6.012.121 |
6.500.000 |
92% |
6.266.628 |
Alexander von zur Mühlen |
2.400.000 |
1.783.500 |
1.907.341 |
6.090.841 |
6.500.000 |
94% |
6.249.101 |
Rebecca Short |
2.400.000 |
1.807.767 |
1.907.341 |
6.115.108 |
6.500.000 |
94% |
6.325.053 |
Professor Dr. Stefan Simon |
2.400.000 |
1.773.250 |
1.907.341 |
6.080.591 |
6.500.000 |
94% |
6.258.838 |
Olivier Vigneron |
2.400.000 |
1.647.585 |
1.904.778 |
5.952.363 |
6.500.000 |
92% |
3.840.545 |
Christiana Riley3 |
1.000.000 |
N/A |
N/A |
1.000.000 |
2.708.333 |
N/A |
6.161.463 |
Karl von Rohr4 |
2.500.000 |
973.988 |
1.841.436 |
5.315.424 |
6.458.333 |
82% |
7.266.592 |
Summe |
27.000.000 |
17.830.131 |
19.795.789 |
64.625.920 |
71.266.666 |
91% |
64.861.564 |
1 In der Spalte „Grundgehalt“ sind aus Gründen der
Vergleichbarkeit die vom Aufsichtsrat festgesetzten Zielwerte in
EUR dargestellt. Der tatsächliche Zufluss weicht bei den
Vorstandsmitgliedern Alexander von zur Mühlen und Christiana Riley
aufgrund von Währungsschwankungen und bei Bernd Leukert aufgrund
der Anrechnung von Vergütung aus Mandaten von diesem Zielwert ab.
Der Zufluss ist im Kapitel „Gewährte und geschuldete Vergütung
(Zuflusstabelle) dargestellt.
2 Mitglied seit dem 1. Juli 20223.
3 Mitglied bis 17. Mai 2023. Pro-rata für die Dauer des
Anstellungsvertrages bis zum 31. Mai 2023. Aufgrund ihres Wunsches,
vor Ablauf der ursprünglichen Bestellungsperiode aus dem Vorstand
auszuscheiden, hat Frau Riley keinen Anspruch auf variable
Vergütung für 2023.
4 Mitglied bis 31. Oktober 2023. Der
STA-Zielerreichungsgrad im Rahmen des Ausscheidens aus dem Vorstand
analog seines Vorjahreslevel festgesetzt.
Die Anzahl der Aktienanwartschaften, die den Mitgliedern des
Vorstands im Jahr 2024 für das Geschäftsjahr 2023 in Form von
Restricted Equity Awards (REA) gewährt wurden, wurde mittels
Division der jeweiligen Euro-Beträge durch den Durchschnitt der
Xetra-Schlusskurse der Deutsche Bank-Aktie während der letzten zehn
Handelstage im Februar 2024 (12,2012 €) errechnet.
Mitglieder des Vorstands |
Aktienanwartschaften
(aufgeschoben
mit Haltefrist)
(Stückzahl)1 |
Christian Sewing |
214.469 |
James von Moltke |
187.779 |
Fabrizio Campelli |
194.514 |
Claudio de Sanctis2 |
93.413 |
Bernd Leukert |
156.324 |
Alexander von zur Mühlen |
156.324 |
Rebecca Short |
156.324 |
Prof. Dr. Stefan Simon |
156.324 |
Olivier Vigneron |
156.114 |
Christiana Riley3 |
N/A |
Karl von Rohr4 |
150.923 |
Total |
1.622.508 |
1 Die Aktienanwartschaften sind aus
Darstellungsgründen kaufmännisch gerundet.
2 Mitglied seit dem 1.Juli 2023.
3 Mitglied bis 17. Mai 2023. Aufgrund ihres Wunsches,
vor Ablauf der ursprünglichen Bestellungsperiode aus dem Vorstand
auszuscheiden, hat Frau Riley keinen Anspruch auf variable
Vergütung für 2023.
4 Mitglied bis 31. Oktober 2023.
|
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflusstabelle)
|
|
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den im Geschäftsjahr 2023
aktiven Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2023 und
2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG. Es handelt sich dabei um die Vergü-tungsbestandteile, die den
einzelnen Vorstandsmitgliedern innerhalb des Berichtszeitraums
entweder tatsächlich zugeflossen sind („gewährt“) oder im
Berichtszeitraum bereits rechtlich fällig waren, aber noch nicht
zugeflossen sind („geschuldet“).
Neben den Vergütungshöhen werden gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG
zusätzlich die relativen Anteile der fixen und variablen Vergütung
innerhalb der Gesamtvergütung gezeigt.
|
|
|
|
Christian Sewing |
James von Moltke |
|
|
|
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
|
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
3.600 |
72% |
3.600 |
82% |
3.150 1 |
77% |
2.900 |
77% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
255 |
5% |
216 |
5% |
72 |
2% |
84 |
2% |
Summe der festen
Vergütungsbestandteile |
3.855 |
77% |
3.816 |
87% |
3.222 |
79% |
2.984 |
79% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign
On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
67 |
2% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for
2018 |
232 |
5% |
232 |
5% |
169 |
4% |
169 |
4% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for
2019 |
43 |
1% |
43 |
1% |
43 |
1% |
43 |
1% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for
2020 |
304 |
6% |
304 |
7% |
213 |
5% |
213 |
6% |
|
|
|
2022 Restricted Incentive Award for
2021 |
577 |
12% |
0 |
0% |
419 |
10% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
308 2 |
8% |
Summe der variablen
Vergütungsbestandteile |
1.155 |
23% |
579 |
13% |
843 |
21% |
799 |
21% |
Gesamtvergütung |
5.010 |
100% |
4.394 |
100% |
4.065 |
100% |
3.783 |
100% |
1 Weitere Informationen zu Vergütungsentscheidungen
sind im Abschnitt „Veränderungen und Vergütungsentscheidungen im
Vorstand in 2023“ in diesem Bericht dargestellt.
2 Die variable Nebenleistung stellt einen
Mietkostenzuschuss dar, welcher bis zum 30, Juni 2022 gewährt
wurde.
|
|
|
|
Fabrizio Campelli |
Claudio de Sanctis
(Member since July 01, 2023) |
|
|
|
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
|
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
3.250 1 |
83% |
2.467 |
90% |
1.500 1 |
99% |
- |
- |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
- |
- |
|
Nebenleistungen |
33 |
1% |
57 |
2% |
9 |
1% |
- |
- |
Summe der festen
Vergütungsbestandteile |
3.283 |
84% |
2.524 |
92% |
1.509 |
100% |
- |
- |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign
On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
- |
- |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for
2018 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
- |
- |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for
2019 |
7 |
0% |
7 |
0% |
0 |
0% |
- |
- |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for
2020 |
213 |
4% |
213 |
8% |
0 |
0% |
- |
- |
|
|
|
2022 Restricted Incentive Award for
2021 |
406 |
8% |
0 |
0% |
0 |
0% |
- |
- |
|
|
davon Equity Awards: |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
- |
- |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
- |
- |
Summe der variablen
Vergütungsbestandteile |
626 |
16% |
220 |
8% |
0 |
0% |
- |
- |
Gesamtvergütung |
3.909 |
100% |
2.744 |
100% |
1.509 |
100% |
- |
- |
1 Weitere Informationen zu Vergütungsentscheidungen
sind im Abschnitt „Veränderungen und Vergütungsentscheidungen im
Vorstand in 2023“ in diesem Bericht dargestellt.
|
|
|
|
Bernd Leukert |
Alexander von zur Mühlen |
|
|
|
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
|
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.397 1 |
80% |
2.397 1 |
92% |
2.559 2 |
68% |
2.567 2 |
75% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
650 |
17% |
650 |
19% |
|
Nebenleistungen |
6 |
0% |
8 |
0% |
88 |
2% |
121 |
4% |
Summe der festen
Vergütungsbestandteile |
2.403 |
80% |
2.404 |
93% |
3.297 |
88% |
3.338 |
98% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign
On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for
2018 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for
2019 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for
2020 |
188 |
4% |
188 |
4% |
74 |
2% |
74 |
2% |
|
|
|
2022 Restricted Incentive Award for
2021 |
399 |
8% |
0 |
0% |
395 |
10% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Summe der variablen
Vergütungsbestandteile |
587 |
20% |
188 |
7% |
470 |
12% |
74 |
2% |
Gesamtvergütung |
2.990 |
100% |
2.593 |
100% |
3.767 |
100% |
3.412 |
100% |
1 Die dargestellte Festvergütung beinhaltet die
Anrechnung von Vergütung aus Mandaten.
2 Aufgrund der Gewährung in lokaler Währung unterliegt
die Festvergütung Wechselkursschwankungen.
|
|
|
|
Rebecca Short |
Professor Dr. Stefan Simon |
|
|
|
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
|
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.400 |
90% |
2.400 |
99% |
2.429 1 |
73% |
2.400 |
96% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
271 2 |
8% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
33 |
1% |
36 |
1% |
55 |
2% |
10 |
0% |
Summe der festen
Vergütungsbestandteile |
2.433 |
91% |
2.436 |
100% |
2.755 |
83% |
2.410 |
97% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign
On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for
2018 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for
2019 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for
2020 |
0 |
0% |
0 |
0% |
78 |
2% |
78 |
2% |
|
|
|
2022 Restricted Incentive Award for
2021 |
241 |
5% |
0 |
0% |
396 |
10% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
91 |
3% |
0 |
0% |
Summe der variablen
Vergütungsbestandteile |
241 |
9% |
0 |
0% |
564 |
17% |
78 |
3% |
Gesamtvergütung |
2.674 |
100% |
2.436 |
100% |
3.319 |
100% |
2.488 |
100% |
1 Aufgrund der Gewährung in lokaler Währung
unterliegt die Festvergütung Wechselkursschwankungen.
2 Das Vorstandsmitglied erhält seit dem 1. August 2023
eine Pensionszulage.
|
|
|
|
Olivier Vigneron |
Christiana Riley1
(Member until May 17, 2023) |
|
|
|
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
|
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.400 |
99% |
1.473 |
98% |
1.059 2 |
40% |
2.612 2 |
72% |
|
Karenzentschädigung |
0 |
0% |
0 |
0% |
543 |
20% |
0 |
0% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
271 |
10% |
650 |
18% |
|
Nebenleistungen |
33 |
1% |
35 |
2% |
154 |
6% |
204 |
6% |
Summe der festen
Vergütungsbestandteile |
2.433 |
100% |
1.508 |
100% |
2.026 |
76% |
3.466 |
95% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign
On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for
2018 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for
2019 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for
2020 |
0 |
0% |
0 |
0% |
240 |
6% |
186 |
5% |
|
|
|
2022 Restricted Incentive Award for
2021 |
0 |
0% |
0 |
0% |
405 |
10% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
1 |
0% |
1 |
0% |
Summe der variablen
Vergütungsbestandteile |
0 |
0% |
0 |
0% |
646 |
24% |
187 |
5% |
Gesamtvergütung |
2.433 |
100% |
1.508 |
100% |
2.673 |
100% |
3.653 |
100% |
1 Mitglied bis 17. Mai 2023. Pro-rata für die Dauer
des Anstellungsvertrages bis zum 31. Mai 2023. Weitere
Informationen zu Vergütungsentscheidungen sind im Abschnitt
„Veränderungen und Vergütungsentscheidungen im Vorstand in 2023“ in
diesem Bericht dargestellt.
3 Aufgrund der Gewährung in lokaler Währung unterliegt
die Festvergütung Wechselkursschwankungen.
|
|
|
|
Karl von Rohr1
(Member until October 31, 2023) |
|
|
|
|
2023 |
2022 |
|
|
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.500 |
67% |
3.000 |
87% |
|
Karenzentschädigung |
325 |
9% |
0 |
0% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
24 |
1% |
8 |
0% |
Summe der festen
Vergütungsbestandteile |
2.849 |
76% |
3.008 |
87% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign
On |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for
2018 |
169 |
5% |
169 |
5% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for
2019 |
43 |
1% |
43 |
1% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for
2020 |
224 |
4% |
224 |
5% |
|
|
|
2022 Restricted Incentive Award for
2021 |
443 |
9% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
Summe der variablen
Vergütungsbestandteile |
878 |
24% |
435 |
13% |
Gesamtvergütung |
3.727 |
100% |
3.444 |
100% |
2 Weitere Informationen zu Vergütungsentscheidungen
sind im Abschnitt „Veränderungen und Vergütungsentscheidungen im
Vorstand in 2023“ in diesem Bericht dargestellt.
In Bezug auf die aufgeschobenen und im Berichtsjahr
zugeflossenen Vergütungsbestandteile vergangener Jahre hat der
Aufsichtsrat bestätigt, dass die jeweiligen Leistungsbedingungen
erfüllt wurden.
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich dabei um die
Vergütungsbestandteile, die den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
innerhalb des Berichtszeitraums entweder tatsächlich zugeflossen
sind („gewährt“) oder im Berichtszeitraum bereits rechtlich fällig
waren, aber noch nicht zugeflossen sind („geschuldet“). Gemäß § 162
Abs. 5 AktG werden keine personenbezogenen Angaben zu früheren
Mitgliedern des Vorstands gemacht, die ihre Vorstandstätigkeit vor
dem 31. Dezember 2012 beendet haben.
|
|
Stuart Lewis
Member until May 19, 2022 |
Frank Kuhnke
Mitglied bis 30. April 2021 |
Werner Steinmüller
Mitglied bis 31. Juli 2020 |
Sylvie Matherat
Mitglied bis 31. Juli 2019 |
|
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Karenzentschädigung |
758 |
56% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
604 |
44% |
348 |
100% |
283 |
100% |
132 |
100% |
|
Equity Awards |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Pensionsleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
1.363 |
100% |
348 |
100% |
283 |
100% |
132 |
100% |
|
|
Nicolas Moreau
Mitglied bis 31. Dezember 2018 |
|
|
2023 |
|
|
DB AG |
DWS Management GmbH |
Gesamt |
|
|
|
in € t. |
in € t. |
in € t. |
in % |
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
79 |
90 |
169 |
59% |
|
Equity Awards1 |
0 |
117 |
117 |
41% |
Nebenleistungen |
0 |
0 |
0 |
0% |
Pensionsleistungen |
0 |
0 |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
79 |
207 |
286 |
100% |
1 Bei den dargestellten Equity Awards handelt es sich
um aktienbasierte Instrumente, die seitens der DWS Management GmbH
gewährt wurden. Details zu diesen Instrumenten finden sich im DWS
Geschäftsbericht.
|
|
Garth Ritchie
Mitglied bis 31. Juli 2019 |
Frank Strauß
Mitglied bis 31. Juli 2019 |
Dr. Marcus Schenck
Mitglied bis 24. Mai 2018 |
John Cryan
Mitglied bis 8. April 2018 |
|
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Aufgeschobene variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
268 |
100% |
326 |
100% |
65 |
100% |
3.312 |
100% |
|
Equity Awards |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Pensionsleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
268 |
100% |
326 |
100% |
65 |
100% |
3.312 |
100% |
|
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024
|
Das derzeitige Vergütungssystem für den Vorstand wurde von der
Hauptversammlung im Jahr 2021 gebilligt. Seitdem hat sich gezeigt,
dass das System gut funktioniert und die richtigen Anreize setzt.
Zugleich ist das Vergütungssystem wettbewerbsfähig. Dennoch
überprüfen der Aufsichtsrat und vorbereitend der
Vergütungskontrollausschuss der Deutschen Bank das Vergütungssystem
der Vorstandsmitglieder regelmäßig im Hinblick auf aktuelle
Marktentwicklungen und Investorenfeedback. Darüber hinaus werden
die regulatorischen Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG), der
Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) sowie die
Grundsätze und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt.
Im Rahmen der Überprüfung im Jahr 2023 wurden
Verbesserungspotenziale identifiziert, die im Folgenden erläutert
werden. Diese Verbesserungen spiegeln sich im überarbeiteten
Vergütungssystem 2024 wider, das der Hauptversammlung im Mai 2024
zur Billigung vorgelegt wird und rückwirkend ab 2024 in Kraft
treten soll.
|
|
Zukunftsorientierte Bemessungsperiode für den LTI
|
|
Für die Bewertung der kollektiven Ziele des LTI war im
bestehenden Vergütungssystem eine Bemessungsperiode von drei Jahren
vorgesehen. Dabei wurde das aktuelle Geschäftsjahr mit 60%
gewichtet. Die beiden Vorjahre wurden jeweils mit 30% bzw. 10%
gewichtet. Um das Feedback der Aktionäre zu reflektieren, wird die
dreijährige Bemessungsperiode im neuen System zukunftsorientiert
ausgestaltet. Darüber hinaus wird die Zielerreichung im Gegensatz
zum bisherigen Vergütungssystem, das für jedes Geschäftsjahr eine
andere Gewichtung vorsah, nach drei Geschäftsjahren ermittelt.
Dementsprechend legt der Aufsichtsrat die jeweiligen Ziele und
deren Zielwerte für drei Jahre im Voraus fest. Dies fördert eine
langfristige Ausrichtung und damit die nachhaltige Entwicklung des
Unternehmens.
|
|
Reduzierung der Komplexität
|
|
Der Aufsichtsrat hat zwei Änderungen identifiziert, um die
Gesamtkomplexität des Vergütungssystems deutlich zu reduzieren und
damit die Transparenz im Vergütungsbericht zu erhöhen:
- |
Die Komplexität der variablen Vergütung wurde zunächst durch
eine Reduzierung der Anzahl der Ziele deutlich verringert. Für den
STI werden zukünftig maximal fünf individuelle und bereichsbezogene
Ziele anstelle der bisherigen drei bis vier individuellen Ziele,
einem zusätzlichen Verhaltensziel sowie einer komplexen Balanced
Scorecard mit einer hohen Anzahl an KPIs festgelegt. Dabei können
die Ziele für den STI aus den Kategorien "Finanziell", "ESG" und
"Persönlich" zusammengesetzt werden, wobei eine Balance zwischen
finanziellen und nicht-finanziellen Zielen bzw. zwischen
quantitativen und qualitativen Zielen gewährleistet sein muss. Für
den LTI ist im Vergleich zum bisherigen System künftig eine
niedrigere Anzahl an Zielen vorgesehen. Die Ziele des LTI setzen
sich aus finanziellen Gruppenzielen (Rendite auf das materielle
Eigenkapital (RoTE) und Wachstum des materiellen Buchwertes je
Aktie (TBVPS)), dem Relativen Total Shareholder Return (RTSR) und
ESG-Zielen zusammen.
|
- |
Die variable Vergütung wird weiterhin überwiegend aufgeschoben,
um die Nachhaltigkeit der Ergebnisse im Rahmenwerk der Geschäfts-
und Risikostrategie zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die
gesamte variable Vergütung weiterhin in überwiegender Form
aktienbasiert gestaltet, um eine noch stärkere Ausrichtung der
Vergütung der Vorstandsmitglieder auf die Performance der Bank und
ihren Aktienkurs zu schaffen. Im bestehenden Vergütungssystem
wurden die zugrundeliegenden Regelungen für den Aufschub und die
Haltefristen der variablen Vergütung als komplex empfunden. Künftig
wird die Hälfte des STI direkt nach Ablauf der einjährigen
Bemessungsperiode in bar ausgezahlt, während die andere Hälfte
aktienbasiert gewährt wird mit einer Haltefrist von einem weiteren
Jahr. Der LTI wird vollständig in Aktien ausgezahlt, beginnend ein
Jahr nach Ablauf der dreijährigen Bemessungsperiode und verteilt
auf fünf gleiche, aufeinanderfolgende Raten mit einer Haltefrist
von jeweils einem weiteren Jahr. Somit steht der volle
LTI-Auszahlungsbetrag einer Tranche nach neun Jahren zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat ist zuversichtlich, dass die neuen Aufschub- und
Haltefristenregelungen deutlich einfacher und verständlicher sind
und gleichzeitig die regulatorischen Anforderungen der
InstitutsVergV erfüllen.
|
|
|
Stärkere Ausrichtung am Pay for Performance-Prinzip
|
|
Einige Aktionäre haben Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung
der Zielerreichungskurve für den relativen Total Shareholder Return
(RTSR) im LTI geäußert, mithilfe derer der TSR der Deutsche
Bank-Aktie im Verhältnis zum durchschnittlichen TSR einer
ausgewählten Peer Group bewertet wird. Die Aktionäre kritisierten
insbesondere, dass eine Auszahlung bereits bei einem TSR von 40%
unterhalb der Performance der Vergleichsgruppe erfolgt und bereits
eine Gleichperformance mit der Peer Group zu einer Zielerreichung
von 100% führt. Im Einklang mit der Marktpraxis internationaler
Banken und um die Orientierung am Pay for Performance-Prinzip
weiter zu stärken, wird die Zielerreichung in Bezug auf den RTSR in
Zukunft auf Basis des Perzentil-Rangs der Deutschen Bank im
Vergleich zu den einzelnen Unternehmen der Peer Group bewertet.
Nach der neuen Methode beginnt die Auszahlung erst, wenn der Rang
der Deutschen Bank am Median liegt, d.h. die Deutsche Bank muss 50%
der Unternehmen der Peer Group übertreffen. Eine Zielerreichung von
100% ist als das Erreichen des 70. Perzentils definiert, was in der
aktuellen Peer Group von zehn internationalen Banken dem Erreichen
von Rang 4 in der TSR-Performance entspricht. Nur bei Erreichen der
Ränge 1 und 2 ist eine Auszahlung an der oberen Schwelle von 150%
Zielerreichung möglich. Der Aufsichtsrat möchte betonen, dass das
Ambitionsniveau der neuen Zielerreichungskurve damit über die
derzeitige deutsche Marktpraxis hinausgeht und belegen, dass das
Feedback der Aktionäre angenommen und umgesetzt wurde.
|
|
Stärkung der Marktüblichkeit
|
|
Um die Marktüblichkeit zu steigern und weitere vertragliche
Vereinbarungen in der Vorstandsvergütung zu harmonisieren, wurden
Änderungen am Pensionsplan, den Regelungen zur Aktienhaltepflicht
und den Regelungen zu Abfindungszahlungen vorgenommen.
- |
Im Hinblick auf den Pensionsplan wird für neu bestellte
Vorstandsmitglieder eine einfache Versorgungszulage in bar
eingeführt. Diese Zulage wird direkt in Form eines Pauschalbetrags
ausgezahlt. Damit werden Zins- und biometrische Risiken in der
Finanzierung eines Pensionsanspruchs sowie der damit verbundene
Verwaltungsaufwand für die Deutsche Bank vermieden. Darüber hinaus
liegt der jährliche Betrag der Versorgungszulage für ein
ordentliches Vorstandsmitglied 30% unterhalb des derzeit gewährten
Pensionsbeitrags.
|
- |
Darüber hinaus wird in Einklang mit der aktuellen Marktpraxis im
Rahmen der Regelungen zur Aktienhaltepflicht eine Aufbauphase von
vier Jahren eingeführt.
|
- |
Im Einklang mit der deutschen Marktpraxis sowie Empfehlung G.13
DCGK wurden Abfindungszahlungen auf das Zweifache der jährlichen
Gesamtvergütung begrenzt und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Dienstvertrages vergütet (Abfindungs-Cap). Die Rückmeldungen von
Investoren und anderen Interessenvertretern berücksichtigend, wird
der Aufsichtsrat den Abfindungs-Cap für neu bestellte Mitglieder
des Vorstands auf maximal zwei Jahresgrundvergütungen reduzieren.
Darüber hinaus wird die Karenzentschädigung für die Dauer des
anschließenden Wettbewerbsverbots von 65% der Jahresgrundvergütung
auf 50% der Jahresgrundvergütung verringert.
|
|
|
Ausblick auf die Ziele der variablen Vergütung
2024-2026
|
|
Das neue Vergütungssystem stellt eine starke Angleichung der
Interessen zwischen den Vorstandsmitgliedern und den Aktionären der
Deutschen Bank her und ermöglicht ein hohes Maß an Transparenz
gegenüber Interessensvertretern. Vor diesem Hintergrund hat sich
der Aufsichtsrat verpflichtet, die langfristigen Ziele und
Zielwerte der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2024, die
auf dem neuen Vergütungssystem basieren, bereits vor Beginn der
jeweiligen Bemessungsperiode offenzulegen. Die individuellen
kurzfristigen Ziele werden weiterhin nachträglich
veröffentlicht:
Der Erreichungsgrad jedes KPIs kann zwischen 0% und 150% betragen.
Die Berechnung zwischen der Untergrenze und dem Ziel bzw. zwischen
dem Ziel und der Obergrenze erfolgt linear.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats, die bei Bedarf durch die
Hauptversammlung angepasst werden kann, ist in §14 der Sat-zung
geregelt. Neue Vergütungsregelungen wurden zuletzt in der
Hauptversammlung am 17. Mai 2023 beschlossen. Da-nach gelten die
folgenden Regelungen ab 17. Mai 2023:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche
Vergütung („Aufsichtsratsvergütung“). Die Höhe der jährlichen
Grundvergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 300.000 €,
für den Aufsichtsratsvorsitzenden 950.000 € und für jeden
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 475.000 €.
Für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats werden
zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt gezahlt:
Ausschussvorsitz
in € |
|
Prüfungsausschuss |
150.000 |
Risikoausschuss |
150.000 |
Technologie-, Daten- und
Innovationsausschuss |
150.000 |
Präsidialausschuss |
100.000 |
Nominierungsausschuss |
100.000 |
Vergütungskontrollausschuss |
100.000 |
Regulatory Oversight Ausschuss |
100.000 |
Strategie- und
Nachhaltigkeitsausschuss |
100.000 |
Vermittlungsausschuss |
0 |
Hat ein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in mehreren
Ausschüssen inne, so wird nur der Ausschuss vergütet, für den
betragsmäßig die höchste Vergütung gezahlt wird. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält für den Vorsitz in Ausschüssen
keine zusätzliche Vergütung. Auch Mitgliedschaften in Ausschüssen
werden nicht zusätzlich vergütet.
Die Hauptversammlung hat im Zusammenhang mit der Neuregelung der
Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung ab dem 17. Mai 2023 folgende
Übergangsregelungen beschlossen:
Sofern die Höhe der Aufsichtsratsvergütung im Einzelfall die
Höhe der zuvor gewährten Aufsichtsratsvergütung (rechnerische
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 nach der zuvor geltenden
Satzungsregelung) nicht übersteigt, erhält das
Aufsichtsratsmitglied, dessen laufende Amtszeit vor dem 17. Mai
2023 begann, einen Ausgleich in Form einer Barzahlung in Höhe der
Differenz zwischen der zuvor gewährten Aufsichtsratsvergütung und
der neu geregelten Aufsichtsratsvergütung nach den Absätzen 1 und 2
des § 14 der Satzung. Im Fall einer erneuten Wahl zum Mitglied des
Aufsichtsrats gelten die Regelungen der Satzung in der am 17. Mai
2023 beschlossenen Fassung.
Aufsichtsratsmitglieder, deren laufende Amtszeit vor dem 17. Mai
2023 begann, erhalten die während der laufenden Bestellungsperiode
kumulativ erworbenen virtuellen Aktienanteile im Februar 2024 auf
der Basis des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten
zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder
Nachfolgesystem) des vorangehenden Januars ausgezahlt.
Die ermittelte Vergütung wird dem jeweiligen
Aufsichtsratsmitglied spätestens zwei Monate nach Rechnungsvorlage
und in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres
ausgezahlt.
Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung
für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit
Aufrundung/Abrundung auf volle Monate.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die
durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer). Außerdem werden für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats etwaige nach ausländischen Gesetzen für die
Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für
Sozialversicherungen bezahlt. Schließlich werden dem
Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang Reisekosten für
durch seine Funktion veranlasste Repräsentationsaufgaben und Kosten
für aufgrund seiner Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen
erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der
Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine
solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Ein Selbstbehalt muss für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht
festgesetzt werden.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen ab 17. Mai 2023
galten für die Vergütung des Aufsichtsrats folgende Regelungen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten eine feste jährliche
Vergütung („Aufsichtsratsvergütung“). Die jährliche Grundvergütung
betrug für jedes Aufsichtsratsmitglied 100.000 €, für den
Aufsichtsratsvorsitzenden das 2-Fache und für die stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden das 1,5-Fache dieses Betrages.
Für Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen des
Aufsichtsrats wurden zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie
folgt gezahlt:
|
bis 17.05.2023 |
Ausschuss
in € |
Vorsitz |
Mitglied |
Prüfungsausschuss |
200.000 |
100.000 |
Risikoausschuss |
200.000 |
100.000 |
Nominierungsausschuss |
100.000 |
50.000 |
Vermittlungsausschuss |
0 |
0 |
Regulatory Oversight Ausschuss |
200.000 |
100.000 |
Präsidialausschuss |
100.000 |
50.000 |
Vergütungskontrollausschuss |
100.000 |
50.000 |
Strategie- und
Nachhaltigkeitsausschuss |
100.000 |
50.000 |
Technologie-, Daten- und
Innovationsausschuss |
200.000 |
100.000 |
Von der ermittelten Vergütung waren dem jeweiligen
Aufsichtsratsmitglied 75% nach Rechnungsvorlage innerhalb der
ersten drei Monate des Folgejahres auszuzahlen. Die weiteren 25%
wurden von der Gesellschaft zu demselben Zeitpunkt auf der Basis
des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn
Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder
Nachfolgesystem) des vorangehenden Januars auf drei
Nachkommastellen in Aktien der Gesellschaft umgerechnet. Der
Kurswert dieser Zahl von Aktien wurde dem jeweiligen
Aufsichtsratsmitglied im Februar des auf sein Ausscheiden aus dem
Aufsichtsrat beziehungsweise auf das Ablaufen einer
Bestellungsperiode folgenden Jahres auf der Basis des Durchschnitts
der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage an der
Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem) des
vorangehenden Januars vergütet, wenn das betreffende Mitglied nicht
aufgrund eines wichtigen Grundes zur Abberufung aus dem
Aufsichtsrat ausschied (Verfallregelung).
Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgte die
Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit
Aufrundung/Abrundung auf volle Monate. Für das Jahr des
Ausscheidens wurde die gesamte Vergütung in Geld ausgezahlt, die
Verfallregelung galt für 25% der Vergütung für dieses Geschäftsjahr
entsprechend.
Die Gesellschaft erstattete den Aufsichtsratsmitgliedern die
durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer). Außerdem wurden für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats etwaige nach ausländischen Gesetzen für die
Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für
Sozialversicherungen bezahlt. Schließlich wurden dem
Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang Reisekosten für
durch seine Funktion veranlasste Repräsentationsaufgaben und Kosten
für aufgrund seiner Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen
erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden in eine im Interesse der
Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine
solche bestand. Die Prämien hierfür entrichtete die
Gesellschaft.
|
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 und 2022
|
Die Zusammensetzung der individuellen Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2023 und 2022 ist
nachstehend aufgeführt (ohne gesetzliche Umsatzsteuer). Die
Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Vergütung für das Geschäftsjahr
2023 wird dabei zur besseren Übersicht nachfolgend zunächst separat
für die bis zum 17. Mai 2023 geltenden Vergütungsregelungen
dargestellt sowie für die neue Vergütungsregelung ab diesem
Zeitpunkt. Die Ermittlung erfolgte jeweils mit Aufrundung/Abrundung
auf volle Monate.
|
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
für den Zeitraum
vom 1. Januar 2023 bis zum 17. Mai 2023 |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung1 |
Summe |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Alexander Wynaendts |
83.333 |
22% |
291.667 |
78% |
375.000 |
Detlef Polaschek2 |
62.500 |
33% |
125.000 |
67% |
187.500 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
62.500 |
27% |
166.667 |
73% |
229.167 |
Ludwig
Blomeyer-Bartenstein2 |
41.667 |
33% |
83.333 |
67% |
125.000 |
Mayree Clark |
41.667 |
25% |
125.000 |
75% |
166.667 |
Jan Duscheck |
41.667 |
33% |
83.333 |
67% |
125.000 |
Manja Eifert |
41.667 |
50% |
41.667 |
50% |
83.334 |
Sigmar Gabriel |
41.667 |
50% |
41.667 |
50% |
83.334 |
Timo Heider |
41.667 |
40% |
62.500 |
60% |
104.167 |
Martina Klee2 |
41.667 |
50% |
41.667 |
50% |
83.334 |
Gabriele Platscher2 |
41.667 |
33% |
83.333 |
67% |
125.000 |
Bernd Rose2 |
41.667 |
29% |
104.167 |
71% |
145.834 |
Yngve Slyngstad |
41.667 |
50% |
41.667 |
50% |
83.334 |
John Alexander Thain |
41.667 |
50% |
41.667 |
50% |
83.334 |
Michele Trogni |
41.667 |
22% |
145.833 |
78% |
187.500 |
Dr. Dagmar Valcárcel |
41.667 |
22% |
145.833 |
78% |
187.500 |
Stefan Viertel2 |
41.667 |
29% |
104.167 |
71% |
145.834 |
Dr. Theodor Weimer |
41.667 |
50% |
41.667 |
50% |
83.334 |
Frank Werneke2 |
41.667 |
33% |
83.333 |
67% |
125.000 |
Frank Witter |
41.667 |
33% |
83.333 |
67% |
125.000 |
Summe |
916.672 |
32% |
1.937.501 |
68% |
2.854.173 |
1 Die jeweiligen Mitgliedschaften in den
Aufsichtsratsausschüssen im Geschäftsjahr 2023 sind auf S. XX
dargestellt.
2 Mitglied des Aufsichtsrats bis 17. Mai 2023.
|
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
für den Zeitraum vom 17. Mai bis zum 31.Dezember 2023 |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Grundvergütung |
Vergütung für Vorsitz in
Ausschüssen1 |
Ausgleich in Form einer
Barzahlung3 |
Summe |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
Alexander Wynaendts |
554.167 |
100% |
0 |
0% |
0 |
554.167 |
Frank Schulze2 |
277.083 |
100% |
0 |
0% |
0 |
277.083 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
277.083 |
83% |
58.333 |
17% |
0 |
335.417 |
Susanne Bleidt2 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Mayree Clark |
175.000 |
67% |
87.500 |
33% |
0 |
262.500 |
Jan Duscheck |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Manja Eifert |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Claudia Fieber2 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Sigmar Gabriel |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Timo Heider |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Birgit Laumen2 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Gerlinde Siebert2 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Yngve Slyngstad |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Stephan Szukalski2 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
John Alexander Thain |
175.000 |
75% |
58.333 |
25% |
0 |
233.333 |
Jürgen Tögel2 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Michele Trogni |
175.000 |
67% |
87.500 |
33% |
0 |
262.500 |
Dr. Dagmar Valcárcel |
175.000 |
75% |
58.333 |
25% |
29.167 |
262.500 |
Dr. Theodor Weimer |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
0 |
175.000 |
Frank Witter |
175.000 |
67% |
87.500 |
33% |
0 |
262.500 |
Summe |
4.083.333 |
90% |
437.500 |
10% |
29.167 |
4.550.000 |
1 Die jeweiligen Vorsitze der Aufsichtsratsausschüsse
im Geschäftsjahr 2023 sind auf S. XX dargestellt. Hat ein
Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in mehreren Ausschüssen inne, so
wird nur der Ausschuss vergütet, für den betragsmäßig die höchste
Vergütung gezahlt wird. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält für den
Vorsitz in Ausschüssen keine zusätzliche Vergütung.
2 Mitglied des Aufsichtsrats ab 17. Mai 2023.
3 Übergangsregelung gemäß §14 (3) Absatz 1 der
Satzung.
Für die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats ergibt sich daraus die folgende Gesamtvergütung:
|
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
2023 |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung bzw. Vergütung für
Vorsitz in Ausschüssen1 |
Gesamt-
vergütung |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Alexander Wynaendts |
637.500 |
69% |
291.667 |
31% |
929.167 |
Detlef Polaschek2 |
62.500 |
33% |
125.000 |
67% |
187.500 |
Frank Schulze3 |
277.083 |
100% |
0 |
0% |
277.083 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
339.583 |
60% |
225.000 |
40% |
564.583 |
Ludwig
Blomeyer-Bartenstein2 |
41.667 |
33% |
83.333 |
67% |
125.000 |
Susanne Bleidt3 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
175.000 |
Mayree Clark |
216.667 |
50% |
212.500 |
50% |
429.167 |
Jan Duscheck |
216.667 |
72% |
83.333 |
28% |
300.000 |
Manja Eifert |
216.667 |
84% |
41.667 |
16% |
258.334 |
Claudia Fieber3 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
175.000 |
Sigmar Gabriel |
216.667 |
84% |
41.667 |
16% |
258.334 |
Timo Heider |
216.667 |
78% |
62.500 |
22% |
279.167 |
Martina Klee2 |
41.667 |
50% |
41.667 |
50% |
83.334 |
Birgit Laumen3 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
175.000 |
Gabriele Platscher2 |
41.667 |
33% |
83.333 |
67% |
125.000 |
Bernd Rose2 |
41.667 |
29% |
104.167 |
71% |
145.834 |
Gerlinde Siebert3 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
175.000 |
Yngve Slyngstad |
216.667 |
84% |
41.667 |
16% |
258.334 |
Stephan Szukalski3 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
175.000 |
John Alexander Thain |
216.667 |
68% |
100.000 |
32% |
316.667 |
Jürgen Tögel3 |
175.000 |
100% |
0 |
0% |
175.000 |
Michele Trogni |
216.667 |
48% |
233.333 |
52% |
450.000 |
Dr. Dagmar Valcárcel4 |
216.667 |
48% |
233.333 |
52% |
450.000 |
Stefan Viertel2 |
41.667 |
29% |
104.167 |
71% |
145.834 |
Dr. Theodor Weimer |
216.667 |
84% |
41.667 |
16% |
258.334 |
Frank Werneke2 |
41.667 |
33% |
83.333 |
67% |
125.000 |
Frank Witter |
216.667 |
56% |
170.833 |
44% |
387.500 |
Summe |
5.000.005 |
68% |
2.404.167 |
32% |
7.404.172 |
1 Die jeweiligen Mitgliedschaften in den
Aufsichtsratsausschüssen im Geschäftsjahr 2023 sind auf S. XX
dargestellt.
2 Mitglied des Aufsichtsrats bis 17. Mai 2023.
3 Mitglied des Aufsichtsrats ab 17. Mai 2023.
4 Ausschussvergütung inklusive des Barausgleichs gemäß
§14 (3) Absatz 1 der Satzung.
|
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
2022 |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung1 |
Gesamt-
vergütung |
Hiervon im
1. Quartal 2023
ausgezahlt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
in % |
Alexander Wynaendts2 |
116.667 |
24% |
379.167 |
76% |
495.833 |
371.875 |
75% |
Dr. Paul Achleitner3 |
83.333 |
22% |
291.667 |
78% |
375.000 |
375.000 |
100% |
Detlef Polaschek |
150.000 |
33% |
300.000 |
67% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Mayree Clark |
100.000 |
23% |
329.167 |
77% |
429.167 |
321.875 |
75% |
Jan Duscheck |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Manja Eifert4 |
75.000 |
64% |
41.667 |
36% |
116.667 |
87.500 |
75% |
Dr. Gerhard Eschelbeck3 |
41.667 |
40% |
62.500 |
60% |
104.167 |
104.167 |
100% |
Sigmar Gabriel |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Timo Heider |
100.000 |
32% |
208.333 |
68% |
308.333 |
231.250 |
75% |
Martina Klee |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Henriette Mark5 |
25.000 |
40% |
37.500 |
60% |
62.500 |
62.500 |
100% |
Gabriele Platscher |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Bernd Rose |
100.000 |
29% |
250.000 |
71% |
350.000 |
262.500 |
75% |
Yngve Slyngstad2 |
58.333 |
58% |
41.667 |
42% |
100.000 |
75.000 |
75% |
John Alexander Thain |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Michele Trogni |
100.000 |
22% |
350.000 |
78% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Dr. Dagmar Valcárcel |
100.000 |
22% |
350.000 |
78% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Stefan Viertel |
100.000 |
31% |
220.833 |
69% |
320.833 |
240.625 |
75% |
Dr. Theodor Weimer |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Frank Werneke |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
120.833 |
23% |
400.000 |
77% |
520.833 |
390.625 |
75% |
Frank Witter |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Summe |
2.170.833 |
32% |
4.662.500 |
68% |
6.833.333 |
5.260.417 |
77% |
1 |
Die jeweiligen Mitgliedschaften in den
Aufsichtsratsausschüssen im Geschäftsjahr 2022 sind im
Geschäftsbericht 2022 auf den Seiten römisch XIX-XX
dargestellt. |
2 |
Mitglied des Aufsichtsrats seit 19. Mai
2022. |
|
|
3 |
Mitglied des Aufsichtsrats bis 19. Mai
2022. |
|
|
4 |
Mitglied des Aufsichtsrats seit 7.
April 2022. |
5 |
Mitglied des Aufsichtsrats bis 31. März
2022. |
Die Hauptversammlung beschloss mit der Neuregelung der
Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung ab dem 17. Mai 2023, dass
Aufsichtsratsmitglieder, deren laufende Amtszeit vor dem 17. Mai
2023 begann, die während der laufenden Bestellungsperiode kumulativ
erworbenen virtuellen Aktienanteile im Februar 2024 auf der Basis
des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn
Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder
Nachfolgesystem) des vorangehenden Januars ausgezahlt bekamen. Die
nachfolgende Tabelle zeigt die auf dieser Basis gemäß §14 (3)
Absatz 2 ausgezahlten virtuellen Aktienanteile:
|
Auszahlung virtueller
Aktienanteile |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Während der Amtszeit bis zum 17. Mai
2023 kumulativ erworbene virtuelle Aktienanteile |
Im Februar 2024
ausgezahlt
in €1 |
Alexander Wynaendts |
10.287,340 |
123.534 |
Detlef Polaschek |
54.246,218 |
651.410 |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
36.164,145 |
434.274 |
Mayree Clark |
48.753,546 |
585.452 |
Jan Duscheck |
31.622,388 |
379.734 |
Manja Eifert |
2.420,551 |
29.067 |
Sigmar Gabriel |
13.123,540 |
157.593 |
Timo Heider |
32.243,505 |
387.193 |
Martina Klee |
19.567,673 |
234.976 |
Gabriele Platscher |
36.164,145 |
434.274 |
Bernd Rose |
34.436,163 |
413.523 |
Yngve Slyngstad |
2.074,758 |
24.915 |
John Alexander Thain |
24.109,430 |
289.516 |
Michele Trogni |
43.315,856 |
520.154 |
Dr. Dagmar Valcárcel |
36.257,853 |
435.399 |
Stefan Viertel |
11.855,883 |
142.370 |
Dr. Theodor Weimer |
11.488,655 |
137.960 |
Frank Werneke |
6.403,562 |
76.897 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
49.368,978 |
592.842 |
Frank Witter |
9.272,179 |
111.344 |
Insgesamt |
513.176,368 |
6.162.427 |
1 Zum Kurswert von 12,008 € auf der Basis des
Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage
an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem) im
Januar 2024.
Mit Ausnahme von Jan Duscheck, Birgit Laumen, Stephan Szukalski
und Frank Werneke sind beziehungsweise waren alle
Arbeitnehmervertreter Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns. Im
Geschäftsjahr 2023 zahlten wir diesen Aufsichtsratsmitgliedern
zusätzlich zur Aufsichtsratsvergütung insgesamt 1,32 Mio. € (in
Form von Vergütungen, Renten- und Pensionszahlungen).
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat erhalten dessen
Mitglieder keine weiteren Leistungen. Mitglieder, die bei uns
angestellt sind oder waren, haben jedoch im Rahmen ihres jeweiligen
Anstellungsverhältnisses (also nicht aus der
Aufsichtsratstätigkeit) Anspruch auf Leistungen, die nach der
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses anfallen. Im Jahresverlauf
2023 haben wir 0,10 Mio. € für Pensionsverpflichtungen,
Rentenzahlungen oder vergleichbare Leistungen für diejenigen
Mitglieder des Aufsichtsrats zurückgestellt, die bei uns angestellt
sind oder waren.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vergleichende Darstellung der
jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft und des Konzerns sowie der durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis. Die
Angaben gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2. AktG werden in den
folgenden Jahren sukzessive um die Veränderung eines
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorjahr erweitert, bis ein
Betrachtungszeitraum von fünf Jahren erreicht ist. Ab dem
Geschäftsjahr 2025 werden dann jeweils die jährlichen Veränderungen
für die letzten fünf Jahre gezeigt.
Bei den Angaben zur Vergütung der aktiven und ehemaligen
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt es sich um
die im Vergütungsbericht individualisiert angegebene gewährte oder
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 AktG. Für
die Darstellung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist nach
der gesetzlichen Vorgabe auf die rechtlich selbständige,
börsennotierte Gesellschaft, also die Deutsche Bank AG,
abzustellen. Entsprechend wird als Ertrag der Deutsche Bank AG im
Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG das Jahresergebnis
(Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) verwendet. Da sich die
Vorstandsvergütung nach Konzerngrößen bemisst, werden für die
vergleichende Darstellung zusätzlich die sich auf den Konzern
beziehenden Ertragsgrößen Jahresergebnis, Cost-Income-Ratio und die
Eigenkapitalrendite (RoTE) herangezogen. Für die Vergleichsgruppe
der Arbeitnehmer werden aufgrund der globalen Aufstellung der
Deutschen Bank die für den Deutsche Bank Konzern maßgeblichen Daten
zugrunde gelegt. Bei der Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer handelt
es sich um alle Arbeitnehmer weltweit des Deutsche Bank
Konzerns.
|
|
2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
Veränderung von 2023 zu 2022 in % |
Veränderung von 2022 zu 2021 in % |
Veränderung von 2021 zu 2020 in % |
1. |
Ertragsentwicklung der
Gesellschaft |
|
Jahresergebnis
(Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)
Deutsche Bank AG (in Mio. €) |
4.999 |
5.506 |
1.919 |
(1.769) |
(3) |
187 |
N/M |
|
Jahresergebnis
(Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)
Deutsche Bank Konzern (in Mio. €) |
4.772 |
5.525 |
2.365 |
495 |
(14) |
134 |
N/M |
|
Cost/Income-Ratio Deutsche Bank Konzern
(in %) |
75,1% |
74,9% |
84,6% |
88,3% |
0 |
(11) |
(4) |
|
Eigenkapitalrendite Deutsche Bank
Konzern (in %) |
7,4% |
9,4% |
3,8% |
0,2% |
(21) |
147 |
N/M |
2. |
Durchschnittliche Vergütung
Arbeitnehmer |
|
weltweit auf Vollzeitbasis |
116.713 |
125.301 |
120.336 |
113.350 |
(7) |
4 |
6 |
3. |
Vorstandsvergütung (in Tsd. €) |
|
Gegenwärtige Mitglieder des
Vorstands |
|
Christian Sewing (Mitglied seit 1.
Januar 2015) |
5.010 |
4.394 |
3.867 |
3.352 |
14 |
14 |
15 |
|
James von Moltke (Mitglied seit 1. Juli
2017) |
4.065 |
3.783 |
4.009 |
3.635 |
7 |
(6) |
10 |
|
Fabrizio Campelli (Mitglied seit 1.
November 2019) |
3.909 |
2.744 |
2.420 |
2.222 |
42 |
13 |
9 |
|
Claudio de Sanctis (Mitglied seit 1.
Juli 2023) |
1.509 |
- |
- |
- |
|
|
|
|
Bernd Leukert (Mitglied seit 1. Januar
2020) |
2.990 |
2.593 |
2.419 |
2.222 |
15 |
7 |
9 |
|
Alexander von zur Mühlen (Mitglied seit
1. August 2020) |
3.767 |
3.412 |
3.157 |
1.282 |
10 |
8 |
146 |
|
Rebecca Short (Mitglied seit 1.
Mai.2021) |
2.674 |
2.436 |
1.606 |
- |
10 |
52 |
N/M |
|
Prof. Dr. Stefan Simon (Mitglied seit
1. August 2020) |
3.319 |
2.488 |
2.446 |
1.007 |
33 |
2 |
143 |
|
Olivier Vigneron (Mitglied seit 20.
Mai.2023) |
2.433 |
1.508 |
- |
- |
61 |
N/M |
N/M |
|
Im Geschäftsjahr ausgeschiedene
Mitglieder des Vorstands |
- |
- |
- |
|
N/M |
N/M |
N/M |
|
Christiana Riley (Mitglied seit 17. Mai
2023) |
2.673 |
3.653 |
3.079 |
3.034 |
19 |
1 |
1 |
|
Karl von Rohr (Mitglied bis 31 Oktober
2023) |
3.727 |
3.444 |
3.235 |
2.930 |
6 |
10 |
10 |
|
Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands
vor den Geschäftsjahr |
|
Stuart Lewis (Mitglied bis 19. Mai
2023) |
1.363 |
2.648 |
3.079 |
2.912 |
(14 ) |
6 |
6 |
|
Frank Kuhnke (Mitglied bis 30. April
2021) |
348 |
1.626 |
2.264 |
2.207 |
(79 ) |
(28 ) |
3 |
|
Werner Steinmüller (Mitglied bis 31.
Juli 2020) |
283 |
283 |
3.117 |
2.436 |
N/M |
(91 ) |
28 |
|
Sylvie Matherat (Mitglied bis 31. Juli
2019) |
132 |
134 |
211 |
2.719 |
(1 ) |
(36 ) |
(92 ) |
|
Garth Ritchie (Mitglied bis 31. Juli
2019) |
268 |
268 |
2.071 |
4.185 |
N/M |
(87 ) |
(51 ) |
|
Frank Strauß (Mitglied bis 31. Juli
2019) |
326 |
326 |
326 |
2.168 |
N/M |
N/M |
(85 ) |
|
Nicolas Moreau (Mitglied bis 31.
Dezember 2018) |
286 |
317 |
299 |
1.826 |
(10 ) |
6 |
(84 ) |
|
Dr. Marcus Schenck (Mitglied bis 24.
Mai 2018) |
65 |
65 |
65 |
65 |
N/M |
N/M |
N/M |
|
John Cryan (Mitglied bis 8. April
2018) |
3.312 |
47 |
47 |
47 |
N/M |
N/M |
N/M |
4. |
Aufsichtsratsvergütung (in Tsd. €) |
|
Gegenwärtige Mitglieder des
Aufsichtsrats |
|
|
|
|
|
|
|
|
Alexander Wynaendts (Mitglied seit 19.
Mai. 2022) |
929 |
496 |
- |
- |
87 |
N/M |
N/M |
|
Frank Schulze (Mitglied seit 17. Mai
2023) |
277 |
- |
- |
- |
N/M |
N/M |
N/M |
|
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
(Mitglied seit 1. August 2018) |
565 |
521 |
496 |
450 |
8 |
5 |
10 |
|
Susanne Bleidt (Mitglied seit 17. Mai
2023) |
175 |
- |
- |
- |
N/M |
N/M |
N/M |
|
Mayree Clark (Mitglied seit 24. Mai
2018) |
429 |
429 |
450 |
425 |
N/M |
(5 ) |
6 |
|
Jan Duscheck (Mitglied seit 2. August
2016) |
300 |
300 |
271 |
250 |
N/M |
11 |
8 |
|
Manja Eifert (Mitglied seit 7. April
2022) |
258 |
117 |
- |
- |
121 |
N/M |
N/M |
|
Claudia Fieber (Mitglied seit 17. Mai
2023) |
175 |
- |
- |
- |
N/M |
N/M |
N/M |
|
Sigmar Gabriel (Mitglied seit 11. März
2020) |
258 |
200 |
200 |
167 |
29 |
N/M |
20 |
|
Timo Heider (Mitglied seit 23. Mai
2013) |
279 |
308 |
292 |
250 |
(9 ) |
5 |
17 |
|
Birgit Laumen (Mitglied seit 17. Mai
2023) |
175 |
- |
- |
- |
N/M |
N/M |
N/M |
|
Gerlinde Siebert (Mitglied seit 17. Mai
2023) |
175 |
- |
- |
- |
N/M |
N/M |
N/M |
|
Yngve Slyngstad (Mitglied seit 19. Mai
2022) |
258 |
100 |
- |
- |
158 |
N/M |
N/M |
|
Stephan Szukalski
(Mitglied bis 31. Dezember 2020; Mitglied seit 17. Mai 2023) |
175 |
- |
- |
200 |
N/M |
N/M |
N/M |
|
John Alexander Thain (Mitglied seit 24.
Mai 2018) |
317 |
200 |
200 |
200 |
59 |
N/M |
N/M |
|
Jürgen Tögel (Mitglied seit 17. Mai
2023) |
175 |
- |
- |
- |
N/M |
N/M |
N/M |
|
Michele Trogni (Mitglied seit 24. Mai
2018) |
450 |
450 |
392 |
350 |
N/M |
15 |
12 |
|
Dr. Dagmar Valcárcel (Mitglied seit 1.
August 2019) |
450 |
450 |
450 |
425 |
N/M |
N/M |
6 |
|
Dr. Theodor Weimer (Mitglied seit 20.
Mai 2020) |
258 |
200 |
200 |
108 |
29 |
N/M |
85 |
|
Frank Witter (Mitglied seit 27. Mai
2021) |
388 |
300 |
142 |
- |
29 |
111 |
N/M |
|
Ausgeschiedene Mitglieder des
Aufsichtsrats |
|
Ludwig Blomeyer-Bartenstein (Mitglied
bis 17. Mai 2023) |
125 |
300 |
300 |
300 |
(58 ) |
N/M |
N/M |
|
Detlef Polaschek (Mitglied bis 17. Mai
2023) |
188 |
450 |
450 |
450 |
(58 ) |
N/M |
N/M |
|
Martina Klee (Mitglied bis 17. Mai
2023) |
83 |
200 |
171 |
150 |
(59 ) |
17 |
14 |
|
Gabriele Platscher (Mitglied bis 17.
Mai 2023) |
125 |
300 |
300 |
300 |
(58 ) |
N/M |
N/M |
|
Bernd Rose (Mitglied bis 17. Mai
2023) |
146 |
350 |
321 |
275 |
(58 ) |
9 |
17 |
|
Stefan Viertel (Mitglied bis 17. Mai
2023) |
146 |
321 |
242 |
- |
(55 ) |
33 |
N/M |
|
Frank Werneke (Mitglied bis 17. Mai
2023) |
125 |
300 |
8 |
- |
(58 ) |
N/M |
N/M |
|
Dr. Paul Achleitner (Mitglied bis 19.
Mai 2022) |
- |
375 |
871 |
802 |
N/M |
(57 ) |
9 |
|
Dr. Gerhard Eschelbeck (Mitglied bis
19. Mai 2022) |
- |
104 |
217 |
150 |
N/M |
(52 ) |
45 |
|
Henriette Mark (Mitglied bis 31. März
2022) |
- |
63 |
250 |
250 |
N/M |
(75 ) |
N/M |
|
Frank Bsirske (Mitglied bis 27. Oktober
2021) |
- |
- |
250 |
300 |
N/M |
N/M |
(17 ) |
|
Gerd Alexander Schütz (Mitglied bis 27.
Mai 2021) |
- |
- |
50 |
175 |
N/M |
N/M |
(71 ) |
|
Katherine Garrett-Cox (Mitglied bis 20.
Mai 2020) |
- |
- |
- |
100 |
N/M |
N/M |
N/M |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben geprüft. Die Angaben im Abschnitt „Vergütung
der Mitarbeiter“, die über § 162 AktG hinausgehende Angaben des
Vergütungsberichts darstellen, haben wir nicht inhaltlich
geprüft.
|
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
|
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Deutsche
Bank Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der
den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
|
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
|
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen
Handlungen oder Irrtümern ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen im Vergütungsbericht
einschließlich der dazugehörigen Angaben aufgrund von dolosen
Handlungen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken
berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem,
das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es,
Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des
Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung
der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der
von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG. Wir geben kein
Prüfungsurteil ab zu dem Inhalt der oben genannten, über § 162 AktG
hinausgehenden Angaben des Vergütungsberichts.
|
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
|
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit
und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für
„Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2024.
Eschborn/Frankfurt am Main, 11. März 2024
EY GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Lösken
Wirtschaftsprüfer |
Mai
Wirtschaftsprüfer |
|
2. Vergütungssystem (zu TOP 7)
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ab
2024
Vergütungsgrundsätze
Veränderungen im Vergleich zum bisherigen
Vergütungssystem
|
Zukunftsorientierte Bemessungsperiode für den Long-Term
Incentive (LTI)
Reduzierung der Komplexität
Stärkere Ausrichtung am Pay for Performance-Prinzip
Stärkung der Marktüblichkeit
Überblick über die Änderungen
|
Gesamtvergütung und Vergütungskomponenten
|
Vergütungselemente und Vergütungsstruktur
Begrenzung der Vergütung
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Begrenzung der Gesamtvergütung (Maximalvergütung)
Begrenzung der variablen Vergütung
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Erfolgsunabhängige Komponenten (fixe Vergütung)
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Grundgehalt
Pensionszulagen / Betriebliche Altersversorgung (Altregelung)
Sonstige Leistungen
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Erfolgsabhängige Komponenten (variable Vergütung)
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Short-Term Incentive (STI)
Long-Term Incentive (LTI)
Gewährung der variablen Vergütung und Sicherstellung der
Nachhaltigkeit
Keine diskretionären Sonderzahlungen
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Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung der
Vergütung des Vorstands
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Prüfung der Angemessenheit
Berücksichtigung der Vergütungsstruktur und der
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer
Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von
Interessenkonflikten
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
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Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ab
2024
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft (im Folgenden auch „Deutsche
Bank“, „Bank“ oder „Unternehmen“) wurde zuletzt von der
Hauptversammlung im Jahr 2021 gemäß § 120a Abs. 1 Aktiengesetz
(AktG) gebilligt. Seitdem hat sich gezeigt, dass die allgemeine
Struktur des Vergütungssystems in der Praxis gut funktioniert und
angemessene Anreize setzt. Zugleich ist das Vergütungssystem
wettbewerbsfähig.
Dennoch überprüfen der Aufsichtsrat und vorbereitend der
Vergütungskontrollausschuss der Deutschen Bank das Vergütungssystem
der Vorstandsmitglieder regelmäßig im Hinblick auf aktuelle
Marktentwicklungen und Investorenfeedback. Darüber hinaus werden
die regulatorischen Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG), der
Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) sowie die
Grundsätze und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) berücksichtigt.
Änderungen am Vergütungssystem wurden bereits im Jahr 2023
vorgenommen. Im Rahmen der Überprüfung 2023 wurden weitere
Verbesserungspotenziale identifiziert, die im Folgenden erläutert
werden. Diese Verbesserungen spiegeln sich im überarbeiteten
Vergütungssystem 2024 wider, das der Hauptversammlung im Mai 2024
zur Billigung vorgelegt wird und rückwirkend ab dem 1. Januar 2024
in Kraft treten soll.
Vergütungsgrundsätze
Das Vergütungssystem - und damit die Bemessung der individuellen
Vergütung - beruht auf den nachfolgend dargestellten
Vergütungsgrundsätzen. Sie werden vom Aufsichtsrat bei seinen
Beschlussfassungen zum Vergütungssystem und zur Bemessung der
individuellen Vergütung berücksichtigt.
Unternehmensstrategie |
Das Ziel der Deutschen Bank ist es,
einen positiven Beitrag für ihre Kunden, Mitarbeitenden, Investoren
sowie die Allgemeinheit zu leisten, indem wirtschaftliches Wachstum
und gesellschaftlicher Fortschritt gefördert werden. Die Deutsche
Bank möchte den Kunden Lösungen anbieten und einen aktiven Beitrag
zu deren Wertschöpfung leisten. Dadurch soll sichergestellt werden,
dass die Bank wettbewerbsfähig und profitabel ist und sich zugleich
auf eine starke Kapital- und Liquiditätsbasis stützen kann. Die
Deutsche Bank fühlt sich dabei einer Kultur verpflichtet, die
Risiken und Erträge angemessen aufeinander abstimmt. |
Durch die Ausgestaltung des
Vergütungssystems werden die Mitglieder des Vorstands motiviert,
die mit der Strategie der Bank verknüpften Ziele zu erreichen und
eine langfristige positive Unternehmensentwicklung kontinuierlich
voranzutreiben, ohne dabei unverhältnismäßige Risiken
einzugehen. |
Das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung
und Umsetzung der Unternehmensstrategie insbesondere dadurch, dass
die Auszahlung an relevante und anspruchsvolle Leistungskriterien
für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung geknüpft
wird. Die leistungsabhängige Vergütung macht folglich den
überwiegenden Anteil an der Gesamtvergütung aus. |
Damit stellt der Aufsichtsrat jederzeit
die enge Kopplung von Vergütung und Leistung sicher (Pay for
Performance). |
Interessen der Aktionäre |
Bei der konkreten Ausgestaltung des
Vergütungssystems, der Festlegung der individuellen Vergütungen
sowie der Gestaltung der Zuteilungs- und Auszahlungsmodalitäten
besteht eine enge Verknüpfung zwischen den Interessen der
Vorstandsmitglieder und den Interessen der Aktionäre. |
Diese Verknüpfung erfolgt zum einen im
Rahmen der Bemessung des Long-Term Incentive, indem die
Aktienrendite der Deutschen Bank im Vergleich zu einer ausgewählten
Peer Group gemessen wird. |
Darüber hinaus sind sämtliche
Vorstandsmitglieder verpflichtet, Deutsche Bank-Aktien in
signifikanter Höhe zu halten (Shareholding Guidelines). |
Zudem wird der Long-Term Incentive (in
der Regel 60 % der variablen Zielvergütung) ausschließlich in Form
von aktienbasierten Vergütungselementen gewährt. Darüber hinaus
wird auch die Hälfte des Short-Term Incentive (in der Regel 40 %
der variablen Zielvergütung) in Form von aktienbasierten
Vergütungskomponenten gewährt. |
Individuelle und gemeinschaftliche
Ziele |
Die Vergütungsstrukturen fördern die
nachhaltige und langfristige Entwicklung der jeweils von den
Vorstandsmitgliedern verantworteten Geschäfts- oder
Infrastrukturbereiche bzw. Regionen und die Leistung des Vorstands
als Gesamtgremium. |
Die variable, leistungsabhängige
Vergütung wird anhand von vorab vereinbarten Zielen bemessen, wobei
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen finanziellen und
nicht-finanziellen Zielen sichergestellt wird. Besondere Leistungen
werden angemessen honoriert, Zielverfehlungen führen zu einer
deutlichen Verringerung bis hin zu einem vollständigen Entfall der
variablen Vergütung für die entsprechende Bemessungsperiode. |
Die individuelle und bereichsbezogene
Leistung wird dabei anhand einjähriger Ziele bemessen
(Short-Term-Incentive). Diese werden nachträglich offengelegt. |
Die gemeinschaftliche Leistung des
Gesamtvorstands stellt der Aufsichtsrat auf Basis von langfristig
angelegten und über einen Zeitraum von drei Jahren bemessenen
Zielen fest, die für alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen gelten
(Long-Term Incentive). Diese werden je zu Beginn der dreijährigen
Bemessungsperiode offengelegt. |
Langfristigkeit |
Die variable Vergütung wird überwiegend
aufgeschoben in Form von aktienbasierten Instrumenten gewährt. |
Der Short-Term Incentive, der in der
Regel 40 % der variablen Zielvergütung ausmacht, wird bis zu einer
Höhe von 40% der gesamten variablen Vergütung zu gleichen Teilen in
bar und aktienbasiert gewährt. Während die Barkomponente in dem auf
die Bemessungsperiode folgenden Jahr ausgezahlt wird, wird der
aktienbasierte Anteil nach einer zusätzlichen Haltefrist von einem
Jahr verfügbar. |
Der Long-Term Incentive, der in der
Regel 60 % der variablen Zielvergütung ausmacht und eine
dreijährige, in die Zukunft gerichtete Bemessungsperiode aufweist,
wird ausschließlich in Form einer aktienbasierten Vergütung
gewährt, die in fünf gleichen, aufeinander folgenden Raten mit
einer zusätzlichen Haltefrist von jeweils einem Jahr ausgeschüttet
wird. Demnach steht der volle Auszahlungsbetrag des Long-Term
Incentive nach neun Jahren zur Verfügung. |
Während der Zurückbehaltungs- und
Haltefrist unterliegt die aufgeschoben gewährte Vergütung
bestimmten Leistungs- und Verfallbedingungen, die bei Eintreten
bestimmter Ereignisse zu einem teilweisen oder vollständigen
Verfall der gewährten variablen Vergütung führen können. |
Die gesamte variable Vergütung kann bei
bestimmten negativen Erfolgsbeiträgen des Vorstandsmitglieds auch
nach deren Auszahlung bis zu zwei Jahre nach Ablauf der letzten
Zurückbehaltungsfrist zurückgefordert werden (Clawback). |
Nachhaltigkeit |
Wirtschaftliche, ökologische und
soziale Themen sind eng mit dem Ziel der Deutschen Bank verknüpft,
die Nachhaltigkeit in der Finanzbranche zu fördern und so zu einer
umweltverträglicheren, sozialeren und finanziell gut geführten
Wirtschaft beizutragen. |
Das Vergütungssystem ist daher eng mit
der Nachhaltigkeitsstrategie der Deutschen Bank verknüpft, um
Anreize für entsprechendes Handeln zu schaffen und damit einen
wichtigen Beitrag zur Performance der Deutschen Bank zu leisten.
Die entsprechenden Nachhaltigkeitsziele umfassen ökologische und
soziale Aspekte sowie Governance-Ziele. |
Vergütungsobergrenzen |
Die für alle europäischen Banken
geltenden Regelungen der Capital Requirements Directive 4 (CRD 4)
begrenzen das Verhältnis von fixer zu variabler Vergütung
grundsätzlich auf 1:1 (Cap-Regelung). Das heißt, die Höhe der
variablen Vergütung darf die der fixen Vergütung nicht
überschreiten. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass die
Aktionäre beschließen können, das Verhältnis der festen zur
variablen Vergütung auf 1:2 festzusetzen. Die Hauptversammlung hat
im Mai 2014 der Festsetzung auf 1:2 mit einer Mehrheit von 91 %
zugestimmt. |
Zudem legt der Aufsichtsrat eine
Maximalvergütung gemäß den Vorgaben des § 87a Absatz 1 Nr. 1 AktG
fest. Diese umfasst alle Vergütungsbestandteile (Grundgehalt,
Short-Term Incentive, Long-Term Incentive, betriebliche
Altersversorgung und sonstige Leistungen) und beträgt für alle
Vorstandsmitglieder einheitlich 12 Mio. EUR. Die Höhe der
Maximalvergütung erlaubt es, die besten nationalen und
internationalen Spitzenkräfte für das Management gewinnen und
entlohnen zu können und trägt dem diversifizierten globalen
Geschäftsmodell der Bank Rechnung. |
Transparenz |
Die konkrete Anwendung des
Vergütungssystems wird im jährlichen Vergütungsbericht klar und
verständlich beschrieben. So können Aktionäre und andere
Stakeholder nachvollziehen, wie das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder dazu beiträgt, die Umsetzung der Strategie und
die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu
fördern und wie die tatsächliche Vergütung für das Geschäftsjahr
den zugrunde liegenden Leistungskriterien entspricht. |
Das Vergütungssystem ermöglicht ein
hohes Maß an Transparenz gegenüber den Aktionären. Vor diesem
Hintergrund hat sich der Aufsichtsrat verpflichtet, die
langfristigen Ziele und Zielwerte der variablen Vergütung vor
Beginn der jeweiligen Bemessungsperiode offenzulegen. |
Angemessenheit |
Das Grundgehalt und die variable
Vergütung sind sowohl im horizontalen als auch im vertikalen
Vergleich der Höhe nach angemessen. Der horizontale Vergleich
erfolgt anhand von relevanten Vergleichsgruppen (Peer Groups),
deren Zusammensetzung im Vergütungsbericht offengelegt wird. Der
vertikale Vergleich beleuchtet das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft insgesamt sowie
insbesondere im Zeitablauf. |
Darüber hinaus wird gemäß der
InstitutsVergV die Tragfähigkeit des Gesamtbetrags der jährlichen
variablen Vergütung anhand von Rentabilitäts-, Solvenz- und
Liquiditätskennzahlen festgestellt. |
Governance |
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems
und die daraus resultierende Bemessung der individuellen Vergütung
erfolgen im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen
Vorgaben. |
Ziel des Aufsichtsrats ist es dabei
insbesondere, den Vorstandsmitgliedern innerhalb der
regulatorischen Rahmenbedingungen ein dem Umfang der
Ressortverantwortlichkeit entsprechendes, marktübliches sowie
wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anbieten zu können. So kann
sichergestellt werden, dass die besten Führungskräfte gewonnen und
gehalten werden können. |
Diese Vergütungsgrundsätze waren für den Aufsichtsrat bei der
Überprüfung des bisherigen Vergütungssystems, der Identifikation
von Anpassungsbedarf und Vornahme der Anpassungen maßgeblich. Der
Aufsichtsrat hat zudem berücksichtigt, wie sich die einzelnen
Elemente in der Vergütungspraxis bewährt haben.
Veränderungen im Vergleich zum bisherigen
Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem kontinuierlich
und ist bestrebt, es weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang
wurden punktuelle Anpassungen beschlossen. Dabei bestand das
Leitprinzip des Aufsichtsrats darin, das Vergütungssystem zu
vereinfachen, die Transparenz weiter zu erhöhen und finanzielle
Ziele stärker mit den Anreizen für den Vorstand in Einklang zu
bringen, wobei auch der Anspruch der Aktionäre berücksichtigt
wurde, sich an der aktuellen Best Practice im Markt zu orientieren.
Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum bisherigen
Vergütungssystem sowie die Begründung dieser Änderungen werden im
Folgenden dargelegt.
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Zukunftsorientierte Bemessungsperiode für den Long-Term
Incentive (LTI)
|
Künftig wird eine zukunftsorientierte Bemessungsperiode für die
Erfolgsmessung des Long-Term Incentive (LTI) herangezogen. Darüber
hinaus wird die Zielerreichung im Gegensatz zum bisherigen
Vergütungssystem, das für jedes Geschäftsjahr eine andere
Gewichtung vorsah, nach drei Geschäftsjahren ermittelt.
Dementsprechend legt der Aufsichtsrat die jeweiligen Ziele und
deren Zielwerte für drei Jahre im Voraus fest. Dies fördert einen
langfristigen Fokus und damit die nachhaltige Entwicklung des
Unternehmens. Im bisherigen Vergütungssystem wurden die
gemeinschaftlichen Ziele des Long-Term Awards (LTA) über einen
Zeitraum von drei Jahren bemessen. Dabei wurde das aktuelle
Geschäftsjahr mit 60 % gewichtet. Die beiden Vorjahre wurden
jeweils mit 30 % bzw. 10 % gewichtet.
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Reduzierung der Komplexität
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Der Aufsichtsrat hat zwei Änderungen implementiert, um die
Gesamtkomplexität des Vergütungssystems deutlich zu reduzieren und
damit die Transparenz im Vergütungsbericht zu erhöhen:
- |
Die Komplexität der variablen Vergütung wurde vereinfacht, indem
die große Anzahl von rund 70 Leistungsindikatoren auf nur rund 8
Leistungsindikatoren reduziert und damit die Transparenz der
Zielvorgaben erhöht wurde. Für den Short-Term Incentive (STI)
werden zukünftig mindestens drei und maximal fünf individuelle und
bereichsbezogene Ziele festgelegt und nachträglich veröffentlicht.
Diese STI-Ziele sind den Kategorien "Finanziell", "Nachhaltigkeit /
ESG" und "Individuell" zugeordnet, wobei eine Balance zwischen
finanziellen und nicht-finanziellen Zielen bzw. zwischen
quantitativen und qualitativen Zielen gewährleistet wird. Zuvor
wurden drei bis vier individuelle Ziele sowie ein zusätzliches
Verhaltensziel und komplexe Balanced Scorecards mit einer großen
Anzahl von Leistungsindikatoren angewendet.
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- |
Für den neuen LTI wurde ebenfalls eine Reduzierung der Ziele
vorgesehen, welche ex-ante offengelegt werden. Die Ziele des LTI
ergeben sich aus den finanziellen Gruppenzielen (z. B. Return on
Tangible Equity (RoTE) und Tangible Book Value Per Share (TBVPS)),
dem relativen Total Shareholder Return (RTSR) und den
Nachhaltigkeits- / Environmental, Social and Governance (ESG-)
Zielen der Deutschen Bank und ihrer Tochtergesellschaften (im
Folgenden auch als "Konzern" oder "Deutsche Bank Gruppe"
bezeichnet).
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- |
Im bisherigen Vergütungssystem wurden die zugrundeliegenden
Regelungen für die Zurückbehaltungs- und die Haltefristen der
variablen Vergütung als komplex wahrgenommen. Künftig wird die
Hälfte des STI direkt nach Ablauf der einjährigen Bemessungsperiode
in bar ausgezahlt, während die andere Hälfte aktienbasiert gewährt
wird, für die eine Haltefrist von einem weiteren Jahr gilt.
Infolgedessen ist das System weniger komplex. Die neue
Auszahlungsstruktur steht im Einklang mit der Marktpraxis
US-amerikanischer und europäischer Banken und unterstützt im
Wettbewerb, die besten Talente für die Bank zu gewinnen. Der LTI
ist vollständig aktienbasiert und wird, beginnend ein Jahr nach
Ablauf der dreijährigen Bemessungsperiode und verteilt auf fünf
gleiche, aufeinanderfolgende Raten mit einer Haltefrist von jeweils
einem weiteren Jahr ausgezahlt. Somit steht der volle
LTI-Auszahlungsbetrag nach neun Jahren zur Verfügung. Der
Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass die neuen Zurückbehaltungs-
und Haltefristenregelungen deutlich einfacher und verständlicher
sind und gleichzeitig die regulatorischen Anforderungen der
InstitutsVergV erfüllen. Die variable Vergütung wird weiterhin
überwiegend in aufgeschobener Form gewährt, um die Nachhaltigkeit
der Erträge im Rahmen der Geschäfts- und Risikostrategie zu
gewährleisten. Darüber hinaus wird die variable Vergütung weiterhin
überwiegend in Form von aktienbasierten Instrumenten gewährt, um
eine noch stärkere Ausrichtung der Vergütung der
Vorstandsmitglieder auf die Performance der Bank und ihren
Aktienkurs zu gewährleisten.
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Stärkere Ausrichtung am Pay for Performance-Prinzip
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Das neue Vergütungssystem trägt den Bedenken der Aktionäre
hinsichtlich der Ausgestaltung der bisherigen Zielerreichungskurve
für den Relativen Total Shareholder Return (RTSR) in der
langfristigen Vergütungskomponente Rechnung, die den Total
Shareholder Return (TSR) der Deutsche Bank-Aktie im Verhältnis zum
durchschnittlichen TSR einer ausgewählten Peer Group misst.
Im Einklang mit der Marktpraxis internationaler Banken und um
die Orientierung am Pay for Performance-Prinzip weiter zu stärken,
wird die Zielerreichung des RTSR in Zukunft auf Basis des
Perzentilrangs der Deutschen Bank im Vergleich zu den einzelnen
Unternehmen der Peer Group bemessen. Nach der neuen Methode beginnt
die Zuteilung bei einer Zielerreichung von 50 %, wenn der Rang der
Deutschen Bank am Median liegt, d.h. die Deutsche Bank muss 50 %
der Unternehmen der Peer Group übertreffen. Eine Zielerreichung von
100 % ist als das Erreichen des 70. Perzentils definiert, was in
der aktuellen Peer Group von zehn internationalen Banken dem
Erreichen von Rang 4 in der TSR-Performance entspricht. Nur bei
Erreichen der Ränge 1 und 2 ist eine Zuteilung an der oberen
Schwelle von 150 % Zielerreichung möglich. Die ambitioniertere
Zielerreichungskurve spiegelt Aktionärsinteressen konsequenter und
in höherem Maße wider.
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Stärkung der Marktüblichkeit
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Um die Marktüblichkeit zu steigern und weitere vertragliche
Vereinbarungen in der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu
harmonisieren, wurden Änderungen am Pensionsplan, den Regelungen
zur Aktienhaltepflicht und den Regelungen zu Abfindungszahlungen
vorgenommen.
- |
Pensionsplan: Im Hinblick auf den Pensionsplan wird für neu
bestellte Vorstandsmitglieder eine einfache Versorgungszulage in
bar eingeführt. Diese Zulage wird einmal jährlich direkt in Form
eines Pauschalbetrags ausgezahlt. Damit werden Zins- und
biometrische Risiken in der Finanzierung eines Pensionsanspruchs
sowie der damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Deutsche Bank
vermieden. Darüber hinaus liegt der jährliche Betrag der
Versorgungszulage für ein ordentliches Vorstandsmitglied 30 %
unterhalb des derzeit gewährten Versorgungsbeitrags.
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- |
Shareholding Guidelines: Darüber hinaus wird in Einklang mit der
aktuellen Marktpraxis im Rahmen der Regelungen zur
Aktienhaltepflicht eine Aufbauphase von vier Jahren eingeführt.
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- |
Abfindungszahlungen: Im Einklang mit der deutschen Marktpraxis
sowie Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK) wurden Abfindungszahlungen auf das Zweifache der jährlichen
Gesamtvergütung begrenzt und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Dienstvertrages vergütet (Abfindungs-Cap). Für neu bestellte
Vorstandsmitglieder wird der Abfindungs-Cap auf maximal zwei
Jahresgrundvergütungen festgelegt. Darüber hinaus wird die
Karenzentschädigung für die Dauer des anschließenden
Wettbewerbsverbots von 65 % der Jahresgrundvergütung auf 50 % der
Jahresgrundvergütung verringert.
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Überblick über die Änderungen
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Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Änderungen
des ab dem Geschäftsjahr 2024 geltenden Vergütungssystems im
Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem.
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Bisheriges System |
Neues System |
Short-Term Komponente |
- |
Hohe Anzahl an STA-Zielen
- |
3 bis 7 individuelle Ziele
|
- |
Balanced Scorecard (große Anzahl an KPIs)
|
- |
Jährliche Prioritäten
|
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- |
Max. 5 STI-Ziele mit ausgeglichener Gewichtung von finanziellen
und nicht-finanziellen Zielen (nachträglich offengelegt)
- |
Finanziell
|
- |
Nachhaltigkeit / ESG
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- |
Individuell
|
|
|
- |
Volle Verfügbarkeit über den STA nach 9 Jahren
- |
Barauszahlung
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- |
Auszahlung in 4 Raten alle 2 Jahre nach Ablauf der
Bemessungsperiode
|
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- |
Volle Verfügbarkeit über den STI nach 2 Jahren
- |
50 % in bar nach Ablauf der Bemessungsperiode
|
- |
50 % aktienbasiert nach Ablauf der Bemessungsperiode mit
zusätzlich einjähriger Haltefrist
|
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Long-Term Komponente |
- |
5 LTA-Ziele
- |
25 % Finanzielle Gruppenziele (RoTE, CIR, CET1)
|
- |
15 % RTSR
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- |
20 % ESG-Ziele
|
|
|
- |
4 LTI-Ziele mit flexibler Gewichtung, (ex-ante offengelegt)
- |
Finanzielle Gruppenziele (z.B. RoTE, TBVPS)
|
- |
RTSR
|
- |
Nachhaltigkeitsziele / ESG
|
|
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- |
Rückwärtsgerichtete Bemessungsperiode
- |
60 % Gewichtung des aktuellen Geschäftsjahres
|
- |
30 % Gewichtung des letzten Geschäftsjahres
|
- |
10 % Gewichtung des vorletzten Geschäftsjahres
|
|
|
- |
Zukunftsorientierte Bemessungsperiode
- |
Gleiche Gewichtung des aktuellen Geschäftsjahres und der beiden
darauffolgenden Geschäftsjahre
|
- |
Feststellung der Zielerreichung nach drei Geschäftsjahren
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- |
Volle Verfügbarkeit über den LTA nach 9 Jahren
- |
Ausgabe in Aktien
|
- |
Verteilt über 4 gleiche, aufeinanderfolgende Raten, beginnend 2
Jahre nach Ablauf der rückwärtsgerichteten Bemessungsperiode,
jeweils mit einer zusätzlichen Haltefrist von 1 Jahr
|
|
|
- |
Volle Verfügbarkeit über den LTI nach 9 Jahren
- |
Ausgabe aktienbasiert
|
- |
Verteilt über 5 gleiche, aufeinanderfolgende Raten, beginnend
ein Jahr nach Ablauf der zukunftsgerichteten dreijährigen
Bemessungsperiode, jeweils mit einer zusätzlichen Haltefrist von 1
Jahr
|
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|
- |
Der RTSR misst den TSR der Deutschen Bank im Vergleich zum
durchschnittlichen TSR einer ausgewählten Peer Group
(„Outperformance-Methode")
- |
0 % Zielerreichung, wenn der TSR der Deutschen Bank 40 %
unterhalb der Vergleichsgruppe liegt
|
- |
60 % Zielerreichung, wenn der TSR der Deutschen Bank 20 %
unterhalb der Vergleichsgruppe liegt
|
- |
100 % Zielerreichung, wenn der TSR der Deutschen Bank dem TSR
der Vergleichsgruppe entspricht
|
- |
150 % Zielerreichung, wenn der TSR der Deutschen Bank 50 %
oberhalb der Vergleichsgruppe liegt
|
|
|
- |
Der RTSR misst den TSR der Deutschen Bank im Vergleich zu den
Unternehmen einer ausgewählten Peer Group („Ranking-Methode”)
- |
0 % Zielerreichung, wenn der TSR der Deutschen Bank unterhalb
des Medians positioniert ist
|
- |
50 % Zielerreichung, wenn der TSR der Deutschen Bank dem Median
entspricht
|
- |
100 % Zielerreichung, wenn der TSR der Deutschen Bank am 70.
Perzentil positioniert ist
|
- |
150 % Zielerreichung, wenn der TSR der Deutschen Bank am 90.
Perzentil positioniert ist
|
|
|
Pension |
- |
Beitragsorientiertes System
- |
Jährlicher Beitrag 650.000 EUR p.a.
|
- |
Verzinsung mit durchschnittlich 2 % p.a., bei Altansprüchen 4 %
p.a.
|
|
|
- |
Versorgungszulage in bar für neue Vorstandsmitglieder
- |
Vorstandsvorsitz (CEO): 650.000 EUR p.a.
|
- |
Weitere Vorstandsmitglieder: 450.000 EUR p.a.
|
|
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Aktienhaltepflicht |
- |
Keine vordefinierte Aufbauphase - basierend auf einem
vordefinierten Schwellenwert
|
- |
Die Anzahl der zu haltenden Aktien beträgt das Zweifache des
jährlichen Brutto-Grundgehalts für den Vorstandsvorsitz (CEO) und
das Einfache des jährlichen Brutto-Grundgehalts für alle weiteren
Vorstandsmitglieder
|
- |
Haltefrist für die Dauer der Bestellung
|
|
- |
Fest definierte Aufbauphase von 4 Jahren
|
- |
Die Anzahl der zu haltenden Aktien beträgt das Zweifache des
jährlichen Brutto-Grundgehalts für den Vorstandsvorsitz (CEO)n und
das Einfache des jährlichen Brutto-Grundgehalts für alle weiteren
Vorstandsmitglieder
|
- |
Haltefrist für die Dauer der Bestellung
|
|
Abfindung |
- |
Abfindungszahlungen sind auf das Zweifache der jährlichen
Gesamtvergütung begrenzt
|
- |
Karenzentschädigung für die Dauer des anschließenden
Wettbewerbsverbots in Höhe von 65 % des Jahresgrundgehalts
|
|
- |
Abfindungszahlungen sind auf das Zweifache der jährlichen
Gesamtvergütung begrenzt. Weitere Reduzierung des Abfindungs-Caps
auf maximal 2 Jahresgrundgehälter für neu bestellte
Vorstandsmitglieder
|
- |
Karenzentschädigung für die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots in Höhe von 50 % des Jahresgrundgehalts
|
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Gesamtvergütung und Vergütungskomponenten
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Vergütungselemente und Vergütungsstruktur
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Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (fixen) und
erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten. Die fixe und die
variable Vergütung ergeben zusammen die Gesamtvergütung für ein
Vorstandsmitglied. Die fixe Vergütung besteht aus dem Grundgehalt,
Beiträgen zur Altersversorgung bzw. Pensionszulagen sowie sonstigen
Leistungen. Die variable Vergütung besteht aus einer
Kurzfristkomponente, dem Short-Term Incentive (STI) und einer
Langfristkomponente, dem Long-Term Incentive (LTI). Darüber hinaus
sind weitere vertragliche Vereinbarungen im Vergütungssystem
festgelegt.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine
Zielvergütung fest. Der Empfehlung des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) folgend bestimmt er auch den Anteil der
fixen Vergütung im Verhältnis zur variablen Vergütung sowie das
Verhältnis der kurzfristigen zur langfristigen variablen
Vergütung.
Hiermit stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die
erfolgsabhängige Vergütung, die sich aus der Erreichung langfristig
orientierter Ziele ergibt, den Anteil der kurzfristig orientierten
Ziele übersteigt. Die möglichen Bandbreiten des relativen Anteils
der einzelnen Komponenten gestaltet sich wie folgt (angenommen wird
eine Zielerreichung von 100 % für die variable Vergütung):
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in mehrfacher Hinsicht
begrenzt. Dies geschieht durch eine Begrenzung der Gesamtvergütung,
der variablen Vergütungskomponenten und durch die Festsetzung eines
maximalen Verhältnisses von fixer zu variabler Vergütung.
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Begrenzung der Gesamtvergütung (Maximalvergütung)
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Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für
die Gesamtvergütung eine Begrenzung (Maximalvergütung) in Höhe von
einheitlich 12 Mio. EUR für alle Vorstandsmitglieder festgelegt. In
diese Obergrenze fließen neben dem Grundgehalt, Short-Term
Incentive (STI) und Long-Term Incentive (LTI) auch der
Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung bzw.
Pensionszulagen und sonstige Leistungen ein. Der Dienstzeitaufwand
und der Aufwand für die sonstigen Leistungen variieren in ihrer
jährlichen Höhe. Die Höhe der Maximalvergütung erlaubt es der Bank
auch in Zukunft, die besten nationalen und internationalen
Führungskräfte gewinnen und adäquat vergüten zu können und trägt
dem breiten und internationalen Geschäftsmodell der Bank
Rechnung.
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Begrenzung der variablen Vergütung
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Der Aufsichtsrat hat den maximal möglichen Zielerreichungsgrad
bei den langfristigen wie bei den kurzfristigen Zielen einheitlich
auf 150 % festgesetzt. Somit ist auch die gesamte variable
Vergütung auf maximal 150 % der variablen Zielvergütung
begrenzt.
Gemäß Capital Requirements Directive 4 (CRD 4) ist das
Verhältnis von fixer zu variabler Vergütung grundsätzlich auf 1:1
(Cap-Regelung) begrenzt, das heißt, die Höhe der variablen
Vergütung darf, die der fixen Vergütung nicht überschreiten. Das
Gesetz räumt jedoch die Möglichkeit ein, das Verhältnis auf 1:2 zu
erhöhen. Die Hauptversammlung hat im Mai 2014 von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Verhältnis entsprechend
erhöht.
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Erfolgsunabhängige Komponenten (fixe Vergütung)
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Die fixe Vergütung wird erfolgsunabhängig gewährt und besteht
aus dem Grundgehalt, Beiträgen zur Altersversorgung bzw.
Pensionszulagen sowie sonstigen Leistungen.
Bei der Festsetzung einer angemessenen Höhe des Grundgehalts
werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Zunächst entlohnt das
Grundgehalt die grundsätzliche Übernahme des Mandats als
Vorstandsmitglied und die damit verbundene Gesamtverantwortung der
einzelnen Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus orientiert sich die
Höhe des Grundgehalts an der marktüblichen Vergütung. Bei der
Festlegung des Grundgehalts sind zudem die regulatorischen Vorgaben
zu berücksichtigen, die das Verhältnis von fixer zu variabler
Vergütung begrenzen.
Entsprechend ist die fixe Vergütung so bemessen, dass auch unter
Berücksichtigung dieser Vorgaben eine wettbewerbsfähige und
marktübliche Gesamtvergütung sichergestellt wird.
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Pensionszulagen / Betriebliche Altersversorgung
(Altregelung)
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Anstelle einer betrieblichen Altersversorgungsleistung gewährt
der Aufsichtsrat neu bestellten Vorstandsmitgliedern eine
Versorgungszulage in bar. Der Versorgungszulage wird jährlich
direkt als Pauschalbetrag ausgezahlt. Damit werden Zins- und
Biometrie-Risiken bei der Finanzierung eines Pensionsanspruchs
sowie der damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Deutsche Bank
vermieden. Der jährliche Betrag des Versorgungszuschusses für ein
neu bestelltes ordentliches Vorstandsmitglied liegt 30 % unter dem
bisherigen Versorgungsbeitrag.
Vorstandsmitglieder, die vor dem Geschäftsjahr 2024 bestellt
wurden, erhalten weiterhin eine betriebliche Altersversorgung in
Form eines beitragsorientierten Pensionsplans (Altregelung). Sie
erhalten einen einheitlichen, vertraglich fixierten festen
jährlichen Beitrag. Der Beitrag wird durch einen altersabhängigen
Faktor mit durchschnittlich 2 % pro Jahr bis zum Alter von 60
Jahren vorab verzinst. Ab dem Alter von 61 Jahren wird dem
Versorgungskonto ein Zuschlag in Höhe von 2 % p.a. des am jeweils
vorangegangenen 31. Dezember erreichten Betrages gutgeschrieben.
Die jährlichen Versorgungsbausteine bilden zusammen das
Versorgungskapital, das im Versorgungsfall (Alter, Invalidität oder
Tod) zur Verfügung steht. Die Versorgungsanwartschaft ist von
Beginn an unverfallbar.
Allen Vorstandsmitgliedern werden jährlich wiederkehrende
sonstige Leistungen gewährt. Sie umfassen den geldwerten Vorteil
von Sachbezügen wie Firmenwagen und Fahrergestellung,
Versicherungsprämien und geschäftsbezogenen
Repräsentationsaufwendungen, einschließlich der ggf. darauf
entfallenden Steuern sowie steuerpflichtigen Aufwandserstattungen.
Hat das Vorstandsmitglied seine erste Tätigkeitsstätte nicht am
Dienstsitz in Frankfurt, können vom Aufsichtsrat zusätzliche
Leistungen, z.B. zur Übernahme von üblichen Mietkosten hinzukommen.
Schließlich können anlassbezogene Leistungen, insbesondere bei der
Erstbestellung eines Vorstandsmitglieds wie Sicherheitsmaßnahmen an
der Privatwohnung oder Leistungen im Zusammenhang mit der
Verlagerung des Wohnsitzes nach Frankfurt gewährt werden.
Im Zusammenhang mit der Bestellung externer Führungskräfte zu
Mitgliedern des Vorstands können Leistungen als Ausgleich für den
Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitgebers gewährt werden -
insbesondere für ausstehende variable Vergütungen, die bei Eintritt
in die Deutsche Bank verfallen. Der Aufsichtsrat entscheidet, in
welcher Form die Vergütung gewährt wird. Solche einmaligen
Vergütungsleistungen werden im Vergütungsbericht gesondert
ausgewiesen und erläutert.
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Erfolgsabhängige Komponenten (variable Vergütung)
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Das Ziel der Deutschen Bank ist es, wirtschaftliches Wachstum
und gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern und dadurch einen
positiven Beitrag für Kunden, Mitarbeiter, Investoren und die
Gesellschaft im Allgemeinen zu leisten. Den Kunden sollen Lösungen
angeboten werden und ein aktiver Beitrag zu deren Wertschöpfung
geleistet werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die
Bank wettbewerbsfähig und profitabel ist und sich zugleich auf eine
starke Kapital- und Liquiditätsbasis stützen kann. Die Deutsche
Bank sieht sich dabei einer Kultur verpflichtet, die Risiken und
Erträge angemessen aufeinander abstimmt.
Das Vergütungssystem leistet einen wichtigen Beitrag zur
Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie insbesondere
dadurch, dass die Auszahlung der kurzfristigen und langfristigen
variablen Vergütung an relevante und anspruchsvolle
Leistungskriterien geknüpft wird. Die erfolgsbezogene
leistungsabhängige Vergütung macht dabei den überwiegenden Anteil
an der Gesamtvergütung aus.
Das Vergütungssystem stellt sicher, dass die variable Vergütung
an vorab definierte, klare Leistungskriterien geknüpft ist. Die
enge Verknüpfung der Vergütung mit der Geschäfts- und
Risikostrategie des Unternehmens erfolgt in einem ersten Schritt
durch die Vereinbarung von Zielen, welche die Strategie
unterstützen und aus dieser abgeleitet sind. In einem zweiten
Schritt erfolgt die Feststellung der Zielerreichung jedes einzelnen
Zieles anhand klarer, vorab definierter Kennzahlen und
Bemessungsparameter, die insgesamt in geeigneter Weise zur
Wertentwicklung der Deutschen Bank beitragen und eng mit dieser
verknüpft sind.
Das Vergütungssystem sieht des Weiteren vor, dass in einem
ausgewogenen Maß sowohl individuelle und bereichsbezogene Ziele als
auch gemeinschaftlich zu erreichende Ziele jeweils finanzieller und
nicht-finanzieller Art vereinbart werden.
Die erfolgsabhängige, variable Vergütung besteht aus einer
Kurzfristkomponente, dem Short-Term Incentive (STI), sowie einer
Langfristkomponente, dem Long-Term Incentive (LTI). Der Anteil der
Langfristkomponente beträgt in der Regel einheitlich 60 % der
variablen Zielgesamtvergütung, 40 % entfallen auf die
Kurzfristkomponente. Die maximale Zielerreichung für den STI und
den LTI ist auf 150 % begrenzt.
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Short-Term Incentive (STI)
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Der STI ist an die Erreichung von kurz- und mittelfristigen,
sowohl individuellen als auch bereichsbezogenen Zielen geknüpft.
Die festgelegten Ziele unterstützen die geschäftspolitischen und
strategischen Ziele der Bank, stehen im Einklang mit der Geschäfts-
und Risikostrategie der Bank und berücksichtigen den
Verantwortungs- bzw. Geschäftsbereich des einzelnen
Vorstandsmitglieds. Der STI setzt sich aus maximal fünf
bereichsbezogenen und individuellen Zielen zusammen, darunter
finanzielle, nachhaltigkeitsbezogene und individuelle Ziele. Die
Gewichtung für jedes Ziel beträgt in der Regel mindestens 5 % der
variablen Zielgesamtvergütung. Der STI-Auszahlungsbetrag hängt von
der Gesamtzielerreichung multipliziert mit dem STI-Zielbetrag ab
und kann zwischen 0 % und 150 % des individuellen Zielbetrags
liegen.
Für jedes Mitglied des Vorstands legt der Aufsichtsrat vor Beginn
des Geschäftsjahres individuell die Ziele, die Gewichtung dieser
zueinander sowie alle für die Bemessung relevanten Parameter fest.
Dabei stellt der Aufsichtsrat eine ausgewogene Mischung aus
finanziellen und nicht-finanziellen Zielen sicher. Die Ziele werden
so gewählt, dass sie anspruchsvoll und ambitioniert sowie
hinreichend konkret gefasst sind, um eine klare Messbarkeit der
Zielerreichung zu ermöglichen. Zusammen mit jedem einzelnen Ziel
werden zu Beginn des Jahres auch konkrete Messmethoden und
Zielwerte festgelegt. Auf dieser Basis wird am Ende der
Bemessungsperiode der Zielerreichungsgrad für jedes Ziel
bestimmt.
Für die Festlegung der individuellen Ziele orientiert sich der
Aufsichtsrat beispielhaft an den folgenden Kategorien:
Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, werden die konkreten Ziele,
ihre Gewichtung, ihre Zielwerte sowie die sich daraus ergebenden
Zielerreichungsgrade erst im Nachhinein in transparenter Form im
Vergütungsbericht offengelegt.
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Long-Term Incentive (LTI)
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Bei der Bemessung der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt
auf der Erreichung von langfristigen, an die Strategie gekoppelten
Zielen. Für den LTI legt der Aufsichtsrat gemeinschaftliche
langfristige Ziele für die Vorstandsmitglieder fest, die jeweils
über einen Zeitraum von drei Jahren bemessen werden.
Die Ziele des LTI setzen sich zusammen aus finanziellen
Gruppenzielen (z. B. Return on Tangible Equity (RoTE), Tangible
Book Value per Share (TBVPS) - durchschnittliches jährliches
Wachstum), dem relativen Total Shareholder Return (RTSR) sowie
Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Zielen. Die Gewichtung der jeweiligen
Ziele beträgt 40 % der variablen Zielgesamtvergütung für die
finanziellen Gruppenziele und den RTSR sowie 20 % für
Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Ziele. Die Höhe des
LTI-Auszahlungsbetrags hängt von der Gesamtzielerreichung
multipliziert mit dem LTI-Zielbetrag ab und kann zwischen 0 % und
150 % des individuellen Zielbetrags betragen.
Im bisherigen Vergütungssystem wurden die kollektiven Ziele des
Long-Term Award über einen Zeitraum von drei Jahren bemessen. Dabei
wurde das aktuelle Geschäftsjahr mit 60 % gewichtet. Die beiden
Vorjahre wurden mit 30 % bzw. 10 % gewichtet. Um dem Feedback der
Aktionäre Rechnung zu tragen, wird für die Leistungsmessung des
künftigen LTI stattdessen eine zukunftsgerichtete Bemessungsperiode
angewendet. Außerdem soll im Gegensatz zum bisherigen
Vergütungssystem, das für jedes Geschäftsjahr eine andere
Gewichtung vorsah, die Zielerreichung nach drei Geschäftsjahren
ermittelt werden. Damit legt der Aufsichtsrat die Ziele und deren
jeweilige Zielwerte für drei Jahre im Voraus statt für ein Jahr
fest. Dies fördert die langfristige Ausrichtung und damit die
nachhaltige Entwicklung des Unternehmens.
Durch den Systemwechsel ergibt sich eine Übergangszeit von 2
Jahren dadurch, dass das bisherige Vergütungssystem die
Zielerreichung des Long-Term Awards 2023 zu 30 % im Jahr 2024 und
zu 10 % im Jahr 2025 berücksichtigt hätte. Daher erhält der
Aufsichtsrat in den ersten beiden Jahren der Einführung des neuen
Systems die Möglichkeit, die Zielerreichung des Long-Term Awards
2023 und des Long-Term Awards 2022 bei der endgültigen Festlegung
der Zielerreichung für den Long-Term Incentive 2024 - 2026 und die
Zielerreichung des Long-Term Awards 2023 bei der endgültigen
Festlegung der Zielerreichung für den Long-Term Incentive 2025 -
2027 angemessen zu berücksichtigen.
Da die dreijährige Bemessungsperiode für den Long-Term Incentive
(LTI) von einer rückwärtsgerichteten auf einen zukunftsgerichtete
Bemessungsperiode umgestellt wird, erfolgt die Zuteilung der
aktienbasierten Vergütung im Vergleich zum bisherigen
Vergütungssystem zwei Jahre später. Um die Vorstandsvergütung an
der Kursentwicklung der Deutschen Bank-Aktie und damit an den
Interessen der Aktionäre auszurichten, hat der Aufsichtsrat bereits
nach dem ersten Jahr der Bemessungsperiode die Möglichkeit, eine
Umwandlung des Zielbetrags für den LTI in virtuelle Aktien
vorzunehmen (zu diesem Zeitpunkt wird noch keine Vergütung
gewährt). Nach der dreijährigen Bemessungsperiode wird die Anzahl
der virtuellen Aktien entsprechend der für den LTI ermittelten
Zielerreichung erhöht oder reduziert.
Die finanziellen Gruppenziele sind entscheidende Messgrößen für
die Bewertung des finanziellen Gesamterfolgs und der Leistung der
Deutschen Bank. Die Berücksichtigung der finanziellen Gruppenziele
im LTI ermöglicht es dem Aufsichtsrat, eine direkte Verbindung
zwischen der Leistung des Vorstands und den Finanzergebnissen des
Unternehmens herzustellen. Diese Ziele dienen als klare
Leistungsindikatoren, die die Geschäftsziele und Strategien der
Deutschen Bank widerspiegeln. Durch die Verknüpfung der Vergütung
an diese messbaren Finanzkennzahlen fördert der Aufsichtsrat die
Leistungs- und Verantwortlichkeitskultur. Durch diese Ziele wird
ein Anreiz geschaffen, in einer Weise zu handeln, die den Wert für
alle Stakeholder maximiert und das langfristige Wachstum und die
Stabilität des Geschäfts unterstützt.
Die konkreten finanziellen Ziele, ihre Gewichtung, ihre
Zielwerte (inkl. unterer und oberer Schwellenwerte) werden im
Folgenden ausgewiesen. Die daraus resultierenden
Zielerreichungsgrade werden in transparenter Form im
Vergütungsbericht offengelegt.
Für den Long-Term Incentive (LTI)-Plan 2024-2026 wurden die
finanziellen Ziele Return on Tangible Equity nach Steuern (RoTE-
Eigenkapitalrendite nach Steuern) und Tangible Book Value Per Share
(TBVPS - Materielles Nettovermögen je ausstehender Stammaktie) vom
Aufsichtsrat ausgewählt:
Die Eigenkapitalrendite nach Steuern (basierend auf dem
durchschnittlichen materiellen Eigenkapital), RoTE, wird als
prozentualer Anteil des den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbaren
Konzernergebnisses am durchschnittlichen materiellen Eigenkapital
berechnet. Letzteres wird ermittelt, indem der Geschäfts- oder
Firmenwert und sonstige immaterielle Vermögenswerte von dem
Eigenkapital in der Konzernbilanz abgezogen werden. Die
Eigenkapitalrendite nach Steuern misst den theoretischen Gewinn,
der für die Aktionäre erwirtschaftet wird, und schafft Anreize für
eine effiziente Nutzung des Eigenkapitals. Diese Kennzahl ist für
Banken angemessen und gängige Praxis und dürfte Vergleiche mit
Wettbewerbern erleichtern. Die Eigenkapitalrendite nach Steuern
(basierend auf dem durchschnittlichen materiellen Eigenkapital),
wird im Abschnitt „Nicht nach IFRS ermittelte finanzielle
Messgrößen“ des Geschäftsberichts und im vierteljährlichen
Financial Data Supplement (FDS) offengelegt.
Die Zielerreichung beträgt 33 %, wenn der RoTE für das
Geschäftsjahr 2026 bei 9 % liegt. Ein RoTE unter 9 % führt zu einer
Zielerreichung von 0 %. 100 % Zielerreichung werden erreicht, wenn
der RoTE für das Geschäftsjahr 2026 bei 11 % liegt. 150 %
Zielerreichung sind erreicht, wenn der RoTE für das Geschäftsjahr
2026 bei 12 % liegt. Die Zielerreichungsgrade zwischen diesen
Punkten werden durch lineare Interpolation ermittelt.
Das materielle Nettovermögen je ausstehender Stammaktie
(TBVPS) errechnet sich aus dem den Aktionären zurechenbaren
Eigenkapital abzüglich der Position „Geschäfts- oder Firmenwert und
sonstige immaterielle Vermögenswerte“, dividiert durch die Anzahl
der zum Bilanzstichtag ausstehenden Stammaktien (unverwässert).
Diese Messgröße ergänzt den RoTE durch die Berücksichtigung von
Eigenkapitalveränderungen neben dem Jahresüberschuss, die für
Kapitalausschüttungen gleichermaßen relevant sind. Das materielle
Nettovermögen je ausstehender Stammaktie wird im Abschnitt „Nicht
nach IFRS ermittelte finanzielle Messgrößen“ des Geschäftsberichts
und im vierteljährlichen Financial Data Supplement (FDS)
offengelegt.
Ausgangspunkt für die Berechnung des durchschnittlichen TBVPS
ist der TBVPS am 31. Dezember des Geschäftsjahres, das dem Beginn
der Bemessungsperiode vorausgeht. Die Zielerreichung beträgt 0 %,
wenn das durchschnittliche jährliche TBVPS-Wachstum über die
dreijährige Bemessungsperiode bei oder unter 6,5 % liegt. Eine
Zielerreichung von 100 % wird erreicht, wenn das durchschnittliche
jährliche TBVPS-Wachstum 8,5 % beträgt. Eine Zielerreichung von 150
% ist erreicht, wenn das durchschnittliche jährliche TBVPS-Wachstum
9,5 % beträgt. Zielerreichungen zwischen 0 % und 100 % sowie
zwischen 100 % und 150 % werden durch lineare Interpolation
ermittelt. Wechselkursschwankungen innerhalb des TBVPS gegenüber
der Ausgangsbasis werden bei der Berechnung der Wachstumsrate
neutralisiert.
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Relativer Total Shareholder Return
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Durch den relativen Total Shareholder Return (RTSR) der
Deutschen Bank gegenüber ausgewählten Finanzinstituten als weiteres
Ziel soll weiterhin die nachhaltige Wertentwicklung der Deutsche
Bank-Aktie gefördert werden. Der RTSR gleicht die Interessen von
Vorstand und Aktionären noch stärker an. Zudem stellt der RTSR eine
relative Erfolgsmessung dar, womit ein Anreiz zur Outperformance
relevanter Wettbewerber geschaffen wird.
Zur Ermittlung des RTSR wird zuerst der absolute Total
Shareholder Return (Gesamtaktionärsrendite) der Deutschen Bank
sowie jedes Unternehmens der ausgewählten Vergleichsgruppe auf
Basis der Durchschnittswerte des vierten Quartals des Jahres vor
Beginn des Bemessungszeitraums und des vierten Quartals am Ende des
dreijährigen Bemessungszeitraums berechnet. Der TSR bezeichnet die
Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter
Brutto-Dividenden. Die Bemessungsperiode beträgt dabei drei Jahre.
Die Zielerreichung für den RTSR wird anhand des Deutsche
Bank-Perzentilrangs im Vergleich zu den einzelnen Unternehmen der
ausgewählten Vergleichsgruppe bewertet. Die Auszahlung beginnt bei
einer Zielerreichung von 50 %, wenn der Perzentil Rang der
Deutschen Bank im Median liegt, d.h. die Deutsche Bank muss 50 %
der Unternehmen der Vergleichsgruppe übertreffen. Eine
Zielerreichung von 100 % ist definiert als das Erreichen des 70.
Perzentils, was in der aktuellen Vergleichsgruppe von zehn
internationalen Banken dem Erreichen von Rang 4 in Bezug auf die
TSR-Performance entspricht. Nur das Erreichen des 90. Perzentils,
d.h. von Rang 1 oder 2, erlaubt eine Auszahlung am oberen
Schwellenwert von 150 % Zielerreichung. Die Zielerreichung zwischen
diesen Punkten wird durch lineare Interpolation ermittelt.
Die Vergleichsgruppe zur Ermittlung des RTSR wird anhand von
Unternehmen mit grundsätzlich vergleichbarer Geschäftstätigkeit,
vergleichbarer Größe und internationaler Präsenz ausgewählt. Der
Aufsichtsrat überprüft die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe
regelmäßig. Die Vergleichsgruppe für den RTSR setzt sich im Jahr
2024 aus den folgenden Banken zusammen:
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Nachhaltigkeit / Environment Social Governance (ESG) -
Ziele
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Die Deutsche Bank ist bestrebt, einen Beitrag zu einer
umweltfreundlichen, sozial inklusiven und gut geführten
Unternehmenslandschaft zu leisten und ihre Kunden bei ihrer grünen
Transformation zu unterstützen. Sowohl die
Beratungsdienstleistungen und Produkte als auch das Arbeitsumfeld
und die Kultur der Deutschen Bank sollen auf diesem Bekenntnis
aufbauen.
Im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie hat sich die Deutsche
Bank daher ehrgeizige Ziele gesetzt und diese zuletzt bei ihrem
zweiten Sustainability Deep Dive im März 2023 sowie in ihrem ersten
Transition Plan im Oktober 2023 öffentlich vorgestellt.
Vor Beginn einer jeden Long-Term Incentive (LTI)
Bemessungsperiode legt der Aufsichtsrat messbare und
quantifizierbare Nachhaltigkeitsziele fest, die aus ökologisch,
sozial oder Governance-relevanten Kategorien stammen. Der
Aufsichtsrat wählt in der Regel zwischen einem und drei
Nachhaltigkeitsziele für die Bemessungsperiode aus, die sich aus
der Unternehmensstrategie der Bank ableiten und für die Umsetzung
der Strategie relevant sind. Werden mehrere Nachhaltigkeitsziele
ausgewählt, legt der Aufsichtsrat vor Beginn der Bemessungsperiode
deren jeweilige Gewichtung fest.
Nachhaltigkeits- bzw. Environmental, Social and Governance (ESG)
Ziele können insbesondere aus der folgenden beispielhaften Liste
abgeleitet werden; bitte beachten Sie, dass diese Liste nicht
erschöpfend ist, sondern eher der Veranschaulichung dient.
Die konkreten Nachhaltigkeitsziele, ihre Gewichtungen, ihre
Zielwerte (inkl. unterer und oberer Schwellenwerte) werden im
Folgenden ausgeführt. Die daraus resultierenden
Zielerreichungsgrade werden in transparenter Form im
Vergütungsbericht offengelegt.
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Vollständige Transparenz im Ausweis der langfristigen
variablen Vergütung
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Da das neue Vergütungssystem eine starke Angleichung der
Interessen zwischen den Vorstandsmitgliedern und den Aktionären der
Deutschen Bank darstellt und ein hohes Maß an Transparenz
ermöglicht, hat sich der Aufsichtsrat verpflichtet, die
langfristigen Ziele und Zielwerte jedes Long-Term Incentive (LTI)
vor Beginn der jeweiligen Bemessungsperiode offenzulegen. Die
konkreten Ziele, Gewichtungen und Zielwerte (einschließlich unterer
und oberer Schwellenwerte) für den Long-Term Incentive (LTI)
2024-2026 gestalten sich wie folgt:
Für künftige LTI-Pläne werden die konkreten Ziele, ihre Gewichtung,
ihre Zielwerte (inkl. unterer und oberer Schwellenwerte) sowie die
daraus resultierenden Zielerreichungsgrade in transparenter Form im
Ausblick des Vergütungsberichts offengelegt.
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Gewährung der variablen Vergütung und Sicherstellung der
Nachhaltigkeit
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Seit dem Jahr 2014 wird die gesamte variable Vergütung
überwiegend in aufgeschobener Form gewährt, um die Nachhaltigkeit
der Erträge im Rahmen der Geschäfts- und Risikostrategie zu
sichern.
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Bemessungsperiode und Zurückbehaltungszeitraum
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Die InstitutsVergV sieht für die Festlegung der variablen
Vergütung der Vorstandsmitglieder grundsätzlich eine dreijährige
Bemessungsperiode vor. Die Bank kommt dieser Vorgabe nach, indem
sie jedes der Ziele des Long-Term Incentive (LTI) über einen
Dreijahreszeitraum bewertet. Der Short-Term Incentive (STI) hat
eine Bemessungsperiode von einem Jahr. Darüber hinaus wird die
variable Vergütung überwiegend in Form von aktienbasierten
Instrumenten gewährt, um eine noch stärkere Ausrichtung der
Vorstandsvergütung an der Performance der Bank und des Aktienkurses
zu erreichen. Nach Erdienung unterliegen die aktienbasierten
Vergütungselemente einer zusätzlichen Haltefrist von einem Jahr.
Dementsprechend können die Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der
jeweiligen Haltefrist nicht vollständig über die aktienbasierten
Instrumente verfügen. Während des Zurückbehaltungszeitraums und der
Haltefrist ist der Wert der aktienbasierten Instrumente an die
Entwicklung der Deutsche Bank-Aktie und damit an die nachhaltige
Performance der Bank gebunden.
Die Hälfte des Short-Term Incentive (STI) wird direkt nach
Ablauf der einjährigen Bemessungsperiode in bar ausgezahlt, die
andere Hälfte wird in aktienbasierten Instrumenten mit einer
zusätzlichen Haltefrist von einem Jahr gewährt. Der Long-Term
Incentive (LTI) wird, beginnend ein Jahr nach Ablauf der
dreijährigen Bemessungsperiode, vollständig in aktienbasierten
Instrumenten gewährt und, die in fünf gleichen,
aufeinanderfolgenden Raten mit einer zusätzlichen Haltefrist von
jeweils einem Jahr ausgezahlt werden. Insgesamt steht der volle
LTI-Auszahlungsbetrag nach neun Jahren zur Verfügung. Die folgende
Grafik veranschaulicht die Bemessungsperioden und Haltefristen bis
zum Ende der Clawback-Frist:
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Leistungs- und Verfallsbedingungen, Rückforderung
(Backtesting, Malus, Clawback)
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Durch die aufgeschobene und über mehrere Jahre gestreckte
Auszahlung der Vergütungskomponenten wird eine langfristige
Anreizwirkung erreicht, da bis zur jeweiligen Unverfallbarkeit
bestimmte Verfallbedingungen gelten.
Zu diesem Zweck überprüft der Aufsichtsrat regelmäßig die in der
Vergangenheit erzielten Ergebnisse auf ihre Nachhaltigkeit
(Backtesting). Kommt er zu dem Ergebnis, dass die mit der Gewährung
der variablen Vergütung honorierten Ergebnisse nicht nachhaltig
waren, können die Awards teilweise oder vollständig entfallen.
Auch bei einem negativen Ergebnis des Konzerns kann die bereits
gewährte variable Vergütung während des Zurückbehaltungszeitraums
ganz oder teilweise verfallen. Darüber hinaus können die Awards
ganz oder teilweise entfallen, wenn bestimmte Solvenz- oder
Liquiditätsbedingungen nicht erreicht wurden. Anwartschaften können
außerdem ganz oder teilweise bei individuellem Fehlverhalten (u. a.
bei Verstoß gegen Regularien), bei einer außerordentlichen
Kündigung oder individuellen negativen Erfolgsbeiträgen verfallen
(Malus).
Darüber hinaus sehen die Verträge der Vorstandsmitglieder vor,
dass der Aufsichtsrat bereits ausgezahlte bzw. zugeteilte
Vergütungsbestandteile bei bestimmten individuellen negativen
Erfolgsbeiträgen des Vorstandsmitglieds bis zu zwei Jahre nach
Ablauf der letzten Haltefrist gemäß § 18 Abs. 5 und § 20 Abs. 6
InstitutsVergV zurückfordern kann (Clawback). Der Clawback ist für
die gesamte variable Vergütung eines Geschäftsjahres bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach dem Ende des Haltefrist der letzten Tranche
der aufgeschobenen Vergütungselemente für das jeweilige
Geschäftsjahr möglich.
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Keine diskretionären Sonderzahlungen
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Der Aufsichtsrat ist nicht berechtigt, den Mitgliedern des
Vorstands diskretionäre bzw. ermessensabhängige Sonderzahlungen für
herausragende Leistungen zu gewähren.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge
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Die Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge ist an die Dauer
der Bestellung gekoppelt, welche gemäß § 84 AktG maximal fünf Jahre
beträgt. Der Aufsichtsrat soll frühzeitig, spätestens sechs Monate
vor dem Ablauf der Bestellperiode, über eine erneute Bestellung
entscheiden. Im Fall einer Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds
verlängert sich der Anstellungsvertrag für die Dauer einer erneuten
Bestellung. Für Erstbestellungen ist vorgesehen, dass eine Laufzeit
von drei Jahren nicht überschritten wird. Der
Vorstandsanstellungsvertrag endet automatisch, ohne dass es des
Ausspruchs einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der
Bestellungsdauer.
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Leistungen im Falle der Beendigung der
Vorstandstätigkeit
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Die Vorstandsmitglieder haben bei vorzeitiger Beendigung ihrer
Bestellung grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung, sofern die
Bank nicht zum Widerruf der Bestellung oder zur Kündigung aus
wichtigem Grund berechtigt ist. Im Einklang mit der deutschen
Marktpraxis sowie der Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) sind Abfindungszahlungen derzeit auf das
Zweifache der jährlichen Gesamtvergütung begrenzt und werden nicht
über die Restlaufzeit des Dienstvertrags hinaus gezahlt
(Abfindungs-Cap). Unter Berücksichtigung des Feedbacks von
Investoren und anderen Stakeholdern wird der Aufsichtsrat das
Abfindungs-Cap auf maximal zwei Jahresgrundgehälter für neu
bestellte Vorstandsmitglieder reduzieren. Die Festlegung und
Gewährung der Abfindung erfolgt in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere mit den
Empfehlungen des DCGK und den Bestimmungen der InstitutsVergV.
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Ausscheiden im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel
(CoC)
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Im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) haben
Vorstandsmitglieder ein Sonderkündigungsrecht für ihren
Anstellungsvertrag. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch
nicht.
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Anrechnung von Vergütungen aus Mandaten
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In den Anstellungsverträgen ist mit den Vorstandsmitgliedern
vereinbart, dass diese dafür Sorge tragen, dass ihnen Vergütungen,
die sie als Mitglied eines Organs, insbesondere eines
Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung eines
Konzernunternehmens der Bank gemäß § 18 AktG beanspruchen könnten,
nicht zufließen. Entsprechend erhalten die Mitglieder des Vorstands
aus Mandaten für konzerneigene Gesellschaften keine Vergütung.
Vergütungen aus Mandaten - insbesondere Aufsichtsrats- oder
Beiratsmandate - eines nicht zum Konzern der Bank gehörenden
Unternehmens werden zu 50 % auf das Grundgehalt angerechnet. Eine
Anrechnung von Vergütungen, die 100.000 EUR je Mandat und
Kalenderjahr nicht überschreiten, findet nicht statt.
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
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Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand gilt für die Mitglieder
grundsätzlich ein einjähriges Wettbewerbsverbot. In diesem Fall
zahlt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied für die Dauer des
anschließenden Wettbewerbsverbots eine Entschädigung
(Karenzentschädigung) in Höhe von 65 % seines individuellen
jährlichen Grundgehalts. Der Aufsichtsrat wird das
Wettbewerbsverbot für neu ernannte Vorstandsmitglieder auf 50 % des
individuellen jährlichen Grundgehalts reduzieren. Die
Karenzentschädigung ist auf einen etwaigen Abfindungsanspruch
anzurechnen. Darüber hinaus werden alle Einkünfte, die das
Vorstandsmitglied aus selbständiger, nichtselbständiger oder
sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt und die nicht dem
Wettbewerbsverbot unterliegen, für die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots auf die Karenzentschädigung angerechnet. Die
Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots durch das Vorstandsmitglied verzichten. In
diesem Fall erlischt die Verpflichtung der Bank zur Zahlung der
Karenzentschädigung vorzeitig.
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Regelung zur Aktienhaltepflicht (Shareholding Obligation
Guidelines)
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Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, Deutsche
Bank-Aktien in signifikantem Umfang zu erwerben und dauerhaft zu
halten. Durch diese Verpflichtung wird zum einen die Identifikation
des Vorstands mit dem Unternehmen und dessen Aktionären gestärkt
und zum anderen eine nachhaltige Bindung an die geschäftliche
Entwicklung der Bank sichergestellt.
Die Anzahl zu haltender Aktien beträgt bei dem/bei der
Vorstandsvorsitzenden das Zweifache seines/ihres jährlichen
Brutto-Grundgehalts und bei den weiteren Vorstandsmitgliedern das
Einfache ihres jährlichen Grundgehalts (jeweils das „Shareholding
Obligation Guidelines Target“ (SOG-Ziel).
Das SOG-Ziel muss innerhalb von vier Jahren nach der ersten
Bestellung als Vorstandsmitglied erfüllt werden und bis zum Ende
der Bestellung gehalten werden. Ein exemplarisches Aufbauschema zur
Erfüllung des SOG-Ziels ist in der folgenden Grafik
dargestellt:
Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung der
Vergütung des Vorstands
Für Entscheidungen über die Ausgestaltung des Vergütungssystems
sowie über Struktur und Höhe der Vergütung ist der Aufsichtsrat in
seiner Gesamtheit zuständig. Der Vergütungskontrollausschuss
unterstützt den Aufsichtsrat bei der Ausgestaltung und Überwachung
der Umsetzung des Systems und bereitet die Beschlüsse für den
Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf empfiehlt der
Vergütungskontrollausschuss dem Aufsichtsrat Anpassungen des
Systems. Bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
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Prüfung der Angemessenheit
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Im Rahmen dieser Aufgabe überprüft der Aufsichtsrat regelmäßig
die Angemessenheit der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die
Höhe der Gesamtvergütung.
Durch den horizontalen Vergleich stellt der Aufsichtsrat sicher,
dass die Zielgesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der
Gesellschaft steht. Dabei werden insbesondere die Höhe und Struktur
der Vergütung bei vergleichbaren Unternehmen (Peer Group)
überprüft. Als Basis für diesen Vergleich werden geeignete
Unternehmen unter Berücksichtigung der Marktpositionierung der
Deutschen Bank (insbesondere hinsichtlich Branche, Größe und Land)
herangezogen. Die für die jeweiligen Peer Groups ausgewählten
Unternehmen werden im Vergütungsbericht offengelegt.
Neben dem horizontalen Vergleich zieht der Aufsichtsrat einen
vertikalen Vergleich heran, bei dem das Verhältnis zwischen der
Vorstandsvergütung und der Vergütung der Belegschaft untersucht
wird. Im Rahmen des vertikalen Vergleichs betrachtet der
Aufsichtsrat entsprechend dem Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK) insbesondere die Entwicklung im Zeitablauf. Dabei wird das
Verhältnis der Vorstandsvergütung zu den Vergütungshöhen der
Mitarbeiter betrachtet. Berücksichtigt werden zum einen die
Vergütungen des oberen Managements, das die erste Führungsebene
unterhalb des Vorstands, stimmberechtigte Mitglieder der obersten
Führungsgremien der Geschäftsbereiche sowie Vorstandsmitglieder
wesentlicher Institute des Konzerns und entsprechende
Führungspositionen auf der ersten Ebene unterhalb der jeweiligen
Vorstandspositionen umfasst. Zum anderen wird auch die Vergütung
aller Mitarbeiter (tarifliche und außertarifliche Mitarbeiter)
berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat beauftragt regelmäßig unabhängige externe
Vergütungsberater mit der Durchführung der Angemessenheitsprüfung,
wobei er auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen
achtet. Der Aufsichtsrat berücksichtigt die Ergebnisse der
Überprüfung bei der Festlegung der Zielgesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder.
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Berücksichtigung der Vergütungsstruktur und der
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer
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Bei der Festlegung der Vergütungsstrukturen für den Vorstand
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Vergütungsstrukturen für die
Mitarbeiter. Untersucht werden das Grundgehalt, die variable
Vergütung, das Verhältnis von Grundgehalt zu variabler Vergütung
sowie die sonstigen Beschäftigungsbedingungen. Dies bedeutet auch,
dass Beschäftigungsbedingungen und Vergütungsbestandteile, die für
die Belegschaft gelten, in das Vorstandsvergütungssystem übernommen
werden, wenn die besondere Stellung des Vorstands keine eigenen
Instrumente erfordert. Neben den aktuellen Kennzahlen prüft der
Aufsichtsrat auch die Entwicklung der Kennzahlen im Zeitablauf.
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Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von
Interessenkonflikten
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind ausschließlich dem
Unternehmensinteresse verpflichtet und dürfen im Rahmen ihrer
Aufsichtsratstätigkeit weder persönliche Interessen verfolgen noch
Geschäftschancen der Deutschen Bank Aktiengesellschaft oder des
Deutsche Bank-Konzerns für sich nutzen. Sie sollen Tätigkeiten, die
zu potenziellen Interessenkonflikten führen können, nach
Möglichkeit vermeiden. Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Umstände,
die zu einem potenziellen Interessenkonflikt führen können,
unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegenüber
offenlegen, der bzw. die die anderen Aufsichtsratsmitglieder
hierüber informiert. Befindet sich der bzw. die
Aufsichtsratsvorsitzende in einem potenziellen Interessenkonflikt,
erfolgt die Offenlegung gegenüber dem bzw. der stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden, der bzw. die die anderen
Aufsichtsratsmitglieder entsprechend informiert. Ein
Aufsichtsratsmitglied, das in einen Interessenkonflikt gerät, hat
sich im Einzelfall unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der
Mitwirkung an den diesbezüglichen Entscheidungen des Aufsichtsrats
zu enthalten. Wesentliche und nicht nur vorübergehende
Interessenkonflikte sollen zur Beendigung des Aufsichtsratsmandats
führen.
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Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
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Gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann in Ausnahmefällen von
einzelnen Elementen des beschriebenen Vergütungssystems
vorübergehend abgewichen werden, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. In einem
solchen Fall erklärt der Aufsichtsrat einen Ausnahmefall und
beschließt auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses über die
zu treffenden Abweichungen. Auch im Falle einer Abweichung bleibt
es erforderlich, die Vergütung an der langfristigen und
nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens auszurichten und sie im
Einklang mit dem Unternehmensergebnis und der Leistung des
Vorstandsmitglieds zu gewährleisten. Die Vergütungsbestandteile,
bei denen von den zuvor beschriebenen Regelungen abgewichen werden
kann, sind die Leistungskriterien für die variable Vergütung. Der
Ausnahmefall sowie die vorgenommenen Abweichungen sind im
Vergütungsbericht ausgewiesen.
3. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71
Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG (zu TOP 8 und
9)
In Punkt 8 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt,
eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 9 der Tagesordnung wird die
Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von Derivaten geregelt. Der
Einsatz von Put- oder Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt
der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er
soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals
verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen,
aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl die
Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben
für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch
bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre Rechnung getragen wird. Die Laufzeit der Optionen wird
grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen. Im Zusammenhang mit
aktienbasierten Vergütungsbestandteilen, die nach den für Banken
geltenden Regeln jedenfalls für Vorstand und Mitarbeiter, deren
Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil
der Bank haben, über einen mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt
werden und verfallbar ausgestattet sein müssen, soll aber der
Einsatz von Call-Optionen mit längeren Laufzeiten möglich sein, um
Gegenpositionen aufzubauen. Solche länger laufenden Optionen wird
die Gesellschaft unter dieser Ermächtigung lediglich auf Aktien im
Volumen von nicht mehr als 2 % des Grundkapitals erwerben.
In Punkt 8 der Tagesordnung wird die Gesellschaft darüber hinaus
ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Durch die
Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur
erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben der -
die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen
Definition sicherstellenden - Veräußerung über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass
die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um
sie beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
anderen dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienlichen
Vermögenswerten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als
Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft
die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen
Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich
sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögenswerten zu
reagieren. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die
Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien
bereitzustellen. Diesem Umstand trägt die Ermächtigung
Rechnung.
Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen,
die Aktien als Belegschaftsaktien für Mitarbeiter und Pensionäre
der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen oder zur
Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder
Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für
Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen begründet wurden. Zum Teil wird auch bei
Einräumung der Optionsrechte die Möglichkeit eines Barausgleichs
vorgesehen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer
Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll
sein. Die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum
vergrößern. Ähnlich liegt es in den Fällen, in denen Mitarbeitern
oder Organmitgliedern der Gesellschaft beziehungsweise verbundener
Unternehmen als Vergütungsbestandteil Erwerbsrechte oder -pflichten
auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden. Dort kann außerdem
durch die Verwendung erworbener eigener Aktien das sonst unter
Umständen bestehende Kursrisiko wirksam kontrolliert werden. Auch
für diese Verwendung erworbener Aktien bedarf es eines
entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre.
Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung auch im Hinblick auf
die Wiederveräußerung der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben werden, gegen Barzahlung die Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu geben. Diese
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit die
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Gerade diese
Möglichkeit ist angesichts der besonderen Eigenkapitalanforderungen
für Banken von hoher Wichtigkeit. Die Nutzung dieser Möglichkeit
auch für eigene Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung
auch bei wenig aufnahmebereiten Märkten.
Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die so
verwendeten Aktien entfällt, darf 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten. Zwar hat das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) die gesetzliche Obergrenze für den vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG von bisher 10
% auf nunmehr 20 % des Grundkapitals angehoben, und diese Vorgabe
gilt gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG entsprechend
auch beim vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts auf eigene
Aktien, welche die Gesellschaft wieder veräußert. Der
Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat schöpft diesen
erweiterten gesetzlichen Rahmen aber bewusst nicht aus, sondern
belässt es bei einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals.
Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls
auf die Höchstgrenze anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von
Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind,
sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung
ausgegeben wurden. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom
Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich
auf höchstens 3 %, jedenfalls aber auf nicht mehr als 5 %
beschränken.
III. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung 5.106.436.078,08 Euro und ist
in 1.994.701.593 auf den Namen lautende teilnahme- und
stimmberechtigte Aktien („Stückaktien“) eingeteilt. Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon 15.389.068
Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine
Rechte zustehen.
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle
Hauptversammlung)
Der Vorstand hat in Ausübung der von der Hauptversammlung der
Gesellschaft am 17. Mai 2023 beschlossenen Ermächtigung gemäß § 17
Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft vorgesehen, die
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am
Ort der Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft in der Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main statt.
Dies ist der Ort der Hauptversammlung nach § 121 Absatz 3 Satz 1
AktG. Es ist vorgesehen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats -
ebenso wie die Mitglieder des Vorstands, der Versammlungsleiter,
der mit der Niederschrift beauftragte Notar und der
Abstimmungsvertreter der Gesellschaft - an der Hauptversammlung
persönlich vor Ort teilnehmen. Eine physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Abstimmungsvertreters
der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
Das virtuelle Format wird vom Gesetzgeber als eine gleichwertige
Alternative zu einer physischen Versammlung angesehen. Der Vorstand
hat bei seiner Entscheidung über das Format der Hauptversammlung
die Rechte und Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft
berücksichtigt. Die Gesellschaft hat in der Vergangenheit die
Erfahrung gemacht, dass sie die Interaktion mit Aktionären durch
das virtuelle Format verbessern konnte. Vorteile für Aktionäre
bestehen insbesondere in den erleichterten Teilnahmemöglichkeiten,
und auch die Umweltbelastungen durch Reisetätigkeit fallen geringer
aus als bei einer physischen Versammlung. Ferner sprechen geringere
Kosten für das virtuelle Format.
Die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Vorverlagerung
von Fragen und Antworten möchten wir erneut nutzen, um allen
Aktionären weltweit - und damit unabhängig von Zeitzonen - die
Möglichkeit zu bieten, sich einzubringen und Fragen zu stellen. Die
Vorabeinreichung von Fragen erhöht aus unserer Sicht die Qualität
der Antworten, während die Veröffentlichung der Fragen sowie der
dazugehörigen Antworten im Vorfeld der Hauptversammlung
gleichzeitig größtmögliche Transparenz für die Aktionäre bietet.
Damit soll auch der Dialog zwischen Aktionären und Gesellschaft in
der Hauptversammlung weiter verbessert und eine möglichst gute
Basis für die Stimmrechtsausübung gegeben werden. Die Deutsche Bank
behandelt Aktionärsrechte stets mit größter Integrität und wird
dies auch in diesem Jahr fortführen.
Wir bitten um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise,
insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in
Bild und Ton, zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
sowie zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts
zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des
Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Bild- und Tonübertragung und Aufzeichnung der
Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird am 16. Mai 2024 ab 10.00 Uhr
MESZ live im Internet unter
für die Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit in Bild
und Ton übertragen. Ferner wird die gesamte Hauptversammlung
aufgezeichnet.
Zugang zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur
Versammlung
Die Gesellschaft bietet den Aktionären Zugang zum
Aktionärsportal unter der Internetadresse
hauptversammlung.db.com/aktionaersportal.
Über das zugangsgeschützte Aktionärsportal können ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten verschiedene
Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im
Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an den Abstimmungsvertreter der
Gesellschaft). Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden
Abschnitten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können sich während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am
16. Mai 2024 elektronisch über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Die
im Abschnitt „Bild- und Tonübertragung und Aufzeichnung der
Hauptversammlung“ beschriebene Übertragung der Hauptversammlung in
Bild und Ton ist auch auf diesem Weg erreichbar.
Während der Dauer ihrer Zuschaltung zur virtuellen
Hauptversammlung über das zugangsgeschützte Aktionärsportal werden
die elektronisch zugeschalteten Aktionäre oder die elektronisch
zugeschalteten Vertreter von Aktionären, gegebenenfalls unter
Benennung der vollmachtgebenden Aktionäre, als elektronisch
zugeschaltet in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen. Während der
virtuellen Hauptversammlung wird das Teilnehmerverzeichnis
jedenfalls vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß
angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschalteten Aktionären und ihren Vertretern über das
zugangsgeschützte Aktionärsportal zugänglich gemacht.
Die Zugangsdaten für das zugangsgeschützte Aktionärsportal
werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, die nicht
für den elektronischen Einladungsversand registriert sind und daher
eine schriftliche Einladung erhalten, mit der Einladung
übermittelt. Da wir für die Bereitstellung des Aktionärsportals
unter der oben genannten Internetadresse eine neue Plattform
nutzen, bitten wir auch die für den elektronischen
Einladungsversand registrierten Aktionäre, beim erstmaligen Login
ein neues Passwort festzulegen. Sofern ein Aktionär einen Dritten
bevollmächtigt, der nicht Abstimmungsvertreter der Gesellschaft
ist, so ist gegebenenfalls für die Ausübung von Rechten über das
zugangsgeschützte Aktionärsportal die rechtzeitige Weitergabe der
für diesen erstellten Zugangsdaten zum zugangsgeschützten
Aktionärsportal erforderlich (siehe unten Abschnitt
„Stimmrechtsausübung durch andere Bevollmächtigte“).
Zugang zum zugangsgeschützten Aktionärsportal haben auch
diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet
sind. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung können
sich Aktionäre jedoch insbesondere nicht elektronisch zur
Versammlung zuschalten und die Rechte ausüben, die wie nachstehend
beschrieben die ordnungsgemäße Anmeldung zur Versammlung
erfordern.
Anmeldung; Umschreibestopp
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im
Aktienregister eingetragen und rechtzeitig bei der Gesellschaft
angemeldet sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am
10. Mai 2024 bis 24.00 Uhr MESZ auf elektronischem Weg über das
zugangsgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft
(hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) oder in Textform unter
folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für die Anmeldung in Textform unter vorstehender Adresse oder
E-Mail-Adresse kann das zusammen mit dem Einladungsschreiben
postalisch übersandte, personalisierte Anmeldeformular verwendet
werden.
Bei oder nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung sind Stimmabgabe
mittels Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Abstimmungsvertreter der Gesellschaft sowie Änderungen derselben
wie unten näher beschrieben möglich.
Aktionärsrechte kann im Verhältnis zur Gesellschaft nach § 67
Absatz 2 Satz 1 AktG nur ausüben, wer als Aktionär im
Aktienregister eingetragen ist. Maßgeblich für die einem
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte und sonstigen Aktionärsrechte ist demgemäß
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings
im Zeitraum vom Ablauf des 10. Mai 2024 (sogenanntes „Technical
Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter
„Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der
letzten Umschreibung am 10. Mai 2024. Der Umschreibestopp bedeutet
keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von
Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 10. Mai 2024 bei der
Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige
Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie
lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige
Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister
eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind,
werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu
stellen.
Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können die
Stimmabgabe mittels Briefwahl vornehmen. Auch für diese Form der
Stimmabgabe ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich (siehe dazu
oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“).
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl, ihr Widerruf sowie ihre
Änderung erfolgen entweder über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal (hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) - das
dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zu dem
vom Versammlungsleiter im Rahmen der jeweiligen Abstimmung
festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird - oder per Brief
oder E-Mail. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, ihr Widerruf
sowie ihre Änderung per Brief oder E-Mail sollen der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis spätestens 15. Mai 2024, 24.00
Uhr MESZ unter der oben im Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“
genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen. Soweit für die
Stimmabgabe mittels Briefwahl nicht das Aktionärsportal genutzt
wird, bitten wir, hierfür möglichst das personalisierte
Anmeldeformular, das Ihnen mit dem Einladungsschreiben postalisch
zugesandt wird, zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass bei auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen eingegangenen Erklärungen mit der gleichen
Aktionärsnummer vorrangig Erklärungen über das Aktionärsportal,
andernfalls Erklärungen per E-Mail berücksichtigt werden, es sei
denn eine form- und fristgemäße Erklärung ist nachweislich später
auf anderem Übermittlungsweg zugegangen.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter
Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater sowie sonstiger gemäß § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellter Personen, können sich nach den vorstehend
beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der
Briefwahl bedienen.
Stimmrechtsausübung durch einen von der Gesellschaft
benannten Abstimmungsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären außerdem die
Möglichkeit an, sich durch einen von der Gesellschaft als
Abstimmungsvertreter benannten Mitarbeiter der Gesellschaft bei der
Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu
lassen, der das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihm erteilter Weisungen
ausüben wird. Auch in diesem Fall ist die rechtzeitige Anmeldung
unerlässlich (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung;
Umschreibestopp“).
Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen, der Widerruf der
Vollmacht sowie die Änderung erteilter Weisungen bedürfen der
Textform. Sie erfolgen entweder über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal (hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) - das
dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zu dem
vom Versammlungsleiter im Rahmen der jeweiligen Abstimmung
festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird - oder per Brief
oder E-Mail. Bei Nutzung von Brief oder E-Mail sollen die Vollmacht
nebst Weisungen, der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung
erteilter Weisungen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen
bis spätestens 15. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ unter der oben im
Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“ genannten Adresse oder
E-Mail-Adresse zugehen. Soweit für die Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Abstimmungsvertreter nicht das Aktionärsportal genutzt wird, bitten
wir, hierfür möglichst das personalisierte Anmeldeformular, das
Ihnen mit dem Einladungsschreiben postalisch zugesandt wird, zu
verwenden.
Bitte beachten Sie, dass bei auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen eingegangenen Erklärungen mit der gleichen
Aktionärsnummer vorrangig Erklärungen über das Aktionärsportal,
andernfalls Erklärungen per E-Mail berücksichtigt werden, es sei
denn eine form- und fristgemäße Erklärung ist nachweislich später
auf anderem Übermittlungsweg zugegangen.
Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Intermediäre
(wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater sowie sonstiger gemäß § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellter Personen, können sich, vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer
Weisungen durch den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft bei der
Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.
Bitte beachten Sie, dass der Abstimmungsvertreter der
Gesellschaft das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der
Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen ausüben kann, zu denen
Sie Weisungen erteilen, und dass er das Stimmrecht nicht nach
eigenem Ermessen ausübt. Aufträge zu Redebeiträgen und
Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen,
zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum
Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nimmt
der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft nicht entgegen.
Stimmrechtsausübung durch andere Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich
auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär
(wie etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater, eine sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellte Person oder einen anderen Dritten - vertreten und
ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl
(siehe dazu oben Abschnitt „Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl“)
oder der Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den
Abstimmungsvertreter der Gesellschaft (siehe dazu oben Abschnitt
„Stimmrechtsausübung durch einen von der Gesellschaft benannten
Abstimmungsvertreter“) ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die
rechtzeitige Anmeldung unerlässlich (siehe dazu oben Abschnitt
„Anmeldung; Umschreibestopp“).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von
diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für
Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen
Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die
Hauptversammlung zu bestellen.
Wenn ein Dritter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird, der weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellte Person ist, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung können auch über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal (hauptversammlung.db.com/aktionaersportal)
erfolgen, das dafür auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Alternativ können sie
der Gesellschaft auch elektronisch an die oben im Abschnitt
„Anmeldung; Umschreibestopp“ genannte E-Mail-Adresse übermittelt
werden. Bei Nutzung von E-Mail müssen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf, der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis spätestens 15. Mai 2024, 24.00
Uhr MESZ zugehen.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, an
Aktionärsvereinigungen, an Stimmrechtsberater oder an andere in §
135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, so sind
gegebenenfalls von dem zu Bevollmächtigenden vorgegebene
Besonderheiten zu beachten, die bei diesem zu erfragen sind.
Wenn ein Aktionär einen Dritten nach diesem Abschnitt
bevollmächtigt, ist gegebenenfalls zur Nutzung des
zugangsgeschützten Aktionärsportals durch den Bevollmächtigen die
rechtzeitige Weitergabe der für diesen erstellten Zugangsdaten
erforderlich.
Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung
Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse
oder E-Mail-Adresse angefordert werden:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung sind
außerdem im Internet unter hauptversammlung.db.com zugänglich. Die
Unterlagen werden auf der vorgenannten Internetseite auch während
der Hauptversammlung zugänglich sein und - soweit erforderlich - in
der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Rechte der Aktionäre
Die Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter haben
anlässlich der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung unter
anderem die folgenden Rechte:
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (Letzteres entspricht
195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, 15. April 2024 bis
24.00 Uhr MESZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind schriftlich
an folgende Adresse
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Vorstand
D-60262 Frankfurt am Main
oder in elektronischer Form nach § 126a BGB, also Übermittlung
des unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter
elektronischer Signatur versehenen Verlangens per E-Mail, an
DeutscheBank-Hauptversammlung@db.com
zu richten.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der
Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung dieser
Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungen erfolgen in
gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Absatz 1 und 4, 127, 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr.
3 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG vor der
Hauptversammlung übersenden. Solche Gegenanträge (nebst Begründung)
und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Investor Relations
D-60262 Frankfurt am Main
E-Mail: DeutscheBank-Hauptversammlung@db.com
Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt
das nicht.
Spätestens am Mittwoch, 1. Mai 2024 bis 24.00 Uhr MESZ, der
Gesellschaft unter vorstehender Adresse oder E-Mail-Adresse
zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite
hauptversammlung.db.com einschließlich des Namens des Aktionärs und
insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall
von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand gegebenenfalls zu
ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger
Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung
beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG
vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss
darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person sowie für Aufsichtsratskandidaten deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 126, 127 AktG
zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Absatz 4 AktG als im
Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das
Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung ausgeübt werden.
Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag
unterbreitet hat, nicht im Aktienregister der Gesellschaft als
Aktionär eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder
Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Außerdem können elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete
Aktionäre Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge im
zulässigen Rahmen auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, also im Rahmen eines Redebeitrags, stellen,
ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags
beziehungsweise des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG
bedarf (§§ 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG).
Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das
zugangsgeschützte Aktionärsportal für einen Redebeitrag anmeldet,
in dessen Rahmen er sodann seinen Antrag oder Wahlvorschlag stellen
kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens,
der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis
des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage-
und Rederechts findet sich im Abschnitt „Rederecht gemäß §§ 118a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG“.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Aktionäre haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen
der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation
bis spätestens Freitag, 10. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ,
einzureichen.
Die Stellungnahme ist unter Angabe des Namens und der
Aktionärsnummer ausschließlich unter der nachstehend genannten
E-Mail-Adresse einzureichen:
DeutscheBank-Hauptversammlung@db.com
Es wird darum gebeten, den Umfang der Stellungnahmen auf ein
angemessenes Maß zu begrenzen, um eine ordnungsgemäße Sichtung der
Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang
von maximal 10.000 Zeichen dienen.
Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen spätestens am Samstag,
11. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens des
einreichenden Aktionärs über die Internetseite
hauptversammlung.db.com zugänglich machen. Stellungnahmen werden
seitens der Gesellschaft nicht übersetzt.
Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht
zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Stellungnahme
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär
zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen
und sich nicht vertreten lassen wird (§§ 130a Absatz 3 Satz 4, 126
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG). Außerdem behält sich die
Gesellschaft vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn
sie ohne erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung
sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige in Stellungnahmen
enthaltene Fragen, Anträge und Wahlvorschläge sowie Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden.
Fragen (siehe dazu Abschnitt „Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1
Satz 2 Nr. 4, 130a Absatz 5 Satz 3, 131 AktG“), Anträge und
Wahlvorschläge (siehe dazu Abschnitt „Anträge und Wahlvorschläge
von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1 und 4, 127, 130a Absatz 5 Satz
3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG“) sowie Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu Abschnitt „Einlegung
von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung“) sind
ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert
beschriebenen Wegen zu stellen beziehungsweise zu erklären.
Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz
5 und 6 AktG
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und
elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre
beziehungsweise deren Bevollmächtigte ein Rederecht im Wege der
Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1
Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle relevanten Arten von
Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des
Redebeitrags sein. Der designierte Versammlungsleiter plant, in der
Versammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festzulegen, dass Fragen in
der virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Videokommunikation,
also im Rahmen der Ausübung des Rederechts, gestellt werden
können.
Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte können
Redebeiträge über das zugangsgeschützte Aktionärsportal
(hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) über die Schaltfläche
„Redebeitrag anmelden“, die am Tag der Hauptversammlung
voraussichtlich ab circa 9.30 Uhr MESZ freigeschaltet sein wird,
anmelden. Im Rahmen der Anmeldung des Redebeitrags erhält der
Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigte weitere Erläuterungen für
Redebeiträge in der öffentlich in Bild und Ton übertragenen
Hauptversammlung.
Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft leitet
der Versammlungsleiter die Verhandlungen und bestimmt die
Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Gegenstände der
Tagesordnung. Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft kann der Versammlungsleiter im Laufe der
Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der
Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und
Fragen generell oder für einzelne Redner festlegen.
Technische Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Rederechts
sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera, Mikrofon und
Audioausgabe (etwa über Lautsprecher oder Kopfhörer) sowie eine
stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen
zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Unabhängig davon bietet die Gesellschaft den Aktionären
beziehungsweise deren Bevollmächtigten die Möglichkeit, am Tag vor
der Hauptversammlung die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation
für den Redebeitrag unverbindlich zu testen. Aktionäre
beziehungsweise deren Bevollmächtigte, die die Videokommunikation
für den Redebeitrag am Tag vor der Hauptversammlung schon einmal
testen möchten, müssen dafür am Mittwoch, 15. Mai 2024 bis 12.00
Uhr MESZ eine E-Mail unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Name,
E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und der betreffenden Aktionärsnummer
an folgende E-Mail-Adresse senden:
Aktionaersbeitrag.Hauptversammlung@db.com. Anschließend wird der
jeweilige Aktionär beziehungsweise der Bevollmächtigte unter den
angegebenen Kontaktdaten kontaktiert, um einen Termin für einen
solchen Funktionalitätstest seiner Bild- und Tonverbindung zu
vereinbaren.
Aktionäre, die von der Möglichkeit eines Redebeitrags in Bild
und Ton in der Hauptversammlung Gebrauch machen, sollten beachten,
dass die gesamte Hauptversammlung einschließlich des entsprechenden
Redebeitrags wie eingangs beschrieben live im Internet für
Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit ohne
Zugangsbeschränkungen übertragen und die gesamte Hauptversammlung
einschließlich der Redebeiträge aufgezeichnet wird. Eine öffentlich
abrufbare Bereitstellung der Aufzeichnung im Anschluss an die
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft ist nicht
vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Versammlungsleiter
die für einen Redebeitrag zugelassenen Aktionäre beziehungsweise
deren Bevollmächtigte unter Nennung ihres Namens aufrufen wird.
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 130a
Absatz 5 Satz 3, 131 AktG
Gemäß § 131 Absatz 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands
eines Mutterunternehmens i.S.v. § 290 Absatz 1, 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Hauptversammlung, der der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden,
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Mit der Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung 2023 war
es gelungen, Zeit- und Sprachbarrieren zu überwinden und
größtmögliche Transparenz zu bieten. Aktionäre weltweit hatten die
Möglichkeit, Fragen zeitzonenunabhängig und auch in englischer
Sprache einzureichen. Dabei profitierten die Aktionäre von einer
hohen Qualität der Antworten und gesteigerter Transparenz, um in
der Hauptversammlung eine fokussierte Debatte zu führen. Daher hat
der Vorstand auf der Grundlage von § 131 Absatz 1a, 1b Satz 2 AktG
entschieden, dass ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte auch in diesem Jahr
zur Ausübung ihres Auskunftsrechts nach § 131 AktG ihre Fragen bis
spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag,
12. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation
bei der Gesellschaft einzureichen haben. Diese Vorabeinreichung von
Fragen kann ausschließlich über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal der Gesellschaft
(hauptversammlung.db.com/aktionaersportal) in deutscher oder
englischer Sprache voraussichtlich ab 22. April 2024 erfolgen, eine
anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft wird im Rahmen des Auskunftsrechts der
Aktionäre nach § 131 AktG alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen
bis Dienstag, 14. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ, beantworten und die
Fragen sowie die dazugehörigen Antworten spätestens ab diesem
Zeitpunkt und während der gesamten Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com
ausschließlich in deutscher Sprache - sowie die in englischer
Sprache eingereichten Originalfragen sowie die Antworten dazu
zusätzlich auch auf Englisch (wobei jeweils allein die deutsche
Antwort maßgeblich ist) - zugänglich machen. Sind die Antworten
einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich,
hat der Vorstand gemäß § 131 Absatz 1c Satz 4 AktG das Recht, in
der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen zu verweigern.
Die Gesellschaft behält sich vor, Fragen nicht zugänglich zu
machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht
vertreten lassen wird (§§ 131 Absatz 1c Satz 3, 126 Absatz 2 Satz 1
Nr. 1, 3 und 6 AktG).
Bei der Beantwortung und Zugänglichmachung von Fragen vor der
Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur offengelegt
werden, wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das
Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Ein
Anspruch auf Namensnennung besteht auch nach Erklärung des
Einverständnisses nicht.
In der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete und zur
virtuellen Hauptversammlung über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal zugeschaltete Aktionäre beziehungsweise deren
Bevollmächtigte gemäß § 131 Absatz 1d AktG im Wege der
elektronischen Kommunikation Nachfragen zu allen vor und in der
virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands
stellen; ferner können sie in der virtuellen Hauptversammlung gemäß
§ 131 Absatz 1e AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
Fragen zu Sachverhalten stellen, die sich erst nach Ablauf der
Frist für die Ausübung des Fragerechts vor der virtuellen
Hauptversammlung, also nach Sonntag, 12. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ,
ergeben haben. Der designierte Versammlungsleiter plant in der
Versammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festzulegen, dass das
Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der
Videokommunikation, also im Rahmen eines Redebeitrags (siehe dazu
Abschnitt „Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a
Absatz 5 und 6 AktG“ mit den darin genannten Vorgaben), ausgeübt
werden darf.
§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem
Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft
jedem anderen Aktionär beziehungsweise dessen Bevollmächtigtem auf
dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der Versammlung
zugeschaltete Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigte sein
Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG nach seiner Wahl in einem
Redebeitrag per Videokommunikation und/oder im Wege der
elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal unter
Verwendung der Schaltfläche „Verlangen nach § 131 (4) AktG“
übermitteln kann. Derartige Verlangen sind über das Aktionärsportal
ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter möglich, im Rahmen eines Redebeitrags per
Videokommunikation hingegen nur im Rahmen der Aussprache.
§ 131 Absatz 5 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem
Aktionär beziehungsweise dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft
verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund,
aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift
über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der
Versammlung zugeschaltete Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigte
sein Protokollierungsverlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG nach
seiner Wahl in einem Redebeitrag per Videokommunikation und/oder im
Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal
unter Verwendung der Schaltfläche „Rüge nach § 131 (5) AktG“
übermitteln kann. Bei Verwendung dieser Schaltfläche im
Aktionärsportal erhält der mit der Niederschrift beauftragte Notar
unmittelbar Kenntnis von dort eingehenden
Protokollierungsverlangen. Derartige Verlangen sind über das
Aktionärsportal ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich, im Rahmen eines
Redebeitrags per Videokommunikation hingegen nur im Rahmen der
Aussprache.
Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft
den Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis
spätestens Mittwoch, 8. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ, über die
Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.db.com
zugänglich machen. Zusätzlich plant die Gesellschaft im Interesse
einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der
Aktionärsrechte auch die Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden oder
deren wesentlichen Inhalt bis spätestens Mittwoch, 8. Mai 2024,
24.00 Uhr MESZ, über die Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com zugänglich zu machen.
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Versammlung
zugeschaltete Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte haben
das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende
Erklärungen können über das Aktionärsportal unter Verwendung der
Schaltfläche „Widerspruch“ übermittelt werden in dem Zeitraum ab
der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter. Der mit der Niederschrift beauftragte Notar
wird darüber über das Aktionärsportal unmittelbar in Kenntnis
gesetzt.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com zugänglich. Nach der Hauptversammlung
werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden
Sie unter
https://hauptversammlung.db.com/files/documents/2024/HV-2024-Datenschutzhinweise.pdf
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.
Frankfurt am Main, im März 2024
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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